574 Sitzung vom 22. Dezember 1909 erhöht, haben auch einen Abzug der Militärpenſion Wenn aber ein Feſthalten an dieſem Standpunkt oder ähnlicher Sachen, Invalidenrente uſw., nicht eintreten laſſen. Wenn das in jenem Falle ge⸗ ſchehen iſt, dann müſſen wir auch bei dieſem Manne, bei dem zweifellos eine ſtarke Notlage vorhanden iſt, ein größeres Entgegenkommen zeigen, als es bisher geſchehen iſt. Meine Herren, das wurde im Petitionsaus⸗ ſchuß auch allgemein anerkannt. Es wurde von ſeiten des Magiſtrats, ganz beſonders von dem Herrn Oberbürgermeiſter — das kann ich ja hier aus⸗ ſprechen —, geſagt, daß wir uns doch hüten möchten, den Rechtsſtandpunkt zu verlaſſen, und er verſprach, auch ſeinerſeits bei den künftigen Beratungen im Magiſtrat mehr, als es bisher geſchehen iſt, darauf hinzudrängen, daß der Rechtsſtandpunkt in ſolchen Fällen nicht verlaſſen wird. Er glaubte uns jedoch anheim geben zu ſollen, in irgendeiner Weiſe dem Manne zu einer höheren Penſion zu verhelfen. Nachdem der Magiſtrat im Ausſchuß die Er⸗ klärung abgegeben hat, daß ein entſprechendes Geſuch des Petenten, ihm ohne Verletzung der feſtſtehenden Grundſätze unſeres Ortsſtatuts eine Unterſtützung zuteil werden zu laſſen, wohl⸗ wollend aufgenommen werden würde, haben wir uns entſchloſſen, den Ihnen vorliegenden Antrag zu ſtellen, nämlich die Petition dem Magiſtrat als Material zu überweiſen mit dem Erſuchen um erneute Prüfung der Verhältniſſe; und ich kann hierbei, glaube ich, auch im Namen des Petitions⸗ ausſchuſſes die beſtimmte Erwartung ausſprechen, daß der Magiſtrat in dieſem Sinne auch vorgehen und in einer geeigneten Form dem Manne den Zuſchuß zu ſeiner erdienten Penſion zukommen laſſen wird. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, aus den Gründen, die Herr Kollege Stadthagen eben entwickelt hat, ſind meine Freunde der An⸗ ſicht, daß die Petition dem Magiſtrat nicht nur als Material zu überweiſen iſt, ſondern daß ſie dem Magiſtrat zur Berückſichtigung überwieſen werden muß. Herr Kollege Stadthagen hat an⸗ geführt, daß der Rechtsſtandpunkt, auf den der Magiſtrat ſich hier ſtellt, bei anderer Gelegenheit, eben heute vor 14 Tagen, als es ſich um einen Mann in höherer Stellung mit ſehr viel höherer Penſion handelte, verlaſſen iſt, und daß gerade aus dieſen Gründen der Petitionsausſchuß es für ungerecht halten würde, in dieſem Falle nun ſo ganz anders zu verfahren; und ſo fühlt er ſich gewiſſermaßen beſchwert und ſucht nach einem Ausweg, nämlich die Petition dem Magiſtrat mit der Bitte um erneute Prüfung zu überweiſen. Mir ſcheint, daß das nicht genügend iſt, ſondern daß wir allen Anlaß haben, in einem derartig liegen⸗ den Fall genau ſo zu verfahren wie vor 14 Tagen und auszuſprechen, daß wir die Petition zur Be⸗ rückſichtigung überwieſen ſehen möchten. Daß Herr Kollege Stadthagen einen anderen Standpunkt einnimmt, iſt wohl verſtändlich, wenn man ſich erinnert, daß auch Herr Kollege Stadt⸗ hagen vor 14 Tagen ſehr energiſch einen anderen Standpunkt eingenommen hat. Aber die Mehrheit der Verſammlung hat vor 14 Tagen dieſen Stand⸗ punkt nicht geteilt und hat daher auch weniger Veranlaſſung als Herr Kollege Stadthagen, heute dieſen anderen Standpunkt einzunehmen, ſondern hat alle Veranlaſſung, an dem Standpunkt feſt⸗ zuhalten, den ſie vor 14 Tagen eingenommen hat. nicht ſtattfinden ſoll, würden meine Freunde dafür ſein, die Anderung erſt eintreten zu laſſen, wenn wiederum ein ähnlicher Fall wie vor 14 Tagen ſich ereignet, und nicht, wenn es ſich um einen Arbeiter handelt und um ganz minimale Beträge von noch nicht 900 ℳ, von denen noch einige Abzüge ge⸗ macht werden, die der Stadt dann nicht zur Laſt fallen. Wir meinen, die Stadt hat allen Anlaß, dieſe Penſion von 900 ℳ voll zu bezahlen und darauf irgendwelche Zuwendungen von anderer Seite nicht anzurechnen. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, ich glaube, es iſt doch ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen dem Antrage des Herrn Referenten und dem des Herrn Stadtv. Dr Borchardt. Selbſt wenn ich die ſehr beſtimmte Faſſung zugrunde lege, die der Herr Referent ſeinem Antrage gegeben hat, indem er die „beſtimmte Erwartung“ ausge⸗ ſprochen hat, daß dieſem Antrage auch entſprochen wird, ſo vereinigt ſich ja dieſe Faſſung nicht ganz mit dem weiteren Verlauf dieſes Antrages, die Petition dem Magiſtrat zur erneuten Prüfung der Verhältniſſe zu überweiſen. Denn wenn er die Verhältniſſe erneut „prüfen“ ſoll, kann doch nicht von vornherein das Ergebnis dieſer Prüfung ante⸗ zipiert werden. Ich will aber anerkennen, daß das Wohlwollen, das Herr Stadtv. r Stadthagen für dieſen Mann ausgeſprochen hat, berechtigt iſt, und daß von vornherein angenommen werden kann, daß der Magiſtrat mit Wohlwollen an die Prüfung der Verhältniſſe herantreten wird. Herr Stadtv. Dr Borchardt empfiehlt direkt Überweiſung an den Magiſtrat zur Berückſichtigung. Das würde meiner Anſicht nach zum Ausdruck bringen, daß die Stadtverordnetenverſammlung mit der bisherigen Behandlung des Falles durch den Magiſtrat nicht einverſtanden iſt, ihm den Vorwurf macht, daß er nicht ſo weit gegangen iſt, wie er hätte gehen ſollen. Meine Herren, der Herr Referent hat ausdrücklich ausgeführt, daß nach Lage der ſtatutariſchen Beſtimmungen der Magiſtrat gar nicht imſtande war, weiter zu gehen, und infolgedeſſen auch ſolche Beſchlüſſe zugunſten des Mannes nicht faſſen konnte. Deshalb, glaube ich, würde es eine nicht verdiente Kritik an den Maßnahmen des Magiſtrats ſein, wenn Sie nach dem Antrage des Herrn Stadtv. Dr Borchardt beſchließen wollten — wobei ich ohne weiteres zugeſtehen will, daß mir der Fall vollſtändig neu iſt, daß ich aber nach dem Vortrage des Herrn Refe⸗ renten und nach den Informationen, die mir eben Herr Stadtbaurat Bredtſchneider gegeben hat, wohl ſagen kann, daß mit allem möglichen Wohl⸗ wollen der Fall im Magiſtrat behandelt werden wird. Dabei kann ich erklären, daß das Verſprechen, das der Herr Oberbürgermeiſter im Ausſchuß gegeben hat, ſchon in einem in den letzten Sitzungen des Magiſtrats behandelten Falle bereits eingelöſt iſt, indem mit Rückſicht auf den Vorgang, auf den der Herr Stadtv. br Stadthagen angeſpielt hat, der Magiſtrat ſich auf den Standpunkt geſtellt hat, in Zukunft auch in ähnlichen Fällen lediglich nach den ſtatutariſchen Beſtimmungen zu verfahren. Meine Herren, daß aber in einem Fall, den wir für einen Ausnahmefall hielten, in früheren Zeiten mal davon abgegangen iſt, das darf nun ſelbſt⸗ verſtändlich nicht dazu führen, daß in jedem an⸗ nähernd gleichen Falle nun immer wieder auf den