Sitzung vom 8. Dezember 1909 ſchuß hatte ſich nicht die Gelegenheit geboten, dar⸗ über zu verhandeln, weil die Petition ſich auf dieſe Beſchwerde nicht erſtreckte. Wir konnten auch in der Stadtverordnetenverſammlung dazu nicht Stel⸗ lung nehmen; denn die Angelegenheit ſtand nicht auf der Tagesordnung und ſtand in keinem direkten Zuſammenhange mit der Petition. Um nun aber doch die Sache weiterzuführen, wurden zwei An⸗ träge dem Plenum unterbreitet. Man war viel⸗ leicht in denjenigen Kreiſen, die den Anträgen fern ſtanden, der Meinung, daß man alsbald Gelegen⸗ heit haben würde, ſich mit dieſen wie mit manchen anderen die Müllabfuhr betreffenden Fragen zu beſchäftigen, wenn wir nämlich Veranlaſſung haben ſollten, die geſchäftliche Lage der Müllabfuhrgeſell⸗ ſchaft zu betrachten. Ich komme darauf ſpäter noch zurück. Es lagen alſo zwei Anträge vor. In dem einen Antrage wurde der Magiſtrat erſucht: der Stadtverordnetenverſammlung eine Vor⸗ lage zu unterbreiten, nach der das Ortsſtatut für Müllabfuhr eine Ergänzung erfährt, durch die der Anſchluß an die Müllabfuhr für alle Hausbeſitzer obligatoriſch gemacht wird. Der andere Antrag ging dahin, den Magiſtrat zu erſuchen, eingehend zu erwägen, ob die zurzeit der Müllabfuhr nicht unterliegenden Hausbeſitzer zu Recht von der Müllabfuhrverpflichtung befreit ſind. Die beiden Anträge decken ſich nicht; denn der eine Antrag verlangt erſt vom Magiſtrat eine Unter⸗ ſuchung, während der zweite gewiſſermaßen ſchon von der Annahme ausgeht, eine Verpflichtung für die Hausbeſitzer beſtehe nicht, und eine ſolche Ver⸗ pflichtung ſolle vorgeſehen werden. Der Ausſchuß hat ſich zunächſt mit der Frage beſchäftigt, ob für die Hausbeſitzer die Verpflich⸗ tung beſteht, ſich der Gemeindeveranſtaltung der Müllabfuhr zu bedienen. Der Ausſchuß hat ſich — ich glaube, auf die Einzelheiten der Erörterung näher einzugehen nicht nötig zu haben — auf den Standpunkt geſtellt, daß eine ſolche Verpflichtung der Hausbeſitzer allerdings vorhanden iſt. Der Ausſchuß war der Meinung, das aus der ganzen Entſtehungsgeſchichte der Müllabfuhr herleiten zu müſſen. Man ſchloß: wir haben die Dreiteilung; dieſe Dreiteilung iſt vor allen Dingen mit ſanitären Maßregeln begründet worden; die Durchführung der Dreiteilung hat aber überhaupt nur dann einen Zweck, wenn alle Hausbeſitzer daran angeſchloſſen ſind. Der Standpunkt des Magiſtrats war ein anderer in dieſer Rechtsfrage. Der Magiſtrat de⸗ duzierte, daß wir es bei der Ordnung der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg betreffend die Erhebung von Gebühren für die Wegſchaffung des Hausmülls nur mit folgenden zu tun haben: in dieſem Orts⸗ ſtatut iſt eine beſtimmte Wegſchaffung des Haus⸗ mülls vorgeſehen, und es iſt den Hausbeſitzern zur Pflicht gemacht, ſich dieſer Wegſchaffung des Hausmülls zu bedienen, wenn überhaupt eine Wegſchaffung des Hausmülls in Frage kommt. Die Gebühren könnten nur von dem erhoben werden, der ſich dieſer Wegſchaffung des Hausmülls bedient. Darüber war überhaupt — auch im Ausſchuß — kein Zweifel; denn der 8 5 ſagt: „Die Gebühr wird von jedem bewohnten Grundſtück, für welches die Veranſtaltung benutzt wird, nach dem Maßſtabe des Nutzungswertes uſw. erhoben.