1 06 Sitzung vom Zu § 5 III beantragt Herr Kollege Zietſch: hinter „Anſchaffungswert“ einzufügen: „bei Aktiengeſellſchaften der zuletzt ver⸗ anlagte gemeine Wert“. (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Nunmehr beantragt Herr Kollege Zietſch die Einführung der Berliner Skala: An die Stelle des § 9 tritt der folgende § 9: „Die Steuer beträgt von dem Teil des Wertzuwachſes bis Iu 2000 %: 1. % von 2 000 bis zu 4 000 ℳ 2 „ 7¹ 4 000 7 7 6 000 7 1 3 17 7 6 000 „ 10 000 1 224 7 10 000 „ 1 30 000 7 . 5 11 „ 30 000 „„ 60 000 „ .6 „ 7¹ 60 000 11 7¹ 400 000 7¹ 4 7 %2 7¹ uver 400 900 V'V 9 „ Zu dem nach Abſatz 1 berechneten Betrag werden ſoviel Prozente des Betrages als Zu⸗ ſchlag erhoben, wie der Wertzuwachs Prozente des Anſchaffungswertes reſp. des zuletzt ver⸗ anlagten gemeinen Wertes (bei Aktiengeſell⸗ ſchaften) beträgt. Hierbei wird nur nach ganzen Prozenten gerechnet, Bruchteile unter 0,5 werden geſtrichen und 0,5 und die höheren als Einheit gerechnet. Wenn bei Eintritt der die Steuerpflicht be⸗ gründenden Tatſache ſeit der letzten vorauf⸗ gegangenen Veräußerung weniger als zehn Jahre verfloſſen ſind, wird zu der nach den Vorſchriften der Abſätze 1 und 2 zu berechnen⸗ den Wertzuwachsſteuer ein Zuſchlag in Höhe von einem Viertel, bei einer Beſitzdauer von weniger als 5 Jahren in Höhe der Hälfte und bei einer Beſitzdauer von weniger als drei Jahren ein Zuſchlag in voller Höhe dieſer Steuer erhoben. Baugewerbliche Unternehmer, die Bau⸗ ſtellen angekauft und darauf Häuſer errichtet haben, zahlen bei einer Beſitzdauer unter 3 Jahren ſtatt des Zuſchlages in voller Höhe nur einen Zuſchlag in Höhe der Hälfte der Steuer, wenn der Wertzuwachs hinter 15 000 ℳ zurückbleibt. Überſteigt die berechnete Geſamtſteuer⸗ ſumme 25 % des Wertzuwachſes, ſo wird ſie auf dieſen Höchſtſatz ermäßigt.“ (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab.) Wir kommen jetzt zur Abſtimmung über die Abänderungsanträge des Herrn Berichterſtatters. Der Antrag zu § 10 lautet: im Abſatz 2 des § 10 iſt hinter „jeder 3wi⸗ ſchenberechtigte“ einzufügen: „ſofern er nicht zu den nach § 11 befreiten Perſonen gehört“. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig dem⸗ gemäß.) Zu § 11 beantragt der Herr Berichterſtatter: Im § 11 iſt als Schlußabſatz folgende Be⸗ ſtimmung aufzunehmen: „Für den Fall der Vertragsſchließung zwiſchen einer befreiten und einer nicht befreiten Perſon gelangt die Wertzuwachs⸗ ſteuer demgemäß mit dem vollen Betrage 14. März 1910 zur Erhebung, ſofern der Veräußerer eine nicht befreite Perſon iſt, während über⸗ haupt keine Steuer zu entrichten iſt, ſofern er zu den befreiten Perſonen gehört.“ (Die Verſammlung ſtimmt dem Antrage mit großer Mehrheit zu.) Wir ſtimmen nunmehr über den Antrag des Magiſtrats ab. Zu demſelben liegt noch der Antrag des Herrn Kollegen Zietſch vor: in Punkt b die Worte einzuſchalten: „für das Etatsjahr 1910“. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig dem⸗ gemäß.) Wir kommen nunmehr zur Geſamtabſtimmung über den Antrag des Magiſtrats, welcher lautet: 2) Der Ordnung für die Erhebung einer Wert⸗ zuwachsſteuer von Grundſtücken im Bezirke der Stadt Charlottenburg wird zugeſtimmt. b) Die Erträge der Wertzuwachsſteuer ſind dem Ausgleichsfonds zuzuführen. mit der ſoeben beſchloſſenen Einſchaltung in Punkt b ſowie über die Wertzuwachsſteuerordnung mit den zu den §§ 10 und 11 beſchloſſenen Abänderungen. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig dem⸗ gemäß.) Ich ſtelle feſt, daß der Antrag des Magiſtrats und die Wertzuwachsſteuerordnung für Charlottenburg einſtimmig angenommen ſind. (Bravo!) Meine Herren, ich ſchlage vor, die Punkte 2 und 3 der Tagesordnung vorläufig zurückzuſtellen und zunächſt Punkt 4 vorzunehmen: Vorlage betr. Annahme einer Schenkung. Druck⸗ ſache 67. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach der Vorlage des Magiſtrats, wie folgt: Die der Stadtgemeinde Charlottenburg für die bauliche Einrichtung und erſtmalige innere Ausſtattung der Waldſchule für die Schüler und Schülerinnen der höheren Lehranſtalten von Herrn Kommerzienrat Steinthal ge⸗ machte Schenkung im Betrage von 34 000 bis 35 000 ℳ wird angenommen.) Meine Herren, ich kann bei dieſer Beſchluß⸗ faſſung es nicht unterlaſſen, dem hochherzigen Geber, der wiederholt der Stadtgemeinde gegen⸗ über ſeinen echten Bürgerſinn betätigt hat, hier namens der Stadtverordnetenverſammlung den tiefſten Dank auszuſprechen. (Allſeitiger Beifall.) Punkt 5 der Tagesordnung: Vorlage betr. Nachbewilligung im Waſſerwerks⸗ etat für 1909. — Druckſache 68. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: