92 Sitzung vom 14. März 1910 namentlich deswegen, weil ein Wertzuwachs unter vorſieht, nicht ſehen, und ich empfinde das als 10% überhaupt von der Steuer nicht betroffen wird. Meine Herren, darüber kann man ſehr verſchiedener Anſicht ſein. (Stadtv. Zietſch: Jawohl!) Eine ganze Reihe von Leuten hält gerade dieſes Freilaſſen — das im übrigen, möchte ich betonen, auch Schöneberg, das ſonſt viel ſchärfer vor⸗ gegangen iſt, beliebt hat — für ein ſehr wirkſames Moment, um das Geſchäft in Grundſtücken und in Häuſern nicht vollkommen lahm zu legen, und Sie ſehen darin, wie ich vorhin ſchon ausführte, einen gewiſſen Anreiz für derartige Geſchäfte, die jedenfalls bei der Umſatzſteuer uns zugute kommen werden. Bedenken Sie, meine Herren: die Summe, die aus dieſen kleinen Prozentzahlen uns zufließen könnte, iſt verhältnismäßig gering, und es iſt immer dem entgegenzuhalten: würden infolge dieſer Steuer die Umſätze unterbleiben, würden dann nicht viel⸗ leicht die Verluſte, die wir an der Umſatzſteuer erleiden, unverhältnismäßig groß ſein? Ich möchte auf die ſonſtigen Steuertarife in den anderen Städten nicht eingehen und ſie auch nicht im einzelnen analyſieren; es würde eine zu lange und zu umfangreiche Arbeit ſein. Nur auf zwei möchte ich eingehen, die uns beſonders nahe liegen. Der Schöneberger Tarif iſt, was die un⸗ bebauten Grundſtücke angeht, unzweifelhaft ſehr viel härter, weil dort nämlich nicht für die längere Dauer des Beſitzes Abſchläge, ſondern Zuſchläge gemacht werden. Sonſt im übrigen iſt er auch in den Zahlen, namentlich in den Vergütungs⸗ zahlen, etwas härter als der unſere; denn Prozent⸗ zahlen wie 1½ kommen in demſelben überhaupt nicht vor. Im weſentlichen aber entſpricht er unſerem Tarif. Ganz anders, prinzipiell anders als alle anderen Städte, ſind zwei Kommunen vorgegangen: Berlin und Hamburg. Dort geht man überhaupt nicht von Prozentzahlen des Wertzuwachſes aus, ſondern von dem abſoluten Wertzuwachs und erhebt nach dieſem die Steuer, und zwar: Zu dem nach Abſatz 1 berechneten Betrage werden ſo viel Prozente des Betrages als Zuſchlag erhoben, wie der Wertzuwachs Pro⸗ zente des Anſchaffungswertes beträgt. Hier⸗ bei wird nur nach ganzen Prozenten gerechnet. Und nun werden zu dieſem dort je nach der Zeit⸗ dauer, die zwiſchen den beiden Stichtagen ver⸗ floſſen iſt, noch beſondere Zuſchläge erhoben, die wiederum bis zu 100% gehen. Meine Herren, es hat etwas Verlockendes im erſten Augenblick, ſich von der abſoluten Größe des Wertzuwachſes verleiten zu laſſen, und trotzdem, wenn Sie dieſer Steuerordnung etwas ins Geſicht ſehen und namentlich daran denken, daß hier ein Maximum von 25% vorgeſchrieben iſt, ſo werden Sie ſagen, daß Sie hier dazu genötigt werden, ſehr viele Dinge zuſammenzuwerfen, die nachher nicht zu⸗ ſammengehören. Nehmen Sie einen Fall an, wo der Wertzuwachs über 400 000 ℳ beträgt; dann werden in Berlin zunächſt von dem Wert⸗ zuwachs 9% erhoben; hierzu kommen unter Um⸗ ſtänden 100%, Zuſchlag, macht 18%, und von dem weiter 100%, macht 36%, und dann müſſen alle dieſe und ähnliche Fälle wieder ganz kritiklos reduziert werden auf 25%. Ich kann hierin eine gewiſſe Individualiſierung, wie ſie unſer Tarif einen Mangel. Ich möchte hiermit die Betrachtungen über den Tarif abſchließen. Der § 10 regelt den Steuerſchuldner und iſt deswegen wichtig, weil wir den Erwerber des Grundſtücks von der Steuerſchuld vollkommen frei⸗ laſſen. Das iſt das einzig Logiſche; denn was hat der Käufer des Grundſtücks mit dem Wert⸗ zuwachs zu tun, der dem Verkäufer dank ſeines längeren Beſitzes erwachſen iſt? Und dieſe Be⸗ ſtimmung bringt formal auch große Erleichterungen. Im übrigen regelt der § 10 weiter die Zwiſchen⸗ geſchäfte. Er iſt klar und, glaube ich, einwandfrei. § 11 iſt wieder ein uns von der Behörde vorgeſchriebener Paragraph, der genau in dem Wortlaut in dem Entwurf ſteht, wie er von der Regierung verlangt wird. Er regelt die perſön⸗ lichen Steuerbefreiungen, und an ihm iſt weiter nichts zu ändern. § 12 regelt die Zurückzahlungen, und die übrigen Paragraphen ſind formaliſtiſcher Natur und regeln das Steuerverfahren einfach und klar, ſo daß, glaube ich, wir über dieſelben hinweg⸗ gehen können. Nun, meine Herren, habe ich vielleicht etwas im Gegenſatz zu meinen früheren Ausführungen Ihnen gewiſſe Anderungen vorzuſchlagen, die aber ganz formaliſtiſcher Natur ſind und lediglich be⸗ zwecken ſollen, die unverzügliche Annahme dieſes Entwurfs noch leichter zu ermöglichen. Sie ſind deswegen eigentlich überflüſſig, weil der § 10 den Erwerber ſo wie ſo freiläßt; aber nach einer Be⸗ ſtimmung, die von den Miniſterien des Innern und der Finanzen ausgegangen iſt, iſt es zweck⸗ mäßig, wenn man auch den Wortlaut hier in dieſe Paragraphen einſetzt, welcher lautet: 1. im Abſatz 2 des § 10 iſt hinter „jeder 3wiſchen⸗ berechtigte“ einzufügen: „ſofern er nicht zu den nach § 11 be⸗ freiten Perſonen gehört“, 2. im § 11 iſt als Schlußabſatz folgende Be⸗ ſtimmung aufzunehmen: „Für den Fall der Vertragsſchließung zwiſchen einer befreiten und einer nicht befreiten Perſon gelangt die Wertzuwachs⸗ ſteuer demgemäß mit dem vollen Betrage zur Erhebung, ſofern der Veräußerer eine nicht befreite Perſon iſt, während über⸗ haupt keine Steuer zu entrichten iſt, ſofern er zu den befreiten Perſonen gehört.“ Meine Herren, ich habe über dieſe Dinge ſelbſtverſtändlich mit dem Herrn Kämmerer Rück⸗ ſprache genommen; ich glaube, Ihnen verſi hern zu können, daß zu dieſen rein redaktionellen Ande⸗ rungen der Magiſtrat ohne weiteres ſeine Zu⸗ ſtimmung geben wird, Anderungen, die nichts weiter bezwecken als eine ergangene Beſtimmung des Miniſters des Innern inſofern außer Kurs zu ſetzen, als der Oberpräſident als ſolcher befugt iſt, die Steuer zu genehmigen, falls dieſe Worte in ihr enthalten ſind. Meine Herren, der zweite Teil der Vorlage des Magiſtrats beſchäftigt ſich mit der Art, wie dieſe Steuer zu verrechnen iſt. Ich glaube, wir können uns über dieſen Punkt ganz kurz faſſen. Nach dem, was wir bei Gelegenheit dieſer Debatten im Plenum erörtert haben, was wir insbeſondere des häufigeren im Etatsausſchuß gehört haben, erſcheint es mir ganz unzweifelhaft, daß wir nur