550 wie der Herr Oberbzrgermeiſter ſagte, Statut unſere Genehmigung erteilten, haben wir dasſelbe geglaubt wie Sie, meine Herren; wir haben geglaubt, daß dieſes Statut in Verbindung mit der Polizeiverordnung wirklich alle Fälle deckt. Darin haben wir uns geirrt, und darin haben Sie ſich auch geirrt. Dberbürgermeiſter Schuſtehrus: Nur ein paar kurze Worte. Wenn wir ſo eine völlig neue Einrichtung ſchaffen, wie wir ſie mit der Drei⸗ teilung geſchaffen haben, und ein Ortsſtatut er⸗ laſſen und eine Polizeiverordnung zur Durch⸗ führung erlaſſen wird, dann müßte es eigentlich wundernehmen, wenn Polizeiverordnung und Orts⸗ ſtatut gleich ſo abgefaßt werden, daß ſie für alle Zeit und auf alle Fälle paſſen. Bei ſo vollſtändig neuen Dingen wird die Erfahrung immer ergeben, daß man hier und da etwas revidieren und ändern muß. Wenn wir uns gemeinſam in der Faſſung geirrt haben, ſo bin ich gern bereit, zu ſehen, ob wir das ändern können, um die gemeinſamen Anſichten durchzuführen. Wenn ich überhaupt heute nochmals geſprochen habe, ſo habe ich es nicht getan, um gegen die Ausſchußanträge zu polemiſieren. Im Gegenteil, ich habe ausdrücklich erklärt: die Ausſchußanträge ſind mir durchaus genehm. Ich habe nur den beiden Herren Rednern gegenüber betonen wollen, daß unſererſeits bisher korrekt verfahren worden iſt. Der eine Redner, Herr Stadtv. Klick, ſagte aus⸗ drücklich, ſie ſeien der Anſicht geweſen, und das hätten ſie auch im Ausſchuß geſagt, daß hier nicht korrekt verfahren worden ſei vom Magiſtrat. Und das kann ich nicht zugeben. Auch Herr Stadtv. Crüger hat geſagt, er bedauere, daß der Stadt⸗ verordnetenverſammlung nicht mitgeteilt worden ſei, daß dieſe Ausnahmen gemacht ſeien. In dem letzteren liegt doch immerhin auch — ſo habe ich es aufgefaßt —, wenn auch nicht ein gewiſſer Vorwurf — das wäre vielleicht zu viel —, aber doch eine Kritik, die Sie dahin ausſprechen: hier iſt etwas geſchehen, was nicht ganz korrekt dem Wort⸗ laut der Geſetzesbeſtimmung entſpricht. Das kann ich nach beſtem Wiſſen, nach meiner beſten Über⸗ zeugung nicht zugeben, und ich möchte gern, daß Sie ſelbſt die Uberzeugung mitnehmen, daß wir nach dem Wortlaut des uns gegebenen Statuts nicht anders handeln konnten. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Dr. Crüger (Schluß⸗ wort): Meine Herren, wenige Worte! Es iſt ein merkwürdiges Ding: Magiſtrat, Ausſchuß und Stadtverordnetenverſammlung ſind einer Meinung. Wahrſcheinlich wird der Antrag einſtimmig an⸗ genommen werden. In ſeinem weſentlichſten Beſtandteil wird der Magiſtrat ihm zuſtimmen. Gleichwohl könnte es beinahe ſo ausſehen, als gehen wir in der Auffaſſung weit auseinander. Der Herr Oberbürgermeiſter ſagt: die 59 Haus⸗ beſitzer ſind zu Recht befreit, und er betont das „zu Recht“. Der Herr Syndikus ſagt: die Anſicht ſoll nicht Platz greifen, daß der Magiſtrat die Bürger mit verſchiedenem Maße mißt. Das hat ja kein Menſch behauptet, iſt auch im Ausſchuß nicht ausgeſprochen worden. Wenn Herr Kollege Klick hier geſagt hat, die Auslegung wäre nicht korrekt, ſo habe ich das ſo aufgefaßt, daß er Sitzung vom 8. Dezember 1909 dieſem) der Meinung iſt, daß das Ortsſtatut nicht diejenige Anwendung gefunden hat, die dem Ortsſtatut beigemeſſen werden ſollte nach der Anſicht, wenn ich ſo ſagen darf, der Geſetzgeber. Jetzt hören wir auch vom Magiſtrat, er hätte auch den Wunſch, daß das Ortsſtatut anders aufgefaßt wird. Das Monitum, das ich namens des Ausſchuſſes gezogen habe, richtet ſich allein dahin, daß der Magiſtrat, wenn er auch die Überzeugung davon hatte, daß ſich die Polizeiverwaltung nicht deckt mit der Tendenz der Stadtverordnetenverſammlung bei der Abfaſſung des Ortsſtatuts, dann frühzeitig, zum mindeſten bei der Etatsberatung, bei der Einſtellung der Gebühren in den Etat, der Stadt⸗ verordnetenverſammlung hätte davon Nachricht geben ſollen, wie die Dinge liegen. (Sehr richtig!) Auf die Auslegung des Ortsſtatuts bzw. der Polizeiverordnung näher einzugehen, iſt nicht zweck⸗ mäßig; denn die Stadtverordnetenverſammlung wird ja nicht gut hier ein Rechtsgutachten abgeben können. Ich habe auch darauf aufmerkſam gemacht: es handelt ſich hier viel weniger um die Auffaſſung des Magiſtrats als um die Auffaſſung der Polizei, die das Ortsſtatut auszuführen hat. Da muß ich allerdings auch meinerſeits die Bedenken teilen, denen Herr Kollege Stadthagen Ausdruck gegeben hat. Selbſtverſtändlich wird es, wenn der Magiſtrat jetzt noch einmal in eine Prüfung eintritt, die Poſition des Magiſtrats der Polizei gegenüber nicht erleichtern, wenn der Herr Syndikus hier gleich von vornherein erklärt: ſo, wie es bisher angewandt iſt, iſt es gut, das iſt von Rechts wegen geſchehen, das entſpricht dem Sinne und dem Z3weck des Ortsſtatuts. Ich hätte allerdings gewünſcht, daß zum mindeſten eine derartige Erklärung des Magiſtrats nicht abgegeben worden wäre, wenn der Ausſchuß und mit ihm die Stadtverord⸗ netenverſammlung den Wunſch ausſpricht, daß der Magiſtrat noch einmal in eine Prüfung der Angelegenheit eintreten möchte. Ich muß ſagen, nach den Ausführungen, die wir heute vom Ma⸗ giſtratstiſch gehört haben, habe ich nicht viel Ver⸗ trauen dazu, daß wir mit dem erſten Teil des Antrags ſonderlich Glück haben werden. Aber es kommt ja auch nicht darauf für uns an, ſondern wir wollen nur die Gebührenerhebung obligatoriſch für alle Hausbeſitzer durchführen. (Sehr richtig!) Meine Herren, wir wollen nicht, daß einzelne Hausbeſitzer doch zum mindeſten indirekt von einer derartigen Einrichtung Vorteil haben, wie wir ſie in der Müllabfuhr geſchaffen haben, und gleichzeitig ſich der Laſt entziehen. Das muß ich als tatſächlich feſtſtehend ausdrücklich hervor⸗ heben: die Müllabfuhr, wie ſie organiſiert iſt, die zum Teil einzelnen Hausbeſitzern einen ganz erheblichen Aufwand verurſacht, iſt nicht im Inter⸗ eſſe dieſes oder jenes Hausbeſitzers vorgeſehen, ſondern im Intereſſe der Allgemeinheit, (Sehr richtig!) und die Allgemeinheit iſt an dem Schickſal der Müll⸗ abfuhrgeſellſchaft beteiligt. Das haben wir ſchon einmal gemerkt und werden es vielleicht noch einmal intenſiver merken. Wenn die Allgemeinheit daran beteiligt iſt, ſo entſpricht es nicht dem Sinn dieſes Ortsſtatuts, nicht dem Sinne dieſer Ein⸗ richtung, daß einzelne Hausbeſitzer von den Ge⸗ bühren eximiert werden. (Sehr richtig!)