578 Sitzung vom 22. Dezember 1909 wenn er auch für längere Zeit geſchloſſen iſt. Aber ſicht darauf, daß es ſich um Verhältniſſe handelt, in dem Mietsvertrag iſt zum Ausdruck gebracht, daß beide Parteien nicht beabſichtigen, von dieſem geſetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Es iſt aber mit der Möglichkeit dieſer Kündigung gerechnet und das Riſiko der Stadt dementſprechend begrenzt worden. Was den Entgelt und die Koſtenaufbringung anlangt, ſo hat die Landesverſicherung der Stadt gegenüber ſich bereit erklärt, ihr die Mittel in Form von Darlehnen ſeitens der Berufsgenoſſenſchaften vorzuſtrecken. Das iſt der Gegenſtand des Dar⸗ lehensvertrages. In dem Darlehensvertrage iſt die Beſtimmung des § 5 bemerkenswert, daß das Darlehen bis zum 1. April 1940 für beide Teile unkündbar iſt, obwohl der Mietsvertrag bis zum Jahre 1971 läuft. Es iſt aber zu dieſem § 5 eine korreſpondierende Beſtimmung in § 13 Abſ. 7 des Mietsvertrages enthalten, in welchem geſagt iſt, daß für den Fall, daß dieſe Kündigung des Dar⸗ lehens, — welches in Höhe des ganzen Baugeldes gegeben wird — ausgeſprochen wird, die Landes⸗ verſicherungsanſtalt verpflichtet iſt, einen Betrag in gleicher Höhe zu gewähren, wie er gekündigt worden iſt, ſo daß die Stadt bezüglich des Bau⸗ geldes, welches ſie zur Errichtung des Gebäudes nötig hat, zweifellos nicht in Verlegenheit kommen wird. Ich will auch die Würdigung des Kaufvertrages für das Grundſtück vorwegnehmen. Der Magiſtrat iſt ſich klar darüber, daß der Preis hoch iſt. Er beläuft ſich auf 2648 ℳ pro Quadratrute franko Straßenland. Aber mit Rückſicht darauf, daß das ganze Kaufgeld, wie aus den Beſtimmungen des Mietsvertrages hervorgehen wird, verzinſt wird, iſt die Stadt nicht genötigt, weitere Verſuche zu machen, den Kaufpreis herabzumindern. Es ſind die Gegenkontrahenten, die Heudtlaßſchen Erben, bis zum 1. Februar 1910 gebunden; infolgedeſſen wird es notwendig ſein, die Vorlage noch im Laufe des Januar zu verabſchieden. Was nun den Mietsvertrag anbelangt, welcher, wie geſagt, der wichtigſte von dieſen Verträgen iſt, ſo iſt darauf hinzuweiſen, daß er in 10 Abſätze zerfällt. Was bezüglich der Mietsdauer zu ſagen iſt, habe ich ſchon ausgeführt. Beſonders wichtig und intereſſant iſt das Kapitel IV dieſes Vertrages, der Mietspreis. Bezüglich desſelben iſt zu bemerken, daß er noch gar nicht feſtgeſtellt werden kann. Der Mietspreis wird in Form einer Zinſenerſtattung für alle Aufwendungen gewährt, welche die Stadt für die Grundſtücke zu machen hat, und es ſind in den erſten 6 Abſätzen des § 13 die Grundſätze der Preisbemeſſung im einzelnen angegeben. Ich glaube, ich brauche mich da auf Einzelheiten nicht einzulaſſen. Im folgenden Abſatz iſt dann eine Be⸗ grenzung der Preisbemeſſung enthalten; allzu willkürlich dürfen wir nicht vorgehen, ſondern es ſind hierfür gewiſſe Normen feſtgeſtellt. In den fol⸗ genden Nummern 2 bis 7 iſt dann Vorſorge getroffen worden für die Bemeſſung derjenigen Koſten, welche die Unterhaltung des Grundſtückes erfordert, und in Nr. § iſt auch Vorſorge getroffen für eine Ent⸗ ſchädigung der Stadt bezüglich ſolcher wieder⸗ kehrender Leiſtungen, welche jetzt noch nicht auf die Grundſtücke gelegt ſind, welche aber den Grund⸗ ſtückseigentümer als ſolchen kraft Geſetzes