Sitzung vom 22. Der Ausſchuß empfiehlt einſtimmig der Stadtverordnetenverſammlung die Annahme der Magiſtratsvorlage mit der Maßgabe, daß der Beitrag vorerſt für das Etatsjahr 1910 zuzüglich Schulgeld auf 250 ℳ, bei Lateinſchülern (in Sexta und Quinta nur zuläſſig) auf 270 ℳ feſtgeſetzt wird. Ferner mit der Einſchränkung, daß für die Ver⸗ pflegungskoſten nur halbe Freiſtellen be⸗ willigt werden dürfen. Ausnahmen hiervon kann der Magiſtrat nach Anhörung der betr. Deputation gewähren. Durch die Annahme der Beſtimmung, daß das Schulgeld feſtgeſetzt wird, wird der Möglichkeit vorgebeugt, daß ſpätere Nachforderungen bei den Eltern erhoben werden können. Durch die Be⸗ ſchränkung auf Sexta und Quinta wird der Latein⸗ lehrplan vereinfacht. Mit der Hervorhebung, daß halbe Freiſtellen nur für die Verpflegungs⸗ koſten gegeben werden dürfen, iſt der Grundſatz von vornherein zugelaſſen, daß das Schulgeld auch dort ein freies ſein kann; die Möglichkeit der Ausnahme von der prinzipiell beſtimmten halben Freiſtelle iſt durch den Schlußſatz gegeben. Ich bitte Sie, ebenſo wie im Ausſchuß eine einſtimmige Annahme erfolgte, die Magiſtratsvorlage möglichſt ein⸗ ſtimmig annehmen zu wollen. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Der Antrag des Magiſtrats lautet: 1. Der Errichtung einer Waldſchule für Schüler und Schülerinnen höherer Lehranſtalten zu Oſtern 1910 wird zugeſtimmt. Die laufenden Koſten ſind von den Teil⸗ nehmern zu tragen. Die Stadt übernimmt nur bis zu 20% der Koſten zur Gewährung von Freiſtellen. Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ verſammlung die Annahme der Magiſtratsvorlage mit der Maßgabe, daß der Beitrag vorerſt für das Etatsjahr 1910 zuzüglich Schulgeld auf 250 ℳ, bei Lateinſchülern (in Sexta und Quinta nur zuläſſig) auf 270 ℳ feſtgeſetzt wird. Ferner mit der Einſchränkung, daß für die Ver⸗ pflegungskoſten nur halbe Freiſtellen be⸗ willigt werden dürfen. Ausnahmen hiervon kann der Magiſtrat nach Anhörung der betr. Deputationen gewähren. (Die Verſammlung beſchließt demgemäß.) Der Beſchluß ſcheint einſtimmig gefaßt zu ſein, jedenfalls mit großer Mehrheit. Punkt 11 der Tagesordnung: Vorlage betr. Errichtung und Vermietung eines Schiedsgerichtsgebändes auf dem Grundſtück Ber⸗ liner Straße 11/12. — Druckſache 384. Berichterſtatter Stadtv. Dzialoszynski: Meine Herren, das Schiedsgericht für die Arbeiterverſiche⸗ rung in Berlin ſieht ſich veranlaßt, ein Dienſtgebäude für ſeine Zwecke zu beſchaffen. Es iſt indes nicht in der Lage, ein derartiges Grundſtück eigentümlich Dezember 1909 577 zu erwerben und zu bebauen, weil es keine juriſtiſche Perſon, ſondern eine Behörde iſt. Nach § 107 Abſ. 3 des Invalidenverſicherungsgeſetzes iſt die Rechtslage ſo, daß der Schiedsgerichtsvorſitzende über die Beſchaffung der Geſchäftsräume zu be⸗ finden hat unter Zuſtimmung des Vorſtandes der Verſicherungsanſtalt des Bezirkes, und zwar für die Landesverſicherungsanſtalten. Unter dieſen Umſtänden hat der Vorſitzende des Schiedsgerichts den Verſuch gemacht, durch einen Dritten ein der⸗ artiges Gebäude erwerben und erbauen zu laſſen, und hat ſich unter anderem auch an die Gemeinde⸗ körperſchaften von Charlottenburg mit der Anfrage gewandt, ob Charlottenburg geneigt ſei, ein der⸗ artiges Gebäude zu erwerben, wenn das Schieds⸗ gericht der Stadt Bedingungen ſtelle, welche jedes Riſiko, ſoweit man es vorausſehen könne, aus⸗ ſchließe. Längere Verhandlungen haben das Ergebnis gehabt, daß der Magiſtrat die heute zur Verhandlung ſtehende Vorlage uns unterbreitet hat. Mit dieſer Vorlage werden uns drei Verträge zur Beſchlußfaſſung unterbreitet ein Mietsvertrag, ein Kaufvertrag und ein Darlehensvertrag. Ein vierter Vertrag, ein Bauvertrag, wird in Ausſicht geſtellt. Der weſentlichſte Vertrag unter dieſen vier Verträgen iſt der Mietsvertrag. Der Darlehens⸗ vertrag und der Kaufvertrag für das Grundſtück ſind nur als Zubehör dieſes Mietsvertrages zu erachten. Bezüglich des Bauvertrages möchte ich ſchon jetzt bemerken, daß der Magiſtrat in Ausſicht genommen hat, einem hieſigen Architekten den Bau zu übertragen, und zwar unter Zuſtimmung des Vorſitzenden des Schiedsgerichts, daß aber aus den Akten nicht hervorgeht, warum gerade dieſer Architekt mit der Aufgabe betraut werden ſoll, und daß weiter aus den Akten Pläne oder Koſten⸗ anſchläge nicht erſichtlich ſind. Über dieſen Punkt wird wohl in einem Ausſchuſſe, den ich beantragen werde, nähere Auskunft gegeben werden. Das Eigentümliche der Rechts⸗ und Sachlage bedingt, daß die Verträge einen außerordentlich komplizierten Charakter haben. Denn das Schieds⸗ gericht will zwar Eigentum nicht erwerben, aber es will die Grundſtücke zu einer derartigen Nutzung erlangen, daß es gewiſſermaßen die Vorteile des dauernden Eigentumsbeſitzes hat. Andererſeits hat die Stadt das Intereſſe, wenn ſie ein Grundſtück in dieſer Weiſe dem Schiedsgericht vorhält, ſo geſtellt zu ſein, daß ſie in keiner Weiſe benachteiligt iſt. Es haben ſich auch mit Rückſicht auf die Wahl des Grundſtückes, mit Rückſicht auf die bauliche Aus⸗ geſtaltung, wie ſie geplant iſt, die Verhältniſſe der⸗ maßen zugeſpitzt, daß man trotz des Riſikos, welches bei der Ausführung dieſer Verträge nicht ganz ausgeſchloſſen iſt, wohl zu einer dem Projekt günſtigen Stellung gelangen kann. Was zunächſt das Grundſtück anbelangt, welches hier in Frage kommt, ſo handelt es ſich um ein in ganz prominenter Lage befindliches Grundſtück; es liegt am Eingange Charlottenburgs unmittelbar hinter dem monumentalen Aufbau der Charlotten⸗ burger Brücke, an einer Stelle, welche wir zu pflegen und in baulich vornehmer Weiſe auszugeſtalten alle Veranlaſſung haben. Der Mietsvertrag iſt auf 60 Jahre geſchloſſen. Man iſt — das iſt das Intereſſante dabei — ſich klar, daß nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch jeder Mietsvertrag nach 30 Jahren gekündigt werden kann,