Sitzung vom 9. März 1910 67 Rohre eine Garantie von 8 cbm (Gas gewährleiſtet wird. Hierbei möchte ich die Frage aufwerfen: von welchem Puntt an wird die Leitung gerechnet? ich nehme doch wohl mit Recht an: von denjenigen, von dem an die Stadt Charlottenburg anfängt Aufwendungen zu machen, die lediglich deswegen gemacht werden, um die Kolonie zu verſorgen, d. h. alſo von der erſten Abzweigung von unſerem allgemeinen Netze an — mag das nun der Puntt ſein, welcher er wolle —, wo nicht etwa nur diejenigen Rohre, die in den direkt beleuchteten Straßen liegen, ſondern auch diejenigen, welche als Zuleitungen zu dem all⸗ gemeinen Netz dienen, anfangen. Ich hoffe, vom Magiſtrat darüber näheres zu hören. Auf der anderen Seite iſt eine weitere Sicher⸗ heitsmaßregel dadurch getroffen, daß man ver⸗ langt hat, daß für jede Laterne, die aufgeſtellt iſt, mindeſtens 1000 Brennſtunden pro Jahr gewähr⸗ leiſtet werden in dem von der Gemeinde oder der Kolonieverwaltung aufzuſtellenden Beleuch⸗ tungsplan. Es könnte ſich ſonſt allenfalls der Fall ereignen, daß eine Antecipation der Entwicklung verlangt würde, daß wir ſchon in den Wald hinein quasi Laternen aufſtellen und man nachher ſagen würde: ihr braucht ſie aber nicht zu beleuchten: dann würden wir um das Emolument, das ja im Gasverbrauch gerade liegt, kommen. Wenn das jetzt eintreten würde, und wir den Wald beleuchten würden, ſo geſchähe das nicht auf unſere Koſten, ſondern auf Koſten der Kolonie. Es iſt weiter die Möglichkeit vorgeſehen, die aber wohl kaum ein⸗ treten wird, daß wir in denjenigen Straßen an Private Gas für den Verbrauch abgeben können, in denen eine öffentliche Beleuchtung noch nicht zuſtande gekommen iſt, und zwar für den Fall, daß mindeſtens die Hälfte der Straße bebaut iſt. Ich meine, der Fall wird kaum eintreten: denn wenn die Hälfte der Straße bebaut iſt, wird auch die öffentliche Beleuchtung nötig ſein. Die Preiſe, die wir für Gas erhalten, ſind diejenigen, welche in Charlottenburg gezahlt werden, und ich möchte nicht verabſäumen, darauf hinzu⸗ weiſen, daß ich hierin ein ganz beſonderes Ent⸗ gegenkommen an die neue Kommune ſehe: denn dieſer Vertrag involviert, daß wir jede Ermäßigung, die wir eventuell unſeren Bürgern zuteil werden laſſen, auch den Bewohnern der neuen Kolonie geben, und darin liegt unzweifelhaft eine ſehr faire Auffaſſung und ein Entgegenkommen. Für die öffentliche Beleuchtung hat man ein anderes Maß gewählt. Man hat 3,25 „ für die Brenn⸗ ſtunde und Flamme berechnet, und auch dieſer Preis iſt nach den Erkundigungen, die ich noch beſonders bei dem Direktor unſerer Gasanſtalt ein⸗ gezogen habe, ein ſolcher, daß er als ein an⸗ gemeſſener bezeichnet werden kann. Hier möchte ich mir aber noch eine weitere Frage erlauben: pro Straßenflamme und Brenn⸗ ſtunde — was heißt in dieſem Sinne „Straßen⸗ flamme“? Ich nehme doch wohl mit Recht an, daß es ſich hier ohne weiteres nur um diejenige Flamme handeln kann, die wir jetzt augenblicklich in unſeren Straßen als normale Flammen brennen. Es könnte ſich ja, da der Vertrag auf 50 Jahre läuft, der Fall ergeben, daß man ſpäter ganz andere Flammen hat, die einen ſehr viel höheren Gas⸗ verbrauch haben. Wir könnten ſelbſtverſtändlich nach dem Wortlaut des Vertrages nie gezwungen werden, ſolche Flammen aufzuſtellen und pro — für einen Jahresverbrauch Brennſtunde 3,25 zu erhalten. Es könnte uns aber angenehm und auch der Kolonie angenehm ſein, einen beſſeren Typ aufzuſtellen. Dann müßte aber eine neue Vereinbarung mit der Kolonie ſtatt⸗ finden, und es muß als Baſis feſtgelegt werden, daß der beiden Teilen bekannte Typ als Norm in Rechnung gezogen wird. Meine Herren, bei dem Elektrizitätsvertrag kann ich mich verhältnismäßig kurz faſſen. Man hat hier, um voreiligen Forderungen und Aus⸗ gaben entgegenzutreten, einen anderen Weg be⸗ ſchritten, ſich auf einen vorläufigen Leitungsplan geeinigt. Ich habe dieſen Plan einer Durchſicht unterzogen, und ſoweit mir das möglich war, glaube ich, daß er in ſo einfachen Verhältniſſen gehalten iſt, daß kaum zu befürchten iſt, daß er zunächſt ſchon über das Maß des eventuell Er⸗ forderlichen hinausgeht. Was weiter von uns an Aufſtellung von elektriſchem Licht und Kandelabern und Abgabe an Private verlangt werden kann, iſt durch be⸗ ſondere Vereinbarung zu regeln. Aber auch hier hat man einen Sicherheitskoeffizienten eingeſchoben, indem man für weitere Anlagen eine Garantie gefordert hat, und zwar eine Bruttoeinnahme bis 40%,, des jährlich aufgewandten Kapitalbetrags. Das muß auf 5 Jahre garantiert werden. 5“40 ſind 200; d. h. alſo, daß wir in 5 Jahren 200 ℳ des auf⸗ gewendeten Kapitals an Bruttoeinnahme bekämen. Auch in dieſer Beziehung ſind unſere Rechte gewahrt worden. Der Elektrizitätsvertrag läuft im Gegenſatz zum Gasvertrag nur 20 Jahre, und während der Gasvertrag uns weiter das Recht gibt, nach Ende desſelben unſere Röhren liegen zu laſſen und (Gas weiter abzugeben, iſt der Elektrizitätsvertrag in dieſer Beziehung, wenn ich ihn richtig verſtehe, nicht ganz ſo günſtig. Es heißt im § § im letzten Abſatz: es erliſcht das Monopol, und wir dürfen unſere Einrichtungen uſw. behalten, aber nur, um eventuell an fremde Gemeinden die Elek⸗ trizität abzugeben. Ich leſe da heraus, daß uns eventuell nach Kündigung des Vertrages das Recht, an Einwohner der Kolonie noch Elektrizität ab⸗ zugeben, nicht mehr gewahrt iſt. Ich möchte nun noch auf einen Geſichtspunkt aufmerkſam machen, der ſich beinahe von ſelber verſteht, der aber beſprochen werden muß infolge der Inkongruenz der Zeitdauer beider Verträge. Denken Sie, der Elektrizitätsvertrag erliſcht, und es ſollte uns trotz des uns gegebenen Vorkaufs⸗ rechts — worauf ich hier nicht beſonders aufmerk⸗ ſam gemacht habe — nicht gelingen, einen neuen Vertrag mit der Kolonie zu ſchließen, dann würde die Elektrizität und auch die öffentliche elektriſche Be⸗ leuchtung von anderen abgegeben werden. Könnte nun — ich halte es nach dem Wortlaut des Ver⸗ trages für unmöglich — eventuell dann Rivalität zwiſchen der von uns gelieferten Gasbeleuchtung und der von anderer Seite geſtellten elektriſchen Beleuchtung eintreten? Ich glaube nicht, und zwar deshalb nicht, weil die Laternen, die auf⸗ geſtellt ſind, infolge der Sicherung der Brenn⸗ ſtunden in dieſem Umfange weiter benutzt oder wenigſtens bezahlt werden müſſen. Ich wäre aber dankbar, wenn ich Näheres vom Magiſtrat hören könnte. Meine Herren, ich empfehle Ihnen die An⸗ nahme des Vertrages. Ich glaube, allzu große Bedenken brauchen Sie nicht zu haben. Es iſt natür⸗