Sitzung vom 19. Januar 1910 war die Zuſtändigkeit der neuen Schuldeputation verneint, verneint ihre Schulaufſichtsbefugnis gegenüber den höheren Mädchenſ chulen, und damit, verſchwand das Ziel, dem der Magiſtrat zuſtrebte, als er hier den Antrag ſtellte, auch die Angelegen⸗ heiten der höheren ſtädtiſchen Mädchenſchulen der auf Grund des Geſetzes von 1906 neugebildeten Schuldeputation zuzuweiſen. Verneint war durch jenen Erlaß endlich jede Möglichkeit, ſtädtiſcherſeits Schulaufſichtsrechte über die ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen auszuüben. Es blieb nur die Möglichkeit der Verwaltung der äußeren An⸗ gelegenheiten, wie ſie die Deputation für die ſtädtiſchen höheren Knabenſchulen ausübt. Nur die Bildung einer Verwaltungsdeputation auf Grund des § 59 der Städteordnung blieb übrig. Auf Grund dieſes Tatbeſtandes bringt Ihnen nun der Magiſtrat heute eine Vorlage, indem er Ihnen vorſchlägt, die Bürgermädchenſchule und das geſamte Privatſchulweſen der auf Grund des Voltsſchulunterhaltungsgeſetzes von 1906 neuge⸗ bildeten Schuldeputation zu unterſtellen, dagegen für die höheren Mädchenſchulen ei beſondere eine Verwaltungsdeputation, wie ſie ſchon die Mit⸗ glieder der alten Schuldeputation wünſchten, zu bilden. Ich will zunächſt nur auf dieſen Teil der Magiſtratsvorlage eingehen. Der Ausſchuß hat ſich nicht ganz auf den Standpunkt der Vorlage ſtellen tönnen. Seit geraumer Zeit nämlich hat das Provinzialſchul⸗ follegium auch eine Reihe unſerer höheren Privat⸗ mädchenſchulen übernommen. Auch für ſie iſt danach die dem Regierungspräſidenten unterſtellte Schuldeputation nicht mehr zuſtändig, auch der Stadt ſtehen ihnen gegenüber Schulaufſichtsrechte nicht mehr zu. Nur auf die Verwaltung ihrer äußeren Angelegenheiten hätte die Stadt einen gewiſſen Einfluß. Der Ausſchuß hat deswegen gemeint, die Behandlung des Privatſchulweſens teilen zu ſollen, nach Privatſchulen, die vom Provinzialſchultollegium übernommen ſind, und nach ſolchen, die es nicht ſind, und ſo formuliert der Ausſchuß ſeinen Vorſchlag folgendermaßen: es ſoll die Bürgermädchenſchule, es ſollen die Privatſchulen, ſoweit ſie nicht vom Provinzial⸗ ſchulkollegium übernommen ſind, der auf Grund des Volksſchulgeſetzes von, 1906 gebildeten Volksſchuldeputation unterſtellt werden; da⸗ gegen ſollen in der heute neu zu bildenden Verwaltungsdeputation ſowohl die Angelegen⸗ heiten ſämtlicher höheren Mädchenſchulen als die Angelegenheiten der höheren Privatſchulen, die vom Provinzialſchultolleg übernommen ſind, behandelt werden. Der Ausſchuß bittet Sie, dieſem ſeinem von der Magiſtratsvorlage ab⸗ weichenden Vorſchlage zuzuſtimmen. Es ſind Abweichungen in der Organiſation eputation von der der ſchulen vorgeſehen. 