96 Sitzung vom Grundideen dieſer Vorlage zu rühren oder ſie um⸗ zu werfen, einführen. Der § 2 — von dem der Herr Referent geſagt hat: es iſt der Paragraph, den er den Paragraphen der G. m. b. H. nennen möchte — ſieht ja ſcheinbar auch eine Beſteuerung der Attiengeſellſchaften vor, aber doch nur in ſehr mangelhafter Weiſe und auch in einer ſo gefährlichen Art, daß nicht nur die Aktiengeſellſchaften, ſondern auch andere Ver⸗ eine, die eingeſchrieben ſind, die Rechtsfähigkeit beſitzen und deren Mitglieder wechſeln, deren Mit⸗ glieder rechtliche Anſprüche an das Vereinsvermögen haben, durch dieſe Beſtimmung getroffen werden könnten. Darauf hat der Herr Referent auch ſchon hingewieſen, indem er ſagte: ſolchen gemein⸗ nützigen oder ſich mit Grundſtücksſpekulationen oder Umſätzen von Grundſtücken nicht abgebenden Vereinigungen könnte auf deren Antrag die Wert⸗ zuwachsſteuer erlaſſen werden. Das „kann“ geht uns aber nicht weit genug. Der Herr Referent hat geſagt, man müſſe hier der Steuerbehörde den weiteſtgehenden Spielraum überlaſſen. Ja, den weiteſtgehenden Spielraum einer Behörde über⸗ laſſen, erzeugt auch zugleich die weiteſtgehende Willkür dieſer Steuerbehörde oder könnte ſie er⸗ zeugen. Und dem möchten wir vorbeugen und möchten Ihnen einen Antrag dahin gehend unter⸗ breiten, daß die beiden letzten Sätze in § 2 Abſ. geſtrichen werden und an ihre Stelle geſetzt wird: Vorausſetzung der Steuerpflicht in dieſem Falle iſt, daß die Geſellſchaft vder der Verein ſatzungsgemäß oder tatſächlich den Erwerb und die Veröffentlichung oder die Verwer⸗ tung von Grundſtücken oder von Rechten, die Grundſtücken gleichſtehen, bezweckt. Damit würde klarer, als hier geſchehen iſt, aus⸗ geſprochen ſein, daß dieſe Vereine nicht zur Steuer herangezogen werden könnten. Was nun die Aktiengeſellſchaften ſelbſt an⸗ betrifft, die wir durch die direkte Beſteuerung des Wertzuwachſes getroffen ſehen möchten, ſo können Sie mir ja den Einwand entgegenſtellen, ob nicht das Kommunalabgabengeſetz eine derartige dif⸗ ferentielle Behandlung der Aktiengeſellſchaften ver⸗ bietet. Dieſe Auffaſſung ſcheint mir widerlegt zu ſein durch die Abhandlung des früheren Char⸗ lottenburger Steuerdirektors Weißenborn, der nach⸗ gewieſen hat, daß das Kommunalabgabengeſetz einer derartigen differentiellen Behandlung der Aktiengeſellſchaften nicht widerſpricht und dem nicht entgegenſteht. Nun iſt es doch aber bei den Aktiengeſellſchaften eine tägliche Begebenheit, daß diejenigen Aktiengeſellſchaften, die auch Grund und Boden haben, und die Grund und Boden zu deu Zwecke erworben haben, ihn zu verwerten, ihn mit Ge⸗ winn abzuſetzen, zu verkaufen, doch fortwährend durch den Verkauf ihrer Aktien den Beſitz des Grund und Bodens wechſeln. Und da ſie bei einer Wertſtei⸗ gerung des Grund und Bodens die Aktien doch immer zu höheren Preiſen abgeben, als es früher der Fall war, tritt tatſächlich hier ſchon ein Wertzu⸗ wachs durch die einzelne Aktie, die zu einem höheren Werte verkauft wird, ein, und dieſen Wertzuwachs, dieſe Gewinne der Aktiengeſellſchaften, die ſich in höheren Dividenden uſw. ausdrücken, ergreifen Sie mit dieſer Wertzuwachsſteuerordnung nicht. (Stadtv. Dzialoszynski: Und Verluſte bei den Aktien?!) — Ia, ich bitte Sie, Herr Kollege Dzialoszynsti, Verluſte werden ja auch demjenigen Grundſtücks⸗ 14. März 1910 beſitzer nicht entſchädigt, deſſen Grundſtück im Werte zurückgegangen iſt, deſſen Grundſtück vielleicht früher im Werte geſtiegen war, und der Wert⸗ zuwachsſteuer entrichten mußte. „ (Stadtv. Dzialoszynski: Iſt inkonſequent!) — Nein, es iſt nicht inkonſequent; es iſt durchaus konſequent, weil Sie auch ſonſt die Aktiengeſell⸗ ſchaften überhaupt nicht treffen können. Wir ſchlagen Ihnen deswegen als § 3 a folgende Faſſung vor: Aktiengeſellſchaften werden zur Wertzu⸗ wachsſteuer herangezogen jedesmal, wenn die Veranlagung ihrer Grundſtücke zur Grund⸗ ſteuer nach dem gemeinen Wert einen Wert⸗ zuwachs ergibt, und zwar geſondert für jedes zur Grundſteuer veranlagte Objekt, wobei Wertrückgang bei einzelnen Objekten gegen Wertzuwachs bei anderen nicht in Anrechnung kommt. (Zuruf bei den Liberalen.) — Nein, es iſt keine doppelte Beſteuerung. Ich werde Ihnen das nachweiſen: inſofern iſt es keine doppelte Beſteuerung, als, wenn die Aktiengeſell⸗ ſchaft das Terrain verkauft, die Wertzuwachsſteuer nicht erhoben wird vom Tage der Anſchaffung, ſon⸗ dern vom Tage der letzten Einſchätzung des gemeinen Wertes und der Enthebung der direkten Wert⸗ zuwachsſteuer. Wie kann da eine doppelte Wert⸗ zuwachsſteuer herauskommen? Folgerichtig müßten dann aber auch die 8 4 und 5 geändert werden. Wir ſchlagen Ihnen daher vor, dem § 4 folgenden Abſatz hinzuzufügen: Bei Grundſtücken von Aktiengeſellſchaften gilt als Wertzuwachs der Überſchuß der neuen Veranlagung über die nächſt vorhergehende unter Berückſichtigung der in § 5 I b und § 51II vorgeſehenen Abzüge; und in § 5 hinter „Anſchaffungswert“ einzufügen: „bei den Aktiengeſellſchaften der zuletzt ver⸗ anlagte gemeine Wert“ Dann iſt ein fernerer Mißſtand oder eine Lücke, die in dieſer Wertzuwachsſteuerordnung enthalten iſt, auf die ja auch ſchon der Herr Referent hinge⸗ wieſen hat, in § 3 enthalten, daß nämlich die Eigen⸗ tumsveränderungen, die auf Gründe des öffent⸗ lichen Wohls zurückzuführen ſind, und zwar zu denen der Beſitzer geſetzlich verpflichtet ſein wird, nicht unter dieſe Ordnung fallen, daß alſo alle die⸗ jenigen, deren Grundſtücke auf dem Wege des Ex⸗ propriationsverfahrens übernommen werden, keine Wertzuwachsſteuer zu entrichten haben. Ich gebe zu, daß der Herr Referent ja ſchon mit Recht darauf hingewieſen hat: an dieſer Beſtimmung können wir leider nichts mehr ändern; das iſt miniſterielle Vorſchrift. Ich bedauere das ungemein. Denn gerade bei der zwangsweiſen Enteignung wird zu⸗ meiſt der größte Wertzuwachs erlangt, und es hat meines Erachtens — und jedenfalls werden mir darin die Herren, die längere Erfahrung darin haben, zuſtimmen — bei der zwangsweiſen Enteignung noch keiner ein ſchlechtes, ſondern meiſt ein gutes Geſchäft gemacht. (Rufe: Na, na!) — Na, dann nennen Sie mir jemand, oder legen Sie den, der als Eigentümer bei der Enteignung ſchlecht abgeſchnitten hat auf, den Tiſch des Hauſes nieder! (Heiterkeit.) Ein weiterer Antrag, den wir Ihnen noch zu unterbreiten haben, betrifft den Hauptpunkt der