148 rr dem Reichstage dahin vorſtellig zu werden, aß 2 a) die Talonſteuer bei ſtädtiſchen Anleihen ebenſo wie bei ſtaatlichen und Reichs⸗ anleihen nicht zur Erhebung gelangt, b) die Reichsumſatzſteuer bei Käufen der Stadt inſoweit außer Anſatz bleibt, als es ſich um Erwerb von Straßengelände und von Gelände zu allgemeinen ſozialen und hugieniſchen Zwecken (freie Plätze, Spielplätze, gemeinnützige Gebäude uſw.) handelt. Berichterſtatter Stadtv. Nickel: Der Etats⸗ ausſchuß empfiehlt die Annahme mit folgender Anderung: Einmalige Ausgaben. Abſchnitt 10 — Druck, Stempel uſw. für die Anleihe von 1908, 4. Teilbetrag — erhöht auf 61 500 ℳ, gegen 60 000 ℳ im Etat. — Ich bitte, das Kapitel mit dieſer Anderung anzunehmen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, ich will bei der vorgerückten Zeit mich auf eine ſehr kurze Begründung meines Antrags beſchränken. Sie wiſſen, daß die Talonſteuer die ſtädtiſchen Anleihen ebenſo wie die Privatanleihen, die Aktien uſw., trifft, während die ſtaatlichen und Reichs⸗ anleihen von ihr befreit ſind. Wir können an dem Geſetze zurzeit nichts ändern; es iſt auch nicht zu erwarten, daß in abſehbarer Zeit an dem Geſetz etwas geändert wird. Aber wir müſſen, glaube ich, von ſeiten der Städte darauf hinweiſen, daß die ſtädtiſchen Anleihