12 daß die Nr. § der Tagesordnung, mein Referat, den ſtädtiſchen höheren vor Nr. 7 genommen wird. Ich muß wegen eines Krankheitsfalles mit der Eiſenbahn nach auswärts. Das war auch der Grund, weshalb ich vorhin Einſpruch erhob. Ich wußte nicht, daß Herr Kollege Frentzel eine Umänderung beantragen würde. Ich war auf dem Wege, das für mich zu tun; ohne das zu wiſſen, kam er mir zuvor. Es lag keineswegs eine Unfreundlichkeit meinem Ein⸗ ſpruch zugrunde, wie es vielleicht ſcheinen könnte. Vorſteher Kaufmann: Wenn ich keinen Widerſpruch höre, nehme ich an, daß die Ver⸗ ſammlung damit einverſtanden iſt, nunmehr Herrn Kollegen Schwarz als Berichterſtatter zu Punkt 8 der Tagesordnung zu hören. Widerſpruch erfolgt nicht. Wir kommen ordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlagen betr. Zuſtändigkeit der Schuldeputation und Einſetzung einer Deputation für das höhere Mädchenſchul⸗ weſen. — Druckſachen 218 von 1908 und 9, 10. dann zu Punkt 8 der Tages⸗ Berichterſtatter Stadtv. Schwarz: Vor dem 1. April 1908 beſtand die alte Schuldeputation. Sie hatte ein doppeltes Weſen, wenn ich mich ſo ausdrücken darf: ſie war ſowohl Verwaltungs⸗ deputation als eine Deputation mit ſtaatlichen Aufſichtsrechten. In ihren Geſchäftskreis fielen die Mädchenſchulen, die Bürgermädchenſchule, die höheren ſtädtiſchen Mädchenſchulen und das ge⸗ ſamte Privatſchulweſen, alſo Militärvorbereitungs⸗ anſtalten, Präparandenanſtalten, Privatſchulen, Fa⸗ milienſchulen und die Angelegenheiten der Privat⸗ lehrer. Am 1. April 1908 trat auf Grund des neuen Volksſchulunterhaltungsgeſetzes die neue Schuldeputation in Wirtſamkeit, die der alten den Bereich der Volksſchulen abnahm. Es blieben der alten Schuldeputation die Angelegenheiten der Bürgermädchenſchule, der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen und gewiſſe Aufſichtsbefugniſſe über die Privatſchulen, die ihr infolge Verfügung der Behörden zuſtanden. Es ergab ſich nun die Frage: ſoll dieſer Geſchäftsbereich der alten Deputation verbleiben oder nicht? Die Schul⸗ aufſichtsbehörde äußerte den Wunſch, daß das nicht geſchehe, weil dadurch ein Dualismus ent⸗ ſtände, der den Gang der Geſchäfte erſchwere. Allerdings, nach dem Wortlaute des Geſetzes hätten die Befugniſſe bei der alten Schuldeputation bleiben können. Der Magiſtrat und die alte Schuldeputation traten dem Wunſche der Schulaufſichtsbehörde zu einem Teil bei; ſie waren beide ſich darin einig, man ſolle die Bürgermädchenſchule und die Privat⸗ ſchulen der neuen Schuldeputation zuweiſen, auf die ja die Aufſichtsbefugniſſe der Schulaufſichts⸗ behörde nach dem Wortlaut des Geſetzes delegiert werden können. Nicht einig waren der Magiſtrat und die alte Schuldeputation bezüglich der Behand⸗ lung der Angelegenheiten der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen. Der Magiſtrat wünſchte, daß dieſe ebenfalls der neuen Schuldeputation über⸗ tragen würden, und zwar weil nur ſie, ebenſo wie die alte Schuldeputation, Schulaufſichtsbefugniſſe habe bzw. ihr ſolche übertragen werden könnten. Der Magiſtrat ging dabei von der Anſicht aus, daß ihr Schulaufſichtsbefugniſſe auch gegenüber anſtalten für Knaben. Geſetze, daß der ſtellte, die bekanntlich ja Oberpräſidenten tagen, während die Schuldeputation Sitzung vom 19. Januar 1910 Mädchenſchulen übertragen werden könnten. 2. In meinem Referat vom April 1908 habe ich bereits dieſe Möglichkeit bezweifelt. Im Gegen⸗ ſatz zum Magiſtrate wünſchte die alte Schuldepu⸗ tation, daß die Angelegenheiten der höheren Mädchenſchulen einer neu zu bildenden Schul⸗ deputation übertragen würden. Dagegen machte der Magiſtrat geltend, daß eine ſolche nur eine nach § 59 der Städteordnung zu bildende Ver⸗ waltung s deputation ſein könnte, der Auf⸗ ſichtsbefugniſſe nicht zuſtänden. Für den Fall, daß der Magiſtrat ſich auf den Standpunkt der alten Schuldeputation ſtellte, ergab ſich die Frage: welche Verwaltungsdeputation ſollte dafür zu⸗ ſtändig ſein? Wir beſitzen nämlich bereits eine ſolche: das iſt die Deputation der höheren Lehr⸗ Sollten dieſer auch die höheren ſtädtiſchen Mädchenſchulen unterſtellt oder ſollte für dieſe eine beſondere Verwaltungsdepu⸗ tation gebildet werden? Als wünſchenswert er⸗ kannte auch der Magiſtrat an, daß bei der großen Fülle der neuen Aufgaben der höheren Mädchen⸗ ſchulen gegebenen Falles eine beſondere Deputation mit jenen befaßt würde, weil ſonſt die auf Grund des Geſetzes von 1906 gebildete neue Schul⸗ deputation einen gewaltigen Geſchäftsumfang be⸗ kommen würde, den zu bewältigen ſchwierig ſein würde, und weil eine Verzögerung der Geſchäfte den einzelnen Schulgattungen nicht zuträglich ſein dürfte. 444 Nichtsdeſtoweniger glaubte der Magiſtrat, um der Erhaltung der Schulaufſichtsbefugniſſe, alſo der Selbſtverwaltung willen, auf dem Standpunkt beharren zu müſſen, daß der neuen Schuldepu⸗ tation nunmehr auch die höheren Mädchenſchulen zuzuweiſen ſeien, ſo daß er die ſämtlichen Schulen, die bis dahin unter der alten Schuldeputation geſtanden hatten, der neuen. unterſtellt wiſſen wollte. Bei der Unſtimmigkeit der Anſichten der alten Schuldeputation und des Magiſtrats wurde Ihnen, meine ſehr geehrten Herren Kollegen, durch meine Freunde damals der Wunſch ge⸗ äußert, einen Ausſchuß einzuſetzen, der dieſe Organiſationsfrage löſen ſollte. Sie haben damals beſchloſſen, dieſen Ausſchuß einzuſetzen. Der Ausſchuß hat zunächſt eine ganze Reihe von Vorfragen aufgeworfen und dem Magiſtrate zur Beantwortung unterbreitet. Der Magiſtrat hat alle diejenigen Fragen, die juriſtiſcher Natur waren, durch ſeine Juriſten prüfen und begut⸗ achten laſſen. Es haben auch perſönliche Ver⸗ handlungen mit dem Miniſterium ſtattgefunden. Dabei war urſprünglich der Gedanke vorherrſchend, daß es möglich ſein würde, auch einer eventuell zu bildenden Verwaltungsdeputation Schulaufſichts⸗ befugniſſe zu übertragen. Es heißt nämlich im Geſchäftskreis der alten Schul⸗ deputationen, ſoweit er über die Volksſchulen hinausgehe, von der Schulaufſichtsbehörde über⸗ nommen werde, daß ſie dieſe Schulaufſicht ganz oder teilweiſe an ihr nachgeordnete Organe delegieren könne, auch an die neue Schuldeputation. Inzwiſchen haben ſich die Dinge dadurch geändert, daß am 15. Auguſt des Jahres 1908 ein kaiſerlicher Erlaß herauskam, der ausdrücklich die höheren Mädchenſchulen den Provinzialſchulkollegien unter⸗ unter dem Vorſitz des dem Regierungspräſidenten unterſteht. Damit 22414