Sitzung vom 14. März 1910 treten, worunter auch die offenen Handelsgeſell⸗ ſchaften angeführt ſind. Meine Herren, Sie finden in dieſem Para⸗ graphen eine Beſtimmung, die in der Deputation zu längeren Erörterungen Anlaß gegeben hat, über den Nachlaß, der eventuell eintreten kann, wenn ſolche Perſonenveränderungen Geſellſchaften betreffen, deren eigentlicher Zweck keine Grund⸗ ſtücksgeſellſchaft iſt. Es haben hier lange Debatten darüber ſtattgefunden, ob man das Wort „kann“ in das Wort „muß“ ändern ſoll. Aber ich glaube, der Magiſtrat hat auch richtig getan, daß er es bei der urſprünglichen Faſſung belaſſen hat, welche jedenfalls der Steuerbehörde vollkommen freie Hand läßt, zu entſcheiden, ob hier eine Grund⸗ ſtücksgeſellſchaft oder eine Erwerbsgeſellſchaft an⸗ derer Natur vorliegt. Der § 3 iſt uns in ſeinem Wortlaut vorge⸗ ſchrieben. Er behandelt alle diejenigen Über⸗ tragungen, die nicht unter die Steuer fallen und nicht unter die Steuer fallen dürfen. Wir brauchen uns mit ihm nicht lange aufzuhalten. Der zweite Teil, der den Begriff und die Ermittelung der Wertzuwachsſteuer betrifft, wird in den §§ 4 bis § abgehandelt. Wir finden im § 4 zunächſt die Definition der Begriffe Wertzuwachs, Anſchaffungs⸗ und Veräußerungswert, und wir finden aus dieſen Begriffen heraus deduziert, daß die Steuer als Mindeſtbetrag immer derjenige Unterſchied ſein muß zwiſchen Anſchaffungs⸗ und gemeinem Wert, ſo daß es vorkommen kann, daß die Steuer be⸗ zahlt werden muß in einem Betrag, der höher iſt als der Unterſchied zwiſchen dem Anſchaffungs⸗ wert und dem Verkaufspreis — auch eine Be⸗ ſtimmung, die zu größeren Auseinanderſetzungen in der Deputation Veranlaſſung gegeben hat, die aber unverändert auch vom Magiſtrat aufgenommen worden iſt. Scheinbar unwichtig und trotzdem von großer Bedeutung iſt ein kleiner Zwiſchenſatz, welcher beſtimmt, daß der Übergang aus den befreiten Geſchäften nicht als Umſatz gerechnet wird. In Ordnungen, in denen dieſe Beſtimmung fehlt, hat es bereits zu Urteilen Veranlaſſung gegeben, die gegen die betreffende Stadtgemeinde ungünſtig ſind. Denken Sie den Fall: jemand beſitzt ein Grundſtück, das er 20 Jahre gehabt hat, er ſtirbt und hinterläßt es ſeinem Sohne, welcher es nach 8 einem Jahre Beſitz verkauft. Dann könnte, falls dieſe Beſtimmung nicht wäre, deduziert werden, daß lediglich der Unterſchied zwiſchen dem gemeinen Wert zur Zeit des Erbganges und dem Verkaufs⸗ wert der Berechnung zu grunde zu legen wäre, eine Beſtimmung, die natürlich für die Städte außerordentlich ungünſtig wäre. Dies iſt un⸗ möglich gemacht durch die vorliegende Faſſung. Das, was nun kommt, nämlich die Spezial⸗ beſtimmungen für denjenigen Fall, daß der Er⸗ werber die Steuer übernimmt, iſt derjenige Punkt, der der Deputation das meiſte Kopfzerbrechen gemacht hat, und den ſie im eigentlichen Sinne auch nicht gelöſt hat. Auch die Beſtimmungen, die der Magiſtrat hier eingefügt hat, ſind außer⸗ ordentlich ſchwierig zu verſtehen, und ich erlaſſe es mir, in eine nähere Interpretation des Wort⸗ lautes einzutreten; es genügt vielleicht, wenn ich den Sinn der Sache an einem Beiſpiel ſtizziere; denn das iſt ſehr leicht zu tun. Dieſe Beſtimmung beſagt weiter nichts, als daß, falls der Erwerber 91 die Wertzuwachsſteuer übernimmt, zu dem ge⸗ zahlten Verkaufspreiſe dieſe nunmehr zu er⸗ mittelnde Wertzuwachsſteuer hinzugeſchlagen wer⸗ den muß. Die weiteren Beſtimmungen dieſes Para⸗ graphen regeln die Erwerbungen im Z3wangs⸗ verſteigerungsverfahren und geben weiterhin den Stichtag an, bis zu welchem eine Ermittlung des Anſchaffungswertes ſtattzufinden hat, und hinter welchen nicht zurückgegangen werden ſoll, nämlich den 1. April 1895. Dieſe Beſtimmungen finden ſich auch in vielen anderen Steuerordnungen, und es iſt jedenfalls ſehr zweckmäßig, daß hier eine gewiſſe Uniformität herrſcht. Der § 5 iſt der wichtige Paragraph, der die Abzüge behandelt ſowohl für die bebauten als auch für die unbebauten Grundſtücke. Es ſind zunächſt die üblichen 5% aller Anſchaffungskoſten und für die bebauten Grundſtücke die nachge⸗ wieſenen Ausgaben für Straßenbau⸗ und Re⸗ gulierungskoſten, Neu⸗ und Umbauten und Ver⸗ zinſung von Hypotheken bis zur Höhe von 4% und die Baumeiſtervergütung, bei den unbebauten die Zinſen für fremdes und eigenes Kapital. Ich möchte nicht verfehlen, darauf aufmerkſam zu machen, daß wir auch in dieſer Steuerordnung die Garten⸗ und Parkgrundſtücke beſonders günſtig behandelt haben, gerade wie wir es gelegentlich der Einführung der Gemeindegrundſteuer gemacht haben, indem wir nämlich in dieſem Falle, um⸗ gekehrt wie bei jener Steuerordnung, dieſe Grund⸗ ſtücke als unbebaut gelten laſſen. Das iſt derſelbe Geſichtspunkt: wir wollen möglichſt dazu beitragen, daß dieſe Grundſtücke in unſeren Mauern noch möglichſt lange beibehalten werden und nicht der Parzellierung vielleicht unter dem Druck dieſer Steuer zum Opfer fallen. Ich glaube, damit werden ſich wohl alle einverſtanden erklären. Nun kommen weiter Beſtimmungen über die Abzüge für Verluſte, die vielleicht auch zu leb⸗ hafteren Debatten Veranlaſſung geben könnten. Das ſind die Abzüge für Verluſte, wenn dasſelbe Grundſtück in verſchiedenen Teilſtücken verkauft wird. Es ſollen dann nämlich bei dieſen gleichſam als einheitlich gedachten Geſchäften auch Verluſte abzuziehen ſein, wenn dieſelben innerhalb 10 Jahren angemeldet werden. Meine Herren, ich übergehe die weiteren 6 und 7, von denen der eine die Trennſtücke und § 7 die Definition der Grundſtücke, nämlich im allgemeinen und der unbebauten im ſpeziellen, behandelt, und wende mich nunmehr zu dem Tarif ſelber. Meine Herren, der Tarif iſt ausgerechnet in Prozentzahlen des Wertzuwachſes, die geſtaffelt ſind nach dem Verhältnis zwiſchen Zuwachs und Anſchaffungswert. Sie ſteigen bei den bebauten Grundſtücken in der Reihe der geraden Zahlen und bei den unbebauten, von zwei Ausnahmen abgeſehen, in der Reihe der ungeraden Zahlen, und ſie erfahren Abſchläge, je nachdem zwiſchen dem Ankaufstag und dem Verkaufstag ein kürzerer oder längerer Zeitraum liegt, und zwar werden bei den bebauten Grundſtücken 6 derartige Zeiten⸗ ſtufen eingeführt, während man bei den unbe⸗ bauten nur 2 ſolcher Stufen für nötig gehalten hat. Wenn ich nun ganz im allgemeinen über dieſen Tarif ſprechen ſoll, muß ich denſelben, wie ich in meinen Anfangsausführungen ſchon ſagte, als einen ſehr milden bezeichnen, milde