Sitzung vom 19. Januar 1910 handen ſein, wenn nicht ein öffentliches, ſondern ein privates Gebände dorthin geſetzt würde. Einen Zwang auf den Nachbarn auszuüben, daß er ſich ſofort entſchließt, einen die Brandmauer deckenden Anſchlußbau auszuführen, wird nicht möglich ſein. Im übrigen ließe ſich die Brandmauer nur ver⸗ meiden, wenn auf dem zu bebauenden Grundſtück ein Bauwich gelaſſen würde. Ob aber ein ſolcher Bauwich gelaſſen werden ſoll, — darüber kann ich auch nichts ſagen. Die Tatſache aber, daß wir die Aufſicht über den Bau haben, daß weiter ein nam⸗ hafter Architett mit dem Bau beauftragt werden wird, iſt eine hinreichende Garantie dafür, daß eine Verunſtaltung auf jeden Fall vermieden wird. Herrn Stadtv. Dr Stadthagen möchte ich erwidern, daß, ſelbſt wenn ein Preisausſchreiben ſtattfindet, dies doch nicht dahin verſtanden wird, daß es zur Herabminderung der Baukoſten beiträgt. Im Gegenteil, ich fürchte, wenn wir ein Preis⸗ ausſchreiben veranſtalten, dann kommt der Appetit beim Eſſen. Wenn Sie ſehen, daß eine beſonders ſchöne und elegante Faſſade da iſt, dann werden Sie in die Verſuchung geführt, ſie anzuſtreben. Dies könnte aber nur auf Koſten der Stadt geſchehen. Denn iſt der Koſtenaufwand für einen ſolchen Bau größer, als der Schiedsgerichtsvorſitzende zu leiſten in der Lage iſt, dann bleibt nichts weiter übrig, als daß die Stadtgemeinde das Plus bezahlt, während wir jetzt ſelbſtverſtändlich nur ein Bauwerk aus⸗ führen können zum Preiſe von 1 400 000 ℳ. Mit dieſem Betrage muß ſich der Architekt abfinden. In ſeinem Rahmen wird ſich auch die äußere Architektonik und die innere Geſtaltung des Bau⸗ werks halten müſſen. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Dzialoszynski (Schluß wort): Ich möchte die Ausführungen des Herrn Stadtſyndikus bezüglich der Anfrage des Herrn Stadtv. Gredy dahin ergänzen, daß meines Wiſſens eine Antwort auf ſeine Frage auch deshalb noch nicht gegeben werden kann, weil ja ein Bauplan noch gar nicht vorliegt, der den Beifall des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung gefunden hat. Nachdem Herr Kollege Stadthagen ſeine Be⸗ denken zurückgezogen hat, kann ich ja zu ſeinem Antrage nicht Stellung nehmen. Ich will aber nicht unterlaſſen, darauf hinzuweiſen, daß es im Ausſchuß aufgefallen iſt, daß trotz der dreimonatigen Vorarbeiten, welche hier geleiſtet ſein ſollen, weder eine ausreichende Faſſadenzeichnung vorgelegen hat, wozu in den drei Monaten Zeit geweſen wäre, noch eine Baubeſchreibung. Wir tappen eigentlich im Dunkeln. (Sehr richtig!) Wir haben dem Magiſtrat eine ſehr große Vollmacht gegeben. Der Magiſtrat hat auch erklärt, er wünſche die Vollmacht nicht ſo erweitert zu ſehen, wie Herr Kollege Stadthagen gewollt hat, nämlich daß wir davon abſehen, ihn an eine gewiſſe Zeit zu binden und ihn zwingen, den Bauvertrag alsbald zu tätigen. Ich nehme an, der Magiſtrat wird ſich mit Rückſicht hierauf nicht dereinſt darauf berufen, daß er gezwungen worden iſt, dieſen Bauvertrag Hals über Kopf abzuſchließen, wenn das Bauwert etwa nicht zum Beifall der Bürgerſchaft ausfallen ſollte. Ich hoffe, daß das nicht geſchehen wird, weil ja der Architekt in der Tat ein Mann iſt, dem man 17 Vertrauen entgegenbringen darf. Ich hoffe alſo, daß die Vollmacht, die dem Magiſtrat gegeben worden iſt, zum guten Ende führen wird. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: 1. Dem Projekt zur Errichtung eines Schieds⸗ gerichtsgebäudes nach Entwürfen, die im Einverſtändnis des Magiſtrats und des Vor⸗ ſitzenden der Schiedsgerichte für die Arbeiter⸗ verſicherung aufgeſtellt werden, auf dem Grundſtück Berliner Straße 11/12 und der Vermietung des Grundſtücks nebſt Gebäuden zu Zwecken der Schiedsgerichte für Arbeiter⸗ verſicherung wird zugeſtimmt. . Zwecks Beſchaffung der für den Grundſtücks⸗ ankauf und die Bauausführung erforderlichen Geldmittel wird der Magiſtrat ermächtigt, Darlehen bis zum Betrage von 1 400 000 ℳ gegen eine jährliche Verzinſung bis zu 4%, aufzunehmen. . Der Magiſtrat wird unter der Vorausſetzung des Zuſtandekommens eines Vertrages gemäß Ziffer 5 des Beſchluſſes ferner ermächtigt, mit dem Vorſitzenden der Schiedsgerichte für die Arbeiterverſicherung einen Miet⸗ vertrag auf der Grundlage des abgedruckten Entwurfs, jedoch mit folgender Einleitung abzuſchließen: „Zwiſchen der Stadt Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, als Ver⸗ mieter und dem Vorſitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung des Stadtkreiſes Berlin und des Regierungs⸗ bezirks Potsdam, Oberregierungsrat von Goſtkowski zu Berlin, handelnd für die Landesverſicherungsanſtalten Berlin und Brandenburg als Mieter auf Grund des § 107 Abſatz 3 des Invalidenverſicherungs⸗ geſetzes vom 19. Juli 1899 im Einver⸗ nehmen mit den Vorſtänden der ge⸗ nannten Verſicherungsanſtalten oder bei mangelndem Einvernehmen auf Grund Entſcheidung der Landeszentralbehörde, wird folgender Mietvertrag abgeſchloſſen:“ Ferner wird der Magiſtrat unter der gleichen Vorausſetzung ermächtigt, mit Un⸗ fallberufsgenoſſenſchaften zur Ausführung des Beſchluſſes zu 2 Verträge über die Hingabe von Darlehen nach Maßgabe des abgedruckten wie folgt abgeänderten Entwurfs abzu⸗ ſchließen: „Abſatz 2 der Einleitung ſoll lauten: Unter der Vorausſetzung, daß jener Mietvertrag im Einvernehmen mit den Vorſtänden der Landesverſicherungs⸗ anſtalten oder bei mangelndem Ein⸗ vernehmen auf Grund Entſcheidung der Landeszentralbehörde abgeſchloſſen wird, wird auf Grund der bereits erteilten Genehmigung uſw.“ . Dem ebenfalls abgedruckten Kaufvertrage über das Grundſtück Berliner Straße 11/12 wird zugeſtimmt. Die in dem Kaufvertrage vorbehaltene Mitteilung über die Zu⸗ ſtimmung der Gemeindekörperſchaften darf an den Verkäufer erſt ergehen, nachdem die 10 übrigen Verträge (Mietvertrag, Darlehns⸗ verträge und Bauvertrag) abgeſchloſſen ſind.