Sitzung vom 14. März 1910 heit gewähren, eine einmalige Prüfung vornehmen und im übrigen, wenn ſich die Verhältniſſe nicht ändern, von einer weiteren Anmeldung über die Zuſammenſetzung der Geſellſchaft abſehen werden. Wir beabſichtigen durchaus nicht, dieſe Steuerord⸗ nung im bureautkratiſchen Sinne durchzuführen, ſondern wollen den Steuerzahlern wie uns ſelbſt alle nur möglichen Erleichterungen gewähren, die gewährt werden können. (Stadtverordneter Becker zieht den Antrag zu § 2 zurück. — Die Beratung wird geſchloſſen.) 2 Berichterſtatter Stadtv. Dr. Frentzel (Schluß⸗ wort): Meine Herren, ich will nur auf ganz wenige Punkte der Debatte zurückkommen. Im weſent⸗ lichen hat ſich die Vorausſicht beſtätigt, die ich in meinem Referat zu Anfang ausgeſprochen habe. Ich möchte aber, da hier von einigen Seiten die Berliner Steuerordnung ſo ſehr gerühmt wurde, auf dieie noch etwas näher eingehen. Meine Herren, ich habe in einem anderen Gremium Gelegenheit gehabt, dieſe Steuerordnung einer genaueren Durchſicht und Prüfung zu unter⸗ ziehen, und zwar beleuchtet von den Sachverſtän⸗ digentreiſen, welche das Berliner Baugewerbe und den Grundſtückhandel vertreten. Da kann ich nur ſagen, daß unter dieſen die Meinung, dieſe Ord⸗ nung wäre ſo ſchön, durchaus nicht geteilt worden iſt. Selbſtverſtändlich wichen auch hier die An⸗ ſichten ab, aber vor allem wurde eins betont, was ich nicht vorenthalten möchte: daß das kleine Bau⸗ gewerbe durch die Einführung dieſer abſoluten Wertzuwachsſteuer als Norm ſehr in Nachteil ge⸗ ſetzt iſt. Dieſer Grund allein ſchon ſollte uns ver⸗ anlaſſen, dieſe Ordnung nicht ohne weiteres anzu⸗ nehmen. Dann wollte ich mich zu der Anfrage wegen Abzugs der Grundſteuer äußern. Ich halte das für ausgeſchloſſen. Wenn Sie überhaupt das Sy⸗ ſtem der genehmigten Abzüge prüfen, werden Sie finden, daß nur ſolche Abzüge erlaubt ſind, welche zur Verbeſſerung des Grundſtückes beitragen, und die Grundſteuer trägt doch, weiß Gott, zur Ver⸗ beſſerung des Grundſtückes nicht bei. Sie iſt eine rein perſönliche Abgabe des Beſitzers, die er nur deswegen trägt, weil er dies Grundſtück beſitzt. Der Herr Kämmerer hat mit Recht ausgeführt, daß man dann noch weiter gehen müßte und dann auch die Ergänzungsſteuer anteilig heranziehen dürfte (Zuruf: Zinſen!) — Die Zinſen ſind eine Laſt, die darauf beruht, daß man das Kapital ſelbſt hineingeſteckt hat, wäh⸗ rend die Grundſteuer perſönlich iſt. Ich würde mich aber über alle Bedenken hinwegſetzen; wenn der Magiſtrat zu dem, was Herr Stadtverordneter Dzialoszynski verlangt — was aber niemals zu⸗ treffen würde — ſeine Zuſtimmung erteilte, ſo würde eine Steuer herauskommen, von der man hag ſagen kann wie Herr Zietſch: es wäre eine rein platoniſche Steuer. Einbringen würde ſie nichts und nur Beunruhigung in die Bürgerſchaft tragen, viel Mühe und Arbeit machen und wenig Erfolg. Ich wiederhole: die Wertzuwachsſteuer in der vom Magiſtrat beantragten Form und mit den von mir beantragten und von Herrn Kollegen Zietſch zum Abſatz b in der vorgeleſenen Form beantragten Anderungen betreffs des Ausgleichsfonds bitte ich anzunehmen. 105 Stadtv. Dzialoszynski (perſönliche Bemer⸗ kung): Der Herr Kollege Dr Borchardt ſchloß aus meinen Ausführungen, daß ich ein grundſätzlicher Gegner der Wertzuwachsſteuer ſei. Ich will dem⸗ gegenüber bemerken, daß keine meiner Ausfüh⸗ rungen Herrn Kollegen Borchardt zu dieſer An⸗ nahme berechtigten. Vorſteher Kaufmann: Wir kommen nunmehr zur Abſtimmung, und zwar zunächſt über die Ab⸗ änderungsanträge zu der Wertzuwachsſteuerord⸗ nung. Zu § 2 beantragt Herr Kollege Zietſch: In § 2c werden die beiden letzten Sätze geſtrichen und ſtatt ihrer wird geſetzt: Vorausſetzung der Steuerpflicht in die⸗ ſem Falle iſt, daß die Geſellſchaft oder der Verein ſatzungsgemäß oder tatſächlich den Erwerb und die Veräußerung oder die Verwertung von Grundſtücken oder von Rechten, die Grundſtücken gleich⸗ ſtehen, bezweckt. (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Der Antrag des Herrn Kollegen Becker zu § 2: In § 2 ad % zu ſagen: „Die Steuer wird nicht erhoben,“ ſtatt „Die veranlagte Steuer kann niedergeſchlagen werden,“ und den letzten Satz zu ſtreichen iſt zurückgezogen. Zwiſchen § 3 und § 4 beantragt Herr Kollege Zietſch folgenden neuen § 3a einzufügen: Aktiengeſellſchaften werden zur Wertzu⸗ wachsſteuer herangezogen jedesmal, wenn die Veranlagung ihrer Grundſtücke zur Grund⸗ ſteuer nach dem gemeinen Wert einen Wert⸗ zuwachs ergibt, und zwar geſondert für jedes zur Grundſteuer veranlagte Objekt, wobei Wertrückgang bei einzelnen Objekten gegen Wertzuwachs bei anderen Objekten nich t in Anrechnung kommt. (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Dem § 4 beantragt Herr Kollege Zietſch fol⸗ genden neuen Abſatz hinzuzufügen: Bei Grundſtücken von Aktiengeſellſchaften gilt als Wertzuwachs der Überſchuß der neuen Veranlagung über die nächſtvorhergehende, unter Berückſichtigung der im § 5 1b un § 5 III vorgeſehenen Abzüge. 28 (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Zu § 5 Nr. 1 beantragt Herr Kollege Stadt⸗ agen: ſtatt 4 % zu ſetzen 5 %. (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Herr Kollege Jolenberg beantragt zu § 5 Nr. 1 folgende Nr. 3 hinzuzufügen: 3. für unbebaute Grundſtücke darf die Grundſteuer abgezogen werden. (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.)