102 Meine Herren, meine Stellung gegen plötzliche und beunruhigende Belaſtung des Grundbeſitzes hatte ich ja ſchon Gelegenheit, hier hervorzuheben; mir wird alſo nicht vorgeworfen werden können, daß ich Gegner des Grundbeſitzes ſei. Insbeſondere hatte ich mich ſchon gegen die geplante Erhöhung der Grundſteuer ausſprechen können. Wenn ich heute nicht dafür ſtimmen kann, daß die Grund⸗ ſteuer bei dem Wertzuwachs abgerechnet wird, ſo geſchieht dies zunächſt aus derjenigen Beurteilung, die ich der Grundſteuer angedeihen laſſe. Die Grundſteuer beruht auf dem geſunden Gedanken, daß ſie gewiſſermaßen ein Entgelt für die Leiſtungen darſtellt, die gerade und insbeſondere dem Grund⸗ beſitz ſeitens der Stadt zuteil werden, und zwar ſoll dieſes Entgelt entſprechend den fortdauernden Leiſtungen auch fortdauernd in regelmäßigen Zwiſchenräumen erhoben werden. Dagegen wird der Allgemeinheit in der Kommune, dem Bürger⸗ tum in ſeiner Zuſammenfaſſung nichts dafür ver⸗ gütet, daß es durch ſein Zuſammenwohnen, durch das gewerbliche Streben und durch ſeine Arbeit dazu beiträgt, daß jedem einzelnen Grundbeſitzer ſein immobiles Vermögen in die Höhe gebracht wird. Als Entgelt hierfür ſoll die Wertzuwachsſteuer dienen. Das iſt der Unterſchied. Deswegen kann ich nicht dafür ſtimmen, daß die Grundſteuer, die keine Aufwendung für das Grundſtück darſtellt, ſondern in Wahrheit eine Steuer iſt, hier in Anrechnung gebracht wird. Meine Herren, es iſt meiner Anſicht nach nicht genügend hervorgehoben worden, daß der Ihnen vorgelegte Entwurf ziemlich viel Verſchärfungen enthält in Vergleich zu der Berliner Ordnung. Da iſt zunächſt die Beſtimmung zu nennen, daß die Aufwendungen nicht dem Erwerbspreis zugerechnet, ſondern von dem Verkaufserlös abgezogen werden. Dadurch kommt bei uns ein bedeutend höherer Prozentſatz heraus als nach der Berliner Berech⸗ nung mit dem Zurechnen zum Erwerbspreis. (Zuruf.) — Ich kann es zahlenmäßig nachweiſen, wenn Sie wollen. Nehmen Sie z. B. an, der Bauplatz koſtet 7250 ℳ, dazu kommen 45 000 dℳ für den Hausbau. Nun wird das Grundſtück mit 60 000 ℳ verkauft. Werden, wie in Berlin, die 45 000 ℳ dem Erwerbs⸗ preis von 7250 ℳ zugeſchlagen, ſo bleibt ein Ge⸗ winn von 7750 ℳ neben dem Anſchaffungswert von 52 250 ℳ; das iſt zwiſchen 10 und 20%. Werden dagegen die 45 000 ℳ. vom Veräußerungspreis, alſo von 60 000 ℳ, abgezogen, ſo bleiben 15 000 ℳ übrig; davon gehen 7250 Erwerbspreis ab, und der Gewinn von 7750 ℳ macht jetzt im Verhältnis zum Erwerbspreis von 7250 nicht zwiſchen 10 und 20%, ſondern zwiſchen 100 und 110% — und ſo ſoll in Charlottenburg berechnet werden. Alſo dieſe Berechnung zieht den Wertzuwachs be⸗ deutend ſtärker heran. Ferner haben wir nicht, wie in Berlin, eine Privilegierung der kleinen Baugewerbetreibenden. Das geht aber nicht, weil eben die Vorlage die abſolute Bemeſſung nicht bringt. Es hat Herr Kollege Zietſch bei ſeiner Empfehlung der direkten Beſteuerung der Aktien⸗ geſellſchaften dem Einwurf der Ungerechtigkeit einer Steuer, die auf Annahme einer Wertſteigerung fußt, welche nachher durch den Rückgang des Aktienkurſes widerlegt wird, durch den Hinweis begegnen zu können geglaubt, daß das gleiche auch ſteige den Grundſtücksbeſitzer treffe. Das kann ic nicht zahlen hat. Aufwendung für Sitzung vom 14. März 1910 zugeben. Der Grundbeſitzer, der die Steuer zahlt, behält ja das Grundſtück nicht, ſondern bekommt das Geld, und das entwertet ſich nicht: dagegen die Aktien bleiben bei dem Beſitzer, auch nachdem die direkte Wertzuwachsſteuer eingezogen iſt. Erfolgt ein Kursrückgang, ſo wird der Beſitzer doppelt getroffen. Alſo die Widerlegung des Kollegen Zietſch iſt meiner Anſicht nach nicht zutreffend. Dagegen muß ich Herrn Kollegen Zietſch Recht geben, wenn er bellagt, daß 10% des Wert⸗ zuwachſes frei bleiben ſollen. Ich kann den Aus⸗ führungen des Herrn Kämmerers nicht zuſtimmen, der gegenüber dem Einwand, daß beim Verkauf von hohen Objekten, ſo z. B. von 1 Million, 100 000 ℳ (Gewinn ſteuerfrei bleiben ſolle, geſagt hat: ja, der Mann, der mit einem Millionenobjekt handelt, hat das größere Riſiko. Ich meine, das Gegenteil trifft zu; der Mann, der ein Millionenobjekt kauft, hat im allgemeinen ein geringeres Riſiko als die⸗ jenigen Leute, die kleine Grundſtücke erwerben. Ich werde deswegen auch dafür ſtimmen, daß dieſe 10% herabgeſetzt werden. (Zuruf.) Ich weiß nicht, wie der Antrag Hirſch lautet, ich habe nicht ganz genau verſtanden, ob er auf 5% oder auf welchen Prozentſatz er geht ich würde jedenfalls dafür zu haben ſein, bei Millionen⸗ objekten auf 5% herunterzugehen Dagegen möchte ich warm befürworten, daß Hypothekenzinſen bei unbebauten Grundſtücken bis zur Höhe von 5% abgerechnet werden dürfen. Wer das praktiſche Leben und das Hypotheken⸗ weſen kennt, meine Herren, dem iſt doch ganz klar, daß im allgemeinen ein Grundbeſitzer auf ein unbebautes Grundſtück Hypotheken unter 5% nicht wird bekommen können; und da können wir doch nicht verlangen, daß dieſer Beſitzer, der nicht gerade Spetulant zu ſein braucht es können ja ererbte Grundſtücke ſein, es können ja Grundſtücke ſein, die früher für den ganzen baren Kaufpreis er⸗ worben worden ſind, und infolge Anderung der Konjunktur der Beleihung unterworfen werden müßten —, dadurch Schaden erleidet, daß er Kredit nehmen muß, oft einen ſehr geſunden und berech⸗ tigten Kredit. Wenn dagegen eingewendet wurde, daß durch Freigabe von 5% Steuerhinterziehungen begünſtigt würden, da ſchon jetzt öfters zum Schein höhere Hypothetenzinſen eingetragen werden, als in Wirklichkeit gelten ſollen, ſo können doch ſolche Fälle nur große Ausnahmen ſein: denn jeder ſchädigt ſein Grundſtück, der höhere Zinſen für Hypotheten eintragen läßt, als er in Wahrheit zu Alſo dieſe Ausnahme, die der Herr Kämmerer anführt, braucht man nicht zu berück⸗ ſichtigen; man ſollte vielmehr den Grundbeſitzern, die 5% an Hypothekenzinſen zahlen müſſen, auch die Abrechnung dieſer 5% zugeſtehen, die eine bare das Grundſtück enthalten. Nun noch einige Unebenheiten bei der Skala, die vielleicht aufgeklärt werden. Die bebauten Grundſtücke ſollen doch beſſer geſtellt werden als die unbebauten; aber in ſehr vielen Fällen iſt das nicht der Fall. 3. B. ſoll bei Veräußerung innerhalb 4 Jahren ein bebautes Grundſtück bei 110% Wert⸗ ſteigerung 23% des Zuwachſes zahlen, ein unbe⸗ bautes nur 18%h,; ein bebautes bei einer Wert⸗ ſteigerung zwiſchen 10 und 15% zahlt 5%, ein unbebautes nur 4%; ein bebautes bei einer Wert igerung von 15 bis 20% zahlt 7%, ein unbebautes 5% uſw. Ein ganz hervorragend großer Unter⸗