104 kommen, wie er ſie angeführt hat; es mag vielleicht in einem Falle unter tauſend Fällen vorkommen, daß man höhere Zinſen eintragen läßt, als man wirklich zahlt. Der umgetehrte Fall kommt öfters vor: die Leute zahlen beſonders bei zweiten Hypo⸗ theken, bei Damnohypotheten faſt immer höhere Zinſen, als eingetragen ſind; aber daß jemand höhere Hypothekenzinſen einträgt, als er zahlt, dürfte wohl iaum vorkommen. Nicht bloß aus dem Grunde, der hier angeführt iſt, daß das Grundbuch verun⸗ ziert würde, ſondern auch aus dem anderen Grunde, daß ſich das auch die Gläubiger nicht gefallen laſſen würden; denn ſie würden für die höheren Zinſen Steuern zahlen müſſen. Die Steuerbehörde würde ſofort kommen und ſagen: du verſteuerſt ja nur 4 und bekommſt 5 % ausweislich des Grundbuchs! Wie würde der Gläubiger ſo töricht ſein, ſich das gefallen zu laſſen! Alſo mit einem derartigen Grund dafür einzutreten, daß man nur 4 % anrechnen will, ſcheint mir nicht ſtichhaltig. Ich möchte mich reſümieren. Ich würde für die Steuerordnung, ſo wie ſie vom Magiſtrat ein⸗ gebracht iſt, ſtimmen, um etwas zuſtande zu bringen, falls der Magiſtrat erklärt: wir nehmen die Steuer nur ſo an, wie ſie eingebracht iſt. Ich bin aber der Meinung, es wäre richtiger, wenn der Magiſtrat ſich auf den Standpunkt der Anträge Jolenberg und Stadthagen bezüglich der Grundſtücke und der Hypothekenzinſen ſtellte; dann würden wir eine Steuer zuſtande bringen, welche von großen Unge⸗ rechtigkeiten befreit. Stadtv. Dr. Borchardt: Fürchten Sie nicht, meine Herren, daß ich eine längere Rede halten werde, und daß ich etwa ſchon vorgebrachte Mo⸗ mente deswegen, weil ich nicht früher hier war, wiederholen werde; ich habe lediglich das Wort er⸗ griffen, um eine Bemerkung in der Rede des Herrn Kämmerers nicht vollkommen unwiderſprochen hin⸗ ausgehen zu laſſen. Als der Herr Kämmerer über den Antrag Zietſch, eine direkte Wertzuwachsſteuer in bezug auf die Aktiengeſellſchaften in dieſe Steuerordnung mit hineinzunehmen, ſprach und dieſes für unmöglich erklärte im Rahmen dieſer Steuerordnung, be⸗ merkte er, es würde das überhaupt nur eine ver⸗ änderte Grundſteuer ſein, welche die Genehmigung zu dieſer Steuerordnung ſehr in Frage ſtellen würde. Inwieweit es zutrifft, daß die ſchnelle Genehmigung dadurch in Frage geſtellt würde, kann ich natürlich im Augenblick nicht beurteilen; aber unwiderſprochen möchte ich nicht die Behauptung hinausgehen laſſen, daß wir damit nur eine veränderte Grundſteuer erhalten würden. Es würde das eben eine Wert⸗ zu wachsſteuer ſein, erhoben auf den Wert⸗ zu wachs am gemeinen Wert; das iſt eine Wertzuwachsſteuer wie jede andere Zuwachs⸗ ſteuer auch, nicht aber eine veränderte Grundſteuer. Wenn des weiteren der Herr Kämmerer ſo außerordentlich nachdrücklich gegen unſeren Antrag zu § 9 eingetreten iſt, mit dem Hinweiſe darauf, daß ja die ſämtlichen Nachbargemeinden eine der⸗ artige Stala, wie wir ſie einführen, auch einführen wollen, ſo möchte ich noch einmal darauf hinweiſen, daß unſer Antrag zu 9 doch die Skala einer dieſer Nachbargemeinden wiederholt, (ſehr richtig!) und zwar der allergrößten Nachbargemeinde, und daß die Annahme dieſer Skala uns nur mit einer ſehr großen Nachbargemeinde, alſo mit Berlin, zu⸗ Sitzung vom 14. März 1910 ſammenbringen würde, und daß, da die Skala von Berlin bereits genehmigt iſt, bei dieſem Antrage wenigſtens die Gefahr der Verzögerung der Ge⸗ nehmigung in keiner Weiſe vorliegt. Zum Schluß eine kurze Bemerkung für Herrn Kollegen Meyer, der die Steuer als Werk ſeiner Freunde mit einer gewiſſen Freude und Genua⸗ tuung begrüßt. Jedenfalls ſeiner engeren Freunde; denn unter ſeinen weiteren Freunden ſind ja, wie ſich auch heute gezeigt hat, noch eine ganze Reihe Gegner der Wertzuwachsſteuer. (Stadtv. Meyer: Habe ich ſelbſt geſagt!) Stadtv. Becker: Meine Herren, den letzten Worten des Herrn Stadtv. Borchardt ſtimme ich durchaus zu. Die ganze Debatte hat bewieſen, daß eine Menge von Punkten in der Vorlage enthalten ſind, denen eine große Anzahl der Stadtverordneten nicht zuſtimmen möchte, denen ſie aber zuſtimmen muß, weil wir in die 3wangslage gekommen ſind. Uns wird gedroht: wenn die Sache nicht innerhalb 24 Stunden erledigt iſt, hat die Stadt Charlotten⸗ burg dieſe und jene finanziellen Nachteile. Und dieſe zu verſchulden, will niemand auf ſich nehmen. Meine Herren, wenn ich nun noch ums Wort gebeten habe, ſo geſchieht es, um eine Frage klar⸗ zuſtellen; denn ich ſehe voraus, daß die Vorlage heute hier angenommen wird, und wenn ſie einmal angenommen iſt, weiß man nicht, welche Anwen⸗ dung nachher von dem Wortlaute gemacht wird. Meine Herren, in § 2 heißt es: Als Umſätze gelten auch. . Veränderungen im Perſonenbeſtande oder in der Beteiligung am Vermögen von .. eingetragenen Ge⸗ noſſenſchaften, eingetragenen Vereinen und offenen Handelsgeſellſchaften uſw. Dann weiter: Die veranlagte Steuer kann niedergeſchla⸗ gen werden, wenn der Nachweis erbracht wird uſw., daß nicht der Erwerb oder Verkauf Zweck des Ver⸗ eins iſt. Meine Herren, wenn man den Para⸗ graphen anſieht, wie er hier vorliegt, ſo ergibt ſich doch für alle Vereine, auch die gemeinnützigen Vereine, die Notwendigkeit, jede Anderung im Per⸗ ſonalbeſtande der Stadt ſteuerbehördlich zu melden. Welche Umſtändlichkeiten werden hervorgerufen bei unſeren Vereinen, wenn wir jeden Zuwachs, jeden Todesfall, der im Verein ſtattfindet, an die Stadt melden müſſen und danach die Erwägung eintritt, ob eine Wertzuwachsſteuer zu erheben iſt? Ich glaube auch gar nicht, daß das beabſichtigt iſt. Ich bringe die Sache hier nur zur Sprache, um den Wunſch auszuſprechen, daß man in der Ausfüh⸗ rungsverordnung diejenigen Vereine, welche man als ſolche anerkennt, die nicht den Zweck haben, Grundſtücke zu erwerben und ſie wieder zu ver⸗ äußern, um daran zu verdienen, generell von einer Anzeigepflicht und allen ähnlichen Unbequemlich⸗ keiten befreit. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich gebe zu, daß man die Forderung, die Herr Stadtverordneter Becker aus dem Wortlaut des § 2 gezogen hat, in der Tat ziehen kann; ich nehme aber gar keinen Anſtand zu erflären, daß wir bei der Ausführung der Steuerordnung in ſolchen Fällen, wo die Dinge vollſtändig klar liegen, wo namentlich auch die Satzungen über die Zwecke des Vereins nach der hier in Betracht kommenden Richtung völlige Klar⸗