Sitzung vom 14. März 1910 Stadt Berlin entſpricht: Sie wollen für den Fall, daß in den Statuten ſo und ſo drinſteht, unter allen Umſtänden verlangen, daß nach § 2 eine Niederſchlagung der Steuern erfolgt. Meine Herren, ich warne vor dem Antrag des Herrn Stadt⸗ verordneten Zietſch. Wir haben uns eingehend über dieſe Form unterhalten und ſind uns ſchließlich ſchlüſſig geworden, daß es unmöglich iſt, ſie zu wählen. Denn das würde der Grund ſein für eine Unzahl von Prozeſſen. Die Beweispflicht wird durch dieſen Antrag der Stadtgemeinde auferlegt, und nun denken Sie ſich, daß bei jedem einzelnen Fall wo⸗ möglich ein Prozeß entſteht und die Stadtgemeinde, die gar nicht das Material hat, die Beweispflicht hat, während bei der Faſſung, die der Magiſtrat gewählt hat, die Parteien ihrerſeits beweiſen müſſen. § 3 habe ich bereits bezüglich der Form der Aktiengeſellſchaften bei dem Antrag des Herrn Stadtverordneten Zietſch erledigt, indem ich vorhin ausgeführt habe, daß es undenkbar iſt, die Wert⸗ zuwachsſteuer für die Aktiengeſellſchaften vorzu⸗ ſehen. Sie kann nur durch eine Anderung der Grundſteuer vorgeſehen werden. Dann, meine Herren, iſt § 5 bemängelt und der Wunſch ausgeſprochen worden, daß 5% Zinſen bei den unbebauten Grundſtücken abgezogen werden. Zunächſt möchte ich erwähnen, daß wir un⸗ bei dem Entwurf unſerer Steuerordnung an die Entwürfe der Steuerordnungen anderer Gemeinden an⸗ geſchloſſen haben, und daß faſt durchweg nur der Satz von 4% Zinſen durchgelaſſen wird, daß ſogar einzelne Städte nur 3% Zinſen zulaſſen, vom eigenen Kapital unter Umſtänden gar keine Zinſen zulaſſen. Nun, meine Herren, iſt aber ferner zu be⸗ rückſichtigen, daß durch eine Erhöhung des Zins⸗ fußes über 4 % hinaus eine Unſicherheit in den Verkehr getragen wird. Es iſt Ihnen bekannt, daß man ſehr häufig im Grundbuch andere Eintragungen hat, als ſie tatſächlich den Verhältniſſen entſprechen. Man hat das vor allen Dingen gerade bei der Verzinſung von Hypotheken. Ja ſelbſt Behörden konzedieren, um den Parteien die Unkoſten zu erſparen, daß, obwohl ein höherer Zinsfuß im Grundbuch eingetragen iſt, tatſächlich ein anderer Zinsfuß gezahlt wird. (Zuruf: Umgekehrt!) — Nein: obwohl im Grundbuch ein höherer Zinsfuß ſteht, ein anderer Zinsfuß gezahlt wird! (Stadtv. Jolenberg: Nein!) Dieſer Fall könnte uns ebenſo gut paſſieren. Mir iſt es in der Praxis ſchon recht häufig vorgekommen — ich bedaure, daß es Ihnen noch nicht vor⸗ getommen iſt —: es wird ſehr häufig gerade der höhere Zinsfuß im Grundbuch eingetragen, wenn er nämlich von 4 auf 4 ½ % erhöht wird; und wenn der Zinsfuß billig iſt, und man geht dann herab, dann trägt man das nicht mehr ein, weil ja dem betreffenden Gläubiger nichts mehr geſchehen kann; das Plus ſteht ja im Grundbuch, und wenn ver⸗ traglich ſtatt 5% 4% genommen wird, iſt der Hypothekengläubiger auf alle Fälle geſichert. Aus dieſer Erfahrung heraus und aus der Unſicherheit, die entſtehen könnte, und auch aus Hintergehungs⸗ gründen haben wir ertlärt, im Anſchluß an die überwiegende Mehrheit der Städte ich glaube, es ſind bloß ein oder zwei Städte, die über 4% hinausgehen, ich weiß aber nicht, ob ſie dann Zinſen des eigenen Kapitals anrechnen laſſen —, daß wir nur bis zu 4% gehen wollen. 99 Nun, meine Herren, komme ich bei dieſem Punkt gleich auf den Antrag, der hier geſtellt worden iſt, die Grundſteuer abzuziehen. Ja, meine Herren, wenn Sie bei unbebauten Grundſtücken auch noch die Grundſteuer abziehen wollen, bleibt ſchließlich für die Wertzuwachsſteuer, wenn Sie die 10% noch weglaſſen, überhaupt nichts mehr übrig! (Zuruf.) Und gerade aus der Mitte des Hauſes heraus iſt doch erklärt worden, daß man nicht eine platoniſche Steuer haben will, ſondern daß die Steuer, die, wie faſt überall anerkannt worden iſt, als ſolche milde iſt, auch noch einen gewiſſen finanziellen Erfolg haben ſoll. (Zuruf: Aber keinen ungerechten!) Aus dieſen Gründen, glaube ich, können Sie die Grundſteuer nicht anrechnen. Aber auch abgeſehen davon iſt mir nicht bekannt, daß in anderen Zuwachsſteuerordnungen irgendwo dieſe Grundſteueranrechnung vorgeſehen iſt. Und, meine Herren, beim unbebauten Grundſtück wollen Sie ſie anrechnen, und beim bebauten können Sie mit demſelben Recht ſagen: der Mann muß zur Grundſteuer veranlagt werden und muß auch Ein⸗ kommenſteuer bezahlen; und wenn Sie Abzug der Grundſteuer verlangen, können Sie mit demſelben Recht ſagen: das Vermögen, das in dem unbebauten Grundſtück ſteckt, wird auch zur Ergänzungsſteuer herangezogen, und daher muß dieſe auch ab⸗ gezogen werden! (Stadtv. Dr Frentzel: Sehr richtig!) Deshalb, glaube ich, iſt dieſer Weg ungangbar, und ich warne Sie aus den verſchiedenſten Gründen dringend davor. Dann iſt Herrn Stadtverordneten Stadthagen der § 7 unklar geweſen. Er hat aber überſehen, daß § 7, der ſo unklar ſein ſoll, in der Praxis bereits Geltung hat in unſerem Umſatzſteuerſtatut. Das, was in dem betreffenden Paragraphen ſteht, iſt wörtlich aus dem Umſatzſteuerſtatut entnommen, und dieſelben Begriffe des unbebauten Grund und Bodens, die dort bereits ſtehen und ſeit Jahren in Ubung ſind, ſind hier verwendet. In der Praxis hat ſich kein Fall gezeigt — — (Unruhe. — Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Kaufmann (unterbrechend): Ge⸗ ſtatten Sie mir, bitte, einen Moment! Meine Herren, Sie beklagen ſich, daß Sie nicht die nötige Zeit hatten, die Sache durchzuberaten, und den wich⸗ tigen Ausführungen des Herrn Kämmerers wird wenig Aufmerkſamkeit geſchenkt! Es iſt eine koloſſale Unruhe im Hauſe. Ich möchte Sie deshalb ernſtlich bitten, ſich dahin ſelbſt zu erziehen, daß die Privatgeſpräche und die Unaufmerkſamkeit bei ſolchen Dingen ausgeſchaltet werden. Stadtrat und Kämmerer Scholtz (fortfahrend): Alſo ich reſümiere mich dahin, daß bei § 7 der Be⸗ griff des unbebauten Grundſtücks der iſt, der bei der Umſatzſteuer in Geltung iſt und durchaus zu keinen Schwierigkeiten Veranlaſſung gegeben hat, und daß Sie deshalb unbedenklich dieſelben Begriffe in der Steuerordnung übernehmen können. Dann ſind Bedenken geweſen bei § 9. Herr Stadtverordneter Zietſch hat erwähnt, daß es un⸗ geheuerlich ſei, daß bis 10% freibleiben, und daß ſeine Fraktion bedauere, daß der Wertzuwachs nicht früher erfaßt worden iſt. Ja, meine Herren, man kann darüber ſtreiten, ob 10% die richtige