“ Alſo die Benutzung dieſer Einrichtung iſt die Vor⸗ 545 ausſetzung für die Erhebung der Gebühren. Die Frage bleibt: wer iſt gezwungen, von dieſer Ein⸗ richtung Gebrauch zu machen? Das Orsſtatut findet ſeine Ausführung in einer Polizeiverordnung, und darin heißt es im § 1: „Die Wegſchaffung des Hausmülls uſw. erfolgt nach vorheriger An⸗ meldung.“ Hieraus wurde nun weiter vom Ma⸗ giſtrat deduziert: eine vorherige Anmeldung iſt notwendig, die Ausführung dieſes Ortsſtatuts iſt Sache der Polizei, und die Polizei hat unter Um⸗ ſtänden die Möglichkeit, weil das Ortsſtatut ſelbſt nicht für jeden Hausbeſitzer den Anſchluß an dieſe Gemeindeeinrichtung vorſieht, Ausnahmen zu machen. Aus der Mitte des Ausſchuſſes wurde dann die Frage aufgeworfen: wo bleibt nun aber die ſanitäre Seite der Angelegenheit, wenn viel⸗ leicht die Polizei einzelnen die Möglichkeit bietet, den Müll auf ſeinem Grundſtück zu verwerten, wie es ihm paßt? Es wurde von ſeiten des Magiſtrats erwidert, daß die Polizei ja in der Lage ſei, durch entſprechende Strafbefehle auch auf jeden einzu⸗ wirken, den ſie von dem Anſchluß an die Gemeinde⸗ einrichtung eximiert hat, daß er das Müll nicht etwa in einer geſundheitsſchädlichen Weiſe be⸗ ſeitige. Es handelt ſich alſo um die Frage: will das Ortsſtatut vorſehen, daß ein jeder verpflichtet iſt, eine Drei⸗ teilung des Mülls vorzunehmen und dann das Müll der Gemeindeein⸗ richtung zur Verfügung zu ſtellen, oder ſagt das Ortsſtatut nur, daß, wenn jemand Müll zur Wegſchaffung ſtellt, er dann in der im Statut be⸗ ſtimmten Weiſe vorzugehen hat? Meine Herren, der Ausſchuß hat ſchließlich zu der Rechtsfrage an und für ſich nicht weiter Stellung genommen. Ich möchte hier aber doch ausdrücklich hervorheben, daß der Ausſchuß, jedenfalls in der Mehrheit ſeiner Mitglieder, nicht zu der Über⸗ zeugung gekommen iſt, daß die Auffaſſung des Magiſtrats die richtige iſt. Der Ausſchuß hat gern davon Kenntnis genommen, daß der Vertreter des Magiſtrats die Erklärung abgab, daß ſeitens des Magiſtrats nochmals bei der Polizei alles, was geſchehen kann, geſchehen wird, um darauf einzu⸗ wirken, daß die Polizei keine Ausnahmen zulaſſe und die zugelaſſenen Ausnahmen widerrufe. Wel⸗ chen Erfolg der Magiſtrat nach der Richtung hin gehabt hat, weiß ich nicht. Wir werden möglicher⸗ weiſe heute Näheres darüber hören. Im übrigen iſt es für die Anträge ſelbſt auch ſchließlich nicht von entſcheidender Bedeutung; denn der Antrag, der Ihnen hiernach vorgelegt werden wird, geht ja in erſter Reihe darauf hin, daß der Magiſtrat prüfen möchte, wie die Rechtslage heute iſt, ob die Anſicht richtig iſt, daß ein jeder verpflichtet iſt, Müll, das in ſeinem Haushalt, auf ſeinem Grundſtück produziert iſt, für die Gemeinderichtung zur Verfügung zu ſtellen, oder ob die Polizei das Recht hat, den einen oder anderen hiervon zu eximieren. Meine Herren, die beiden Anträge wurden ſchließlich von dem Ausſchuſſe zuſammengezogen und in eine logiſche Reihenfolge gebracht; denn man konnte nicht gleichzeitig ausſprechen, daß der Magiſtrat prüfen ſoll, ob heute bereits eine Ver⸗ pflichtung beſteht, und daß die Abänderung des Ortsſtatuts ins Auge zu faſſen ſei. Vielmehr iſt beſchloſſen worden: