548 Sitzung vom 8. zu laſſen, iſt durch die Polizeiverordnung nicht in dem Sinne bejaht, daß die Polizeiverwaltung be⸗ rechtigt wäre, einen jeden zu zwingen, das auf ſeinem Grundſtück vorhandene Müll wegzuſchaffen. Die Polizeiverordnung ſchreibt lediglich vor, daß das auf dem Grundſtück vorhandene Müll nicht anders als durch die beſtehende Gemeindeanſtalt weggeſchafft werden darf. Sie ſchreibt aber nicht vor, daß der Hauseigentümer verpflichtet iſt, alles das, was in ſeinem Haushalt an Abfall erzeugt wird, auch wegſchaffen zu laſſen. Es bleibt ſelbſt⸗ verſtändlich der Polizeiverwaltung unbenommen, dafür zu ſorgen, daß das produzierte Müll auf dem Grundſtück in einer Weiſe verwertet und ver⸗ wendet wird, die den hygieniſchen Anſprüchen genügt. In dem Ausſchuſſe iſt zur Widerlegung dieſer Ausführungen auf die Kanaliſation hingewieſen. Wenn wir die Kanaliſation zum Vergleich nehmen, meine Herren, ſo wird Ihnen ohne weiteres ein⸗ leuchten, daß der Anſchluß an die Kanaliſation hier ein Analogon findet in der Aufſtellung von Müll⸗ käſten ſeitens der Stadt. Soweit eine Aufſtellung von Käſten ſeitens der Stadt auf den Grund⸗ ſtücken nicht ſtattfindet, kann man von einem An⸗ ſchluß an die Gemeindeveranſtaltung nicht reden. Verlangt die Polizei ihrerſeits nach voraufgegan⸗ gener genauer Sachprüfung eine derartige Auf⸗ ſtellung von Käſten nicht, aus dem Geſichtspunkt, daß ein Bedürfnis für die Wegſchaffung von Haus⸗ müll von den betreffenden Grundſtücken nicht beſteht, dann iſt auch für die Stadtgemeinde keine Veran⸗ laſſung gegeben, die betreffenden Grundſtückseigen⸗ tümer zu den Gebühren heranzuziehen, ja es iſt gar keine Möglichkeit gegeben, ſie zu den Gebühren heranzuziehen. Wenn heute auch in der Kanali⸗ ſationsordnung z. B. die Beſtimmung ſteht, daß jedes bebaute Grundſtück an die Kanaliſation an⸗ geſchloſſen werden muß, und wenn entgegen dieſer polizeilichen Vorſchrift ein Grundſtück nicht ange⸗ ſchloſſen wird, ſo kann aus der Tatſache, daß an ſich ein Zwang zum Anſchluß beſteht, noch nicht eine Gebührenzahlung gefordert werden. Steht alſo in der Polizeiverordnung über die Kanaliſation die Vorſchrift: jedes bebaute Grundſtück muß an⸗ geſchloſſen werden und es wird in concreto nicht angeſchloſſen, dann kann, trotzdem die polizeiliche Beſtimmung übertreten worden iſt, die Gemeinde irgendwelche Gebührenveranlagung nicht vor⸗ nehmen. Es lag alſo keine Veranlaſſung vor, eine Mit⸗ teilung in dem Sinne zu machen, daß bei der rich⸗ tigen Handhabung der Ordnung 59 private Grund⸗ ſtücke, wie Sie fälſchlich ſagen, von der Gebühren⸗ zahlung oder vom Anſchluß befreit ſind. Nur dann, wenn bei dem Magiſtrat ein Zweifel darüber be⸗ ſtanden hätte, ob in korrekter Weiſe verfahren wird, hätte der Stadtverordnetenverſammlung Mitteilung gemacht werden müſſen. Da der Magiſtrat aber der Anſicht war, daß der Herr Polizeipräſident die Polizeiverordnung ordnungsmäßig handhabe, ſo lag keine Veranlaſſung vor, der Stadtverordneten⸗ verſammlung eine beſondere Mitteilung darüber zugehen zu laſſen, um ſo weniger, als, wie Sie ja aus den Ausführungen des Herrn Referenten gehört haben, der Betrag, um den es ſich handelt, der alljährlich der Geſamtheit der Intereſſenten — nicht aber der Geſamtheit der Steuerzahler — entgeht, 2500 ℳ ausmacht; dieſe 2500 ℳ treffen bei einer Verteilung die angeſchloſſenen Grundſtücke in ſo Dezember 1909 minimaler Weiſe, daß von einer irgendwie nennens⸗ werten Belaſtung nicht geſprochen werden darf. Alſo, meine Herren, der Magiſtrat — ich wieder⸗ hole das — ſteht nach wie vor auf dem Standpunkt, daß ſowohl die Polizeiverwaltung als auch der Magiſtrat bei der Handhabung der beſtehenden Vorſchriften korrekt verfahren iſt. Ich möchte das 12 nochmals gegenüber der Offentlichkeit feſt⸗ tellen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, ich glaube, es wäre im allgemeinen Intereſſe erwünſcht geweſen, wenn der Magiſtrat erſt, nachdem wir den Antrag angenommen haben, in eine nochmalige Beratung eingetreten wäre, (Sehr richtig!) ob die Verhältniſſe wirklich ſo liegen, wie er bisher angenommen hat. (Sehr richtig!) Ich weiß nicht, ob es in dem jetzigen Stadium der Angelegenheit richtig war, hier bereits eine derartige Erklärung abzugeben, die in der Tat die ganze Müllabfuhr auf eine ſehr ſchwankende Grundlage ſtellt. (Sehr richtig!) Es handelt ſich nicht darum, ob jemand finanziell einen großen oder kleinen Schaden erlitten hat, ſondern es handelt ſich für uns Stadtverordnete um das Prinzip. (Sehr richtig!) In dieſem Sinne haben wir im Ausſchuß beraten, in dieſem Sinne werden wir hoffentlich einſtimmig dieſen Antrag auch annehmen. Der Herr Syndikus hat eingehende juriſtiſche Darlegungen gemacht. Ich will ihm nicht folgen. Schon der Herr Bericht⸗ erſtatter hat darauf hingewieſen, daß man wohl der Anſicht ſein kann, daß zwar die Auffaſſung des Polizeipräſidenten formal berechtigt iſt, daß ſie aber nicht dem Sinne entſprochen hat, in dem wir ſeinerzeit die Dreiteilung in der Stadtverordneten⸗ verſammlung angenommen haben. (Lebhafte Zuſtimmung auf allen Seiten der Ver⸗ ſammlung.) Wenn die Sachlage derartig iſt, dürfte doch wohl eine nochmalige Beratung im Schoße des Magiſtrats angemeſſen ſein. Nachdem der Herr Syndikus die Sache an⸗ geſchnitten hat, will ich nur einen Punkt erwähnen. Es iſt im Ausſchuß ſchon darauf hingewieſen worden, wie ſich die Sachlage dann geſtalten würde, wenn jemand von ſeinem Grundſtücke aus auf ein Nachbarterrain, das ihm auch gehört, ſein Müll befördert. Was geſchieht dann? Es wurde uns entgegnet: das kann er auch. Ja, meine Herren, wohin kommen wir dann? Dann kann er vielleicht auch das Müll auf das zweit⸗ nächſte Grundſtück, das ihm zufällig gehört, bringen. Wir ſtehen auf dem Standpunkt, daß die Einrichtung weſentlich aus hygieniſchen Gründen geſchaffen worden iſt, und daß dieſer hygie⸗ niſche 3weck nicht ohne weiteres durch eine Veranſtaltung, die auf einer andern Baſis beruht, ect wir d. Daß die hygieniſche Gefahr vielleicht auch auf andere Weiſe beſeitigt werden kann, wird keiner von uns beſtreiten. Wir haben aber den einen Weg gewählt, haben ihn für die Bürger⸗ ſchaft vorgeſchrieben und haben angenommen,