66 Sitzung vom ins Dunkle gehüllten Zukunft dieſer Kolonie, bei der abſoluten Unüberſehbarteit der Entwicklungs⸗ zeit, die ſie durchzumachen haben wird, heute durch⸗ aus unmöglich, irgendwie Rentabilitätsberech⸗ nungen anzuſtellen, zu ſagen, ob die Verträge noch ganz beſonders günſtig oder ungünſtig ſind. Des⸗ wegen kann ich es ſehr wohl verſtehen, daß man vor dieſer Schwierigkeit zurückgeſcheut iſt und nicht mehr hat ſagen wollen, als man auf Grund des vor⸗ liegenden Materials auch wirklich verantworten konnte. Ich den nehme im weſentlichen an, daß Magiſtrat bei dem Abſchluß der Verträge das Gefühl geleitet hat, man müſſe den Behörden gegenüber, die hier in Frage kommen, und mit denen wir auch in anderen Beziehungen günſtig gearbeitet haben, ſich auf den Standpunkt des freundnachbarlichen Entgegenkommens ſtellen und der neuen Kolonie Beziehungen für die Verſorgung von (as und Eleftrizität und auch für die Ableitung der Ab⸗ wäſſer gewähren, die ihr jedenfalls eine geſunde Exiſtenz möglich machen, ſeibſtverſtändlich unter Wahrung desjenigen Geſichtspunktes, daß durch dieſe Verträge unſerer Stadt und unſere Gewerbe nicht irgendwie einen Schaden erleiden ſollen. Man hat nun, um dieſes zu tun, in die Verträge eine Reihe von Beſtimmungen hineingebracht, die, ich möchte mal ſagen, als Sicherheitsmaßregeln aufgefaßt werden können, und es wird ſchwierig ſein, in dieſem Augenblick zu ſagen, ob das Ziel, das dem Magiſtrat in dieſer Beziehung vor⸗ geſchwebt hat, auch in allen Punkten erreicht iſt und ob es noch im Laufe der Jahre verbeſſert werden könnte. Ich glaube, die Nachprüfung iſt in dieſem Augenblick ſchwierig. Der zahlenmäßig zu führende Beweis für dieſe oder jene Auffafſung vollkommen unmöglich. Jedenfalls ſind nach meiner Meinung die Sicherheitsbeſtimmungen in⸗ ſofern glücklich gewählt, als ſie auf der einen Seite genügend ſcharf und präziſe ſind, auf der anderen Seite aber es vermeiden, in zu große Spezialiſie⸗ rungen einzutreten. Dieſes würde nach meiner Meinung inſofern einen Fehler bedeuten, als ſolche zu genau gehaltenen Beſtimmungen ſpäter, wenn die Entwicklung ſich ganz anders geſtaltet, als ſich beim Abſchluß der Verträge die Vertrag⸗ ſchließenden es vorgeſtellt haben, ſolchen Ver⸗ trägen hinderlich ſein können und die Veranlaſſung geben können, etwas wieder zu ändern, was unter Umſtänden vielleicht nicht ganz ſo leicht iſt. Wenn ich nun auf die Verträge im einzelnen eingehe, ſo hat der Vertrag bezüglich des Druckrohres und der Kanaliſation dieſe Verſammlung ſchon in anderer Form früher beſchäftigt, und Sie finden, daß das auch in der Magiſtratsvorlage ausgedrückt iſt. Das iſt damals geweſen, als wir den Beitrag zu dem Bahnhof Heerſtraße der Verwaltung der Döberitzer Heerſtraße zur Verfügung ſtellten. Dieſe damaligen proviſoriſchen Abmachungen, wie der Magiſtrat ſagt, finden jetzt ihre vertragsmäßige Feſtlegung durch das, was vor ihnen liegt, und es iſt nun zu der Beſtimmung, unſere Druckrohre durch die Heerſtraße führen zu können, noch eine UÜbernahme der Kanaliſationswäſſer ſeitens der Stadt Charlottenburg in unſere Kanaliſation hinein⸗ genommen worden. Ich meine, man kann dem Vertrage am beſten von dem Standpunkte aus kritiſierend gegenübertreten, indem man ſagt: es iſt ein Vertrag do ut des; auf der einen Seite — das iſt unleugbar — haben wir durch die Möglich⸗ 9. März 1910 keit, die Druckrohre ohne Koſten verlegen zu dürfen, große Vorteile; auf der anderen Seite gewähren wir aber durch die Übernahme der Kanaliſation auch der zukünftigen Kolonie und denjenigen Leuten, die die Verwaltung und Organiſation derſelben in die Hand genommen haben, unzweifel⸗ haft auch große Vorteile, und die beiden Vorteile mögen einander kompenſieren. Hierbei muß ich bemerken: es handelt ſich um eine Kanaliſation nach dem Trennſyſtem, welcher Umſtand inſofern von Wichtigkeit iſt, als die Meteorwäſſer, die Regen⸗ wäſſer, unſere Kanaliſation nicht belaſten werden und wir dadurch von plötzlichen Kalamitäten, die durch große Gewitterregen, durch große Waſſer⸗ ſtürze der Kanaliſation gefährlich werden können, verſchont bleiben. Es handelt ſich, wie geſagt, nur um die nach dem Trennſyſtem aus der Haus⸗ kanaliſation ſich ergebenden Waſſermengen, die verhältnismäßig nicht ſo bedeutend ſind. Es iſt aber auch Schutz dagegen getroffen, daß nicht etwa ſein ganz überraſchend ſchnelles Auswachſen der Kolonie uns etwa mit zu großen, reichlichen Mengen beſchicken könnte; es iſt da eine Maximalſumme von 10000 cbm täglich geſetzt worden, und nach dem, was ich hier von den maßgebenden Herren des Magiſtrats gehört habe, iſt es kaum anzunehmen, daß dieſe Summe in abſehbarer Zeit erreicht wird. Wir be⸗ kommen für unſere Leiſtung e in Entgelt von 5 O, pro chm; dieſer Preis baſiert auf dem ortsüblichen Tage⸗ lohn von 2,90 ℳ, einem Preis, der die 5 9 ſchon über⸗ holt hat, inſofern, als der ortsübliche Tagelohn vom 1. Juli ab ſchon 3,50 ℳ beträgt — früher werden ja dieſe Verträge nicht in Aktivität treten. Aber dieſer Preis kann, wie ich mich beim Herrn Baurat ausdrücklich erkundigt habe, als angemeſſen be⸗ zeichnet werden. Viel wichtiger ſind die beiden Verträge, welche die Beleuchtung der Kolonie bezwecken, der Vertrag betreffend die Verſorgung mit Gas und der Vertrag bezüglich der Verſorgung mit Elektrizität, die wieder beide in ſich ineinander übergreifen. Ich habe vorhin davon geſprochen, daß einige gewiſſe Sicherheitsmaßregeln in dieſe Verträge ein⸗ geſchoben werden mußten. Sie mußten, wie das ja ganz ſelbſtverſtändlich iſt, ſich hauptſächlich bei dem Gasvertrag nach der Richtung hin bewegen, daß nicht etwa von uns verlangt werden könnte, nun Gasrohre zu verlegen und Laternen aufzu⸗ ſtellen, zu einer Zeit, wo die Entwicklung der Kolonie noch nicht den entſprechenden Fortſchritt gemacht hat. Ich habe vergeſſen, zu ſagen, daß die Haupt⸗ garantierechte für den Gasvertrag wie auch für den Elektrizitätsvertrag darin beſtehen, daß uns die freie Benutzung der Straßen, Plätze uſw. gegeben iſt, und zwar durch grundbuchamtliche Eintragung, alſo in einer abſolut unangreifbaren und ſicheren Form. Man hat nun, um zu verhüten, daß Anſprüche geſtellt werden, die zu weitgehend ſind, hinſichtlich der Ausdehnung der Verlegung des Netzes zur öffentlichen Beleuchtung und auch zur Privatbeleuchtung dieſe beiden in gewiſſe Beziehung gebracht und hat zunächſt beſtimmt, daß die öffentliche Beleuchtung zum mindeſten mit 30 Flammen beginnen müßte, eine Zahl, die ich übrigens für außerordentlich niedrig und entgegen⸗ kommend halte; man hat aber weiter geſagt, daß die Kommune Charlottenburg nicht veranlaßt werden könnte, Rohre in Straßen hineinzulegen und gleichzeitig eine öffentliche Beleuchtung ein⸗ zurichten, wenn nicht pro laufendes Meter der