oder Ortsſtatuts in Zukunft treffen könnten. Mit Rück⸗ welche noch nicht ziffernmäßig heute berechnet werden können, iſt auch der Mietsbetrag jetzt noch nicht feſtzuſtellen. Es ſind bloß die Grundſätze in dem Vertrage enthalten. Es wird ſich, je nach⸗ dem ſich die Verhältniſſe in den einzelnen Jahren ändern, auch der Mietpreis, gleichfalls ändern. Ferner iſt das fünfte Kapitel des Miets⸗ vertrages bemerkenswert, in welchem Vorſorge für einen Tilgungsfonds getroffen iſt. Es iſt beſtimmt, daß die Bauſumme durch eine Quote von 0,64571% pro anno getilgt werden ſoll, ſo daß nach Ablauf von 30 Jahren ein Drittel der Bau⸗ koſten amortiſiert ſein wird. Es iſt in dem Vertrage dem Schiedsgericht ein Ankaufsrecht in Kapitel VvIII eingeräumt worden. Für den Fall, daß von dieſem Ankaufs⸗ recht Gebrauch gemacht wird, hat die Stadt eine Reihe von Vorteilen. Nämlich es iſt ihr nicht bloß das Kapital zu erſtatten, deſſen Verzinſung gemäß § 13 vom Mieter zu leiſten iſt, ſondern es ihr auch der Tilgungsfonds zu belaſſen; es iſt auch die Ge⸗ meindegrundſteuer zu kapitaliſieren und der Stadt zu erſtatten. Für den Fall, daß das Ankaufsrecht nicht ausgeübt wird und der Mietsvertrag in voller Dauer ſeine Geltung hat, wird die Stadt nach Ablauf desſelben den Bau umſonſt erhalten. Sie wird dann in der Lage ſein, nach 60 Jahren ein Verwaltungsgebäude, welches zweifellos noch ge⸗ brauchsfähig iſt, zum gegenwärtigen Grundſtücks⸗ preiſein Beſitz zu haben. Es hat aber das Schiedsgericht für den Fall, daß es dann noch beſtehen ſollte und die Räume benutzen will, ein Vormietungsrecht, was zweifellos gerechtfertigt iſt. Außerdem aber haben die Gemeindekörperſchaften das Recht, die Aus⸗ geſtaltung des Grundſtückes nach allen Richtungen hin mit zu beſtimmen. Das iſt ein Vorteil, welcher von ganz beſonderer Bedeutung iſt; denn die Stadt erhält am Eingange von Charlottenburg ein monumentales, architektoniſch wirkungsvolles Ver⸗ waltungsgebäude, an einer Stelle, welche ganz beſonders prominent iſt. Es kommt noch ein Vorteil hinzu: der Charakter der Gegend iſt ſchwankend, es befinden ſich in der Nähe dieſes Verwaltungs⸗ gebäudes einige Fabrikgebäude, welche, wenn ein derartiges vornehmes Gebäude an dieſer Stelle errichtet wird, verdeckt wird. Es iſt anzunehmen, daß der Charakter der Gegend durch dieſes Ge⸗ bäude außerordentlich gehoben wird. Es wäre nur wünſchenswert, daß auf der anderen Seite der Charlottenburger Brücke, auf der Berliner Seite, wo ſich die Porzellanmanufaktur befindet, der unwürdige Zuſtand, welcher heute dort mit Be⸗ dauern zu konſtatieren iſt, verſchwände. Es liegt auch nicht im Intereſſe des Fiskus, daß auf dieſem koſtbaren Boden, an dem Eingange der via trinmpha⸗ lis von Berlin dieſe kleinen Hütten, welche einer Großſtadt unwürdig ſind, noch länger vorhanden ſind. Es wäre wünſchenswert, wenn auch auf der anderen Seite Gebäude mit monumentalem Charakter wie dieſes errichtet werden. Nun habe ich vorhin ſchon hervorgehoben, daß aus den Akten nicht genügende Unterlagen hervor⸗ gehen, warum gerade der betreffende Architekt, welcher in der Vorlage genannt iſt, den Auftrag erhält. Es iſt aber auch weiter zu bedenken, daß ſich über die Rechtslage immerhin ſtreiten läßt. Ich ſtehe auf dem Standpunkt, daß nach § 107 des Invaliden⸗