Sitzung vom 14. März 1910 zur Feuerwache zurückgelegt hat, und ich muß an⸗ nehmen, daß dieſe beiden Wege mehr als / Minuten gedauert haben, und muß ferner annehmen, daß der Zeitraum zwiſchen dieſen beiden Wegen und dem Erſcheinen der Feuerwehr länger als eine halbe Stunde gedauert hat. Das Zugeſtändnis des Magiſtrats, daß mög⸗ licherweiſe eine Unklarheit in der Feuerlöſchordnung vorhanden iſt, genügt vollſtändig, und ich hoffe, daß auf Grund dieſer Erklärung mit Sicherheit zu erwarten iſt, daß niemals eine derartige Unklar⸗ heit einen verantwortlichen Beamten der Feuer⸗ wehr beſtimmen wird, einen ablehnenden Beſcheid zu erteilen, wenn es ſich um Rettung von Menſchen⸗ leben handelt. Ich betrachte die Angelegenheit auch zu meiner Zufriedenheit als erledigt und bitte, weiter zur Tagesordnung überzugehen. Borſteher Kaufmann: Das Wort wird nicht 1490 verlangt. Die Angelegenheit iſt damit er⸗ edigt. Meine Herren, da mein Stellvertreter für heute entſchuldigt iſt und ich auch für einige Mo⸗ mente die Sitzung verlaſſen möchte, wird der Alters⸗ präſident an meiner Stelle die Sitzung zu leiten haben. Unter den Anweſenden iſt zurzeit der Alteſte Herr Kollege Litten, der aber gebeten hat, von ſeiner Perſon Abſtand zu nehmen; es tritt dann der Nächſtfolgende, Herr Kollege Stein, ein. Ich bitte daher Herrn Kollegen Stein, nunmehr die Sitzung zu leiten. Altersvorſteher Stein (den Vorſitz überneh⸗ mend): Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung: Vorlage betr. Niederſchlagung von Gemeinde⸗ abgaben. — Druckſache 66. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Flatau: Die Stadtverordnetenverſammlung hat ſich ſo ziemlich in jedem Jahre mit Anträgen ſteuerpflichtiger Per⸗ ſonen zu beſchäftigen gehabt, die dahin vorſtellig werden, daß ihnen Gemeindeſteuerbeträge erlaſſen oder zurückerſtattet werden, und die ihre Petitionen damit begründen, daß ihre Heranziehung zwar den formellen Vorſchriften der Geſetze entſpreche, dafür aber mit den Geboten der Billigkeit unvereinbart ſei. Es iſt insbeſondere das Gebiet der Umſatzſteuer, auf dem ſolche Petitionen nicht zu den Seltenheiten gehören. Nach den formellen Vorſchriften unſerer Umſatzſteuerordnung konnte ſolchen Anträgen Ge⸗ währung ſelbſt dann nicht zuteil werden, wenn die Organe der Gemeindeverwaltung ſich dem nicht ver⸗ ſchließen konnten, daß Billigteitsgründe für die Berückſichtigung ſprächen. Ich denke namentlich an Fälle, wo ein Grundſtückskäufer durch den Ver⸗ käufer getäuſcht oder ein Grundſtücksverkäufer durch Nichterfüllung der Zahlungspflichten ſeitens des Erwerbers gezwungen war, im Wege des Prozeſſes eine Rückauflaſſung zu betreiben, Fälle, die nach der neuen Wertzuwachsſteuerordnung, die wohl in dieſem Augenblick vom Magiſtrat bereits an⸗ m ſein dürfte, in § 12 beſonders geordnet ſind. Eeine Petition, die dieſem Gebiete angehört, bildet nun auch den äußeren Anlaß zu dieſer Magiſtratsvorlage, und zwar eine Petition aus dem Jahre 1901: die Petition einer Frau Rückerſtattung eines Betrages von 1 475 ℳ zwei fellos zu Unrecht einkaſſierter Umſatzſten uer, auf 111 Grund deren dann ein Beſchluß der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung am 11. Juni 1902 er⸗ gangen iſt. Ich habe mich nicht verſprochen: es handelt ſich in der Tat um das Jahr 1901 und einen Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung vom Jahre 1 9 0 2, der jetzt in dieſem Jahre 1 91 0 ſeine Erledigung finden ſoll. Man wird alſo wenig⸗ ſtens in dieſem Falle ſagen dürfen, daß der Magiſtrat nicht durch Übereilung geſündigt hat. (Heiterkeit.) Ich halte es übrigens perſönlich für eine Pflicht der Dankbarkeit gegen die Dame, die indirekt die Mutter dieſer Vorlage geweſen iſt, (Heiterkeit) daß ich feſtſtelle: die Stadtverordnetenverſammlung vom Jahre 1902 hat Veranlaſſung genommen, nicht bloß dasjenige zu beſchließen, was wir aus der ge⸗ druckten Magiſtratsvorlage erfahren, nämlich den Wunſch nach einer Vorlage; ſie hat auch an erſter Stelle den Antrag des Petitionsausſchuſſes ange⸗ nommen, es möge dieſer Dame baldigſt der Betrag von 1475 ℳ zurückerſtattet werden. (Heiterkeit.) Mit Genugtuung habe ich aus den Akten erſehen können, daß die Dame bis jetzt die 1475 ℳ nicht bekommen hat. Sollte ſie noch am Leben ſein und ſo noch Gelegenheit haben, zu hoffen und zu harren, (Heiterkeit) ſo wird ja durch Annahme der heutigen Magiſtrats⸗ vorlage die Sicherheit geſchaffen werden, daß ſie niemals darauf rechnen kann, ihre 1475 ℳ zurückzu⸗ erhalten. Es ſcheint im übrigen, als ob wir auch heute noch nicht die Genugtuung gehabt hätten, uns mit der Vorlage und der Erledigung des Beſchluſſes vom Jahre 1902 zu beſchäftigen, wenn nicht der Anwalt der Petentin im Jahre 1905, dem Jubiläumsjahre der Stadt Charlottenburg, Veranlaſſung genommen hätte, der Sache einen Stoß zu verſetzen und aus dieſem Anlaß eine neue Petition wegen der 1475 einzureichen, in der er die rhetoriſche Frage auf⸗ warf, ob die Stadt Charlottenburg dieſes ungerechte Gut auch noch in das neue Jahrhundert ihrer Exiſtenz hineinnehmen wolle. (Heiterkeit.) Im übrigen läßt ſich nicht leugnen, daß die ganze Materie, die durch die heutige Vorlage grund⸗ ſätzlich geregelt werden ſoll, außerordentlich mit grundſätzlichen Fragen juriſtiſcher Art und auch mit praktiſchen Schwierigkeiten durchſetzt iſt. Ich ſpreche die Hoffnung aus, daß es gelingen wird, im Wege einer Ausſchußberatung dieſer Schwierigkeiten Herr zu werden, und beſchränke mich daher in dieſem Stadium darauf, einen oder zwei Punkte hervor⸗ zuheben. Es erſcheint mir perſönlich nicht unzweifelhaft, ob wir in dem Falle, den die Vorlage beſonders hervorhebt, wo im Gnadenwege die Staatsein⸗ kommenſteuer von der Staatsregierung erlaſſen ſein ſollte, ohne weiteres zu dem gleichen Gnadenakt gezwungen ſein ſollten — gezwungen ſein ſollten, dem Wege zu folgen, den die Staatsregierung einmal beſchritten hat. Vor allem aber, meine Herren, erſcheint es mir nicht unbedenklich, daß in den Mittelpunkt der Erledigung ſolcher Anträge ein Magiſtratskollegium aus drei Perſonen geſetzt werden ſoll, welches in erſter und letzter Inſtanz über dieſe ziemlich heiklen und unter Umſtänden finanziell ſehr weit reichenden Anträge endgültig zu entſcheiden haben wird. Es wird in der Vorlage