44 Es ſind verſammlung zu wählende von denen 6 Stadtverordnete ſein müſſen. Nähere ſehen Sie aus der Vorlage. Es wäre unſer Wunſch geweſen, im Sinne der Frauenbewegung unſerer Tage einen der iden Plätze, die nicht mit Stadtverordneten beſetzt werden müſſen, mit Frauen beſetzt zu ſehen. Mitglieder vorgeſchlagen, Das kann beſtehen aus 15 Zu unſerem großen Bedauern iſt das nach dem Wortlaut des Geſetzes unmöglich: Der § 59 der Städteordnung ſagt: eine Vexwaltungsdeputation 0 Mitgliedern des Magiſtrats, ſie kann beſtehen aus Mitgliedern des Magiſtrats und der, Stadtwerordnetenverſammlung, ſie kann endlich aus beiden und ſtimmfähigen Bürgern beſtehen. Dieſer letzte Ausdruck „ſtimmfähige Bürger“ macht es uns unmöglich, in eine der beiden für dieſe beſtimmten Stellen Frauen hin⸗ einzuwählen. Dem hat auch der Magiſtrat in ſeiner Vorlage Rechnung getragen, wenn er an deren Schluß Ihnen vorſchlägt, der Deputation, der die Direktoren mit beratender Stimme an⸗ gehören ſollen, das Recht zuzugeſtehen, aus dem Kreiſe der Oberlehrer und Oberlehrerinnen, Lehrer und Lehrerinnen geeignete Perſönlichkeiten zu⸗ zuziehen. Ich freue mich, daß es hier heißt, daß Oberlehrerinnen zugezogen werden ſollen; denn ich meine, dieſe neue Kategorie von Vertreterinnen des weiblichen Erziehungsweſens muß über kurz oder lang zu Beratungen, die eben das Neue an den Mädchenſchulen, nämlich ihre Domäne — das ſind die Oberklaſſen —, betreffen, zugeßogen werden. Indes hat der Ausſchuß doch gemeint, daß dieſe Faſſung des Magiſtrats zu eng ſei. Der Ausſchuß wünſcht die Beteiligung der weiblichen Bürgerſchaft an den Arbeiten dieſer Deputation; es ſchwebte ihm vor, daß beiſpielsweiſe eine Mutter, die beſonders geeignet ſei, einſchlägige Fragen zu beurteilen, zugezogen werden ſolle. Der Aus⸗ ſchuß hat Ihnen deshalb eine andere Faſſung vorgeſchlagen. Er hat es unterlaſſen, zu ſpeziali⸗ ſieren, und möchte es der Deputation überlaſſen wiſſen, geeignete Perſönlichkeiten zuzuziehen, wo⸗ bei natürlich ebenſo an Oberlehrer und Ober⸗ lehrerinnen, Lehrer und Lehrerinnen wie an Frauen aus der Bürgerſchaft gedacht iſt. Ein Geſichtspunkt wäre noch zu erörtern, und das iſt die Frage: welche Form ſoll dieſer neuen Behörde gegeben werden? Die einer Deputation oder die eines Kuratoriums? Ur⸗ ſprünglich waren die Begriffe Deputation und Kuratorium gleichwertig; im Laufe der Zeit aber hat ſich der Inhalt des Begriffs „Kuratorium“ geändert. Das Kuratorium beſteht nach der heutigen Auffaſſung aus ſolchen Mitgliedern, die von der Stadt, und aus ſolchen, die vom Staate zu ernennen oder doch zu beſtätigen ſind. Der Ma⸗ giſtrat hat geglaubt, nicht die Form eines Kura⸗ toriums wählen zu ſollen, und der Ausſchuß pflichtet ihm darin bei. Wenn auch dieſe Deputation, der die Schulaufſichtsbefugniſſe fehlen, gerade ſo wie die Deputation für die höheren Lehranſtalten für Knaben eine Verwaltungsdeputation iſt, ſo wünſcht der Ausſchuß in Übereinſtimmung mit dem Magiſtrat doch, daß die ſtädtiſchen Behörden wenigſtens in bezug auf die Wahl der Mitglieder vollſtändig frei ſind. Deshalb bittet Sie der Aus⸗ ſchuß, der Faſſung, die er dem Magiſtratsvorſchlage gegeben hat, zuzuſtimmen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes, wie folgt: 1. Die Angelegenheiten der Bürgermädchen⸗ chule und der Privatſchulen, die nicht unter Aufſicht des Provinzial⸗Schulkollegiums ſte⸗ hen, werden der Schuldeputation zugewieſen.