Sitzung vom 22. Dezember 1909 nicht annehmbar. machen, daß einfach in den Etat eine beſtimmte Poſition eingeſetzt wird, aus der dann die Aus⸗ gaben, die für die Deckung der Folgen von Unfällen notwendig ſind, geſchöpft werden können. Der Ausſchuß dachte es ſich in der Weiſe, daß die Hilfe in Form von Krankengeld geleiſtet werden ſoll, eventuell auch durch Zuſchüſſe zu den Beerdigungs⸗ koſten, falls der Unfall mit dem Tode des Be⸗ treffenden endet, vielleicht auch durch eine Ent⸗ ſchädigung an die Hinterbliebenen und in letzter Linie durch Gewährung von Rechtsſchutz, um den Verunglückten in die Lage zu verſetzen, wie es auch in dem vorliegenden Falle geweſen iſt, der für die Stellung des Antrages maßgebend war, ſeine Rechtsanſprüche gegenüber dem eigentlich Schul⸗ digen geltend zu machen. Es fragt ſich nur, ob der Magiſtrat in Er⸗ füllung dieſes Ausſchußantrages ein Regulativ aus⸗ arbeiten will, auf Grund deſſen dann dem ver⸗ unglückten oder geſchädigten Ehrenbeamten die Unterſtützung nach feſten Normen gezahlt wird. Der Ausſchuß hat ſich darauf beſchränkt, unter b in ſeinem Antrage zu ſagen: „zu dieſem Zwecke iſt eine beſondere Poſition in den Stadthaushalt einzuſtellen.“ Daß der Ausſchuß nicht zu einer zahlenmäßig feſt umriſſenen Summe gekommen iſt, erklärt ſich daraus, daß ſich noch gar nicht über⸗ ſehen läßt, in welcher Höhe eventuell jährlich die Gelder für dieſen Zweck in Anſpruch genommen werden könnten. Der Ausſchuß war der Meinung, es genüge vollkommen, wenn im Etat dafür eine markierte Summe ſtände, die ja dann, wenn die Notwendigkeit ſich ergäbe, ohne weiteres durch Nachforderungen überſchritten werden könnte. Den Antragſtellern und dem Ausſchuſſe war es in erſter Linie darum zu tun, daß überhaupt etwas in dieſer Beziehung für die Ehrenbeamten der Stadt ge⸗ ſchieht. Ob das auf dieſem oder auf jenem Wege zu erfolgen hätte, war erſt in zweiter Linie für uns maßgebend. Die Hauptſache war, daß den Ehren⸗ beamten gezeigt wird, daß die Stadt ſie nicht nur zu Verpflichtungen gegenüber den Bürgern heran⸗ ziehen will, ſondern daß die Stadt bei der auf⸗ opfernden Tätigkeit der Ehrenbeamten, die häufig ſo außerordentlich zeitraubend ſein kann, daß das Maß ihrer vollen Bewertung vollſtändig verloren gehen kann, ihnen gegenüber auch gewiſſe Ver⸗ pflichtungen eingeht und jederzeit bereit iſt, für dieſe im Dienſte der Stadt und der Einwohnerſchaft uneigennützig tätigen Mitbürger einzutreten, wenn ſie im Laufe ihrer Tätigkeit verunfallen oder ver⸗ unglücken ſollten. Um dieſem Prinzip Geltung zu verſchafen, damit die Ehrenbeamten, deren wir eine ganze Reihe in Charlottenburg haben, auch ſehen, daß man ſie nicht nur zur Arbeit heranholt, ſondern daß auch die Stadtgemeinde für ſie eine gewiſſe Verpflichtung zu übernehmen bereit iſt, bitte ich Sie, dem Ausſchußantrag zuſtimmen zu wollen. Stadtv. Meyer: Herr Kollege Zietſch hat die Erwägungen des Ausſchuſſes ſo vollſtändig wieder⸗ gegeben, daß mir im weſentlichen nur übrig bleibt, zu erklären, daß meine Fraktion dem Ausſchuß⸗ antrage zuſtimmt. Wir haben nur eine kleine Ab⸗ änderungsbitte. In dem Ausſchußantrage heißt es, daß der Magiſtrat in den betreffenden Unfallfällen die Entſchädigung „in die Wege leiten“ ſoll. Die Worte „in die Wege leiten“ könnten zu Mißver⸗ Viel einfacher ließe es ſich 581 ſtändniſſen über den Umfang der Entſchädigung Anlaß geben. Wir ſchlagen deshalb die deutlichere Faſſung vor, daß der Magiſtrat erſucht wird, die Entſchädigung zu „übernehmen“. Unſer Ab⸗ änderungsantrag geht alſo dahin: die Worte „in die Wege leiten“ durch das Wort zu „übernehmen“ zu erſetzen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt unter Annahme des Ab⸗ änderungsantrages des Stadtv. Meyer nach dem Ausſchußantrage, wie folgt: Der Magiſtrat wird erſucht: 2) in Fällen, in denen ſtädtiſche (männliche wie weibliche) Ehrenbeamte bei Ausübung einer im Dienſte der Stadt unternom⸗ menen Handlung einen Schaden erleiden, auf Anzeige von dem Unfall die Ent⸗ ſchädigung des Betroffenen bzw. im Todesfalle ſeiner Hinterbliebenen zu über⸗ nehmen, gegebenenfalls gegen Abtretung etwaiger Anſprüche der Entſchädigungs⸗ berechtigten Dritten gegenüber; b) zu dieſem Zwecke eine beſondere Poſition in den Stadthaushalt einzuſtellen.) Vorſteher Kaufmann: Punkt 13 der Tages⸗ ordnung: Bericht des Ausſchuſſes über den Antrag der Stadtv. Bartſch und Gen. betr. Hausvateramt der Waiſenanſtalt „Luiſen⸗Andenken“. Druck⸗ ſachen 340, 385. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Röthig: Meine Herren, wie Sie wiſſen, hat Herr Kollege Bartſch mit einer Anzahl von Genoſſen den Antrag geſtellt: Der Magiſtrat wird erſucht, darauf zu dringen, daß der in der Waiſenanſtalt Königin⸗ Luiſen⸗Andenken, Ulmenallee 50, als Haus⸗ vater tätige Gemeindeſchullehrer Richter aus der Gemeindeſchule Sophie⸗Charlotten⸗Straße (IV. Mädchenklaſſe) ſchleunigſt ſeines Amtes als Hausvater enthoben wird. Ferner wird der Magiſtrat erſucht, ſeinen Einfluß dahingehend geltend zu machen, daß das Amt eines Hausvaters an jener Anſtalt nicht mehr im Nebenamt ausgeübt wird. Der von Ihnen eingeſetzte Ausſchuß hat ſich in drei bis tief in die Nacht währenden Sitzungen ein⸗ gehend und ausgiebig mit dieſem Antrage be⸗ ſchäftigt. Er hat ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß die Herren Antragſteller als Ankläger ver⸗ pflichtet wären, das Material für ihren Antrag vor⸗ zubringen, und daß der Ausſchuß das Recht hätte, dieſes Material daraufhin zu prüfen, ob es aus⸗ reichend iſt, dieſen ſchwerwiegenden Antrag auf Amtsentſetzung zu begründen. In ſeiner Geſchäftsführung iſt der Ausſchuß folgendermaßen vorgegangen. Er hat zuerſt an die Antragſteller das Erſuchen gerichtet, die Quellen für ihren Antrag zu nennen. In loyaler und dankenswerter Weiſe hat Herr Kollege Zietſch erklärt, daß die Kenntnis der Antragſteller von den behaupteten Vorkommniſſen in der Waiſen⸗ anſtalt beruht auf a) den Mitteilungen des Armenpflegers Wollmann — die dieſer wieder den Aus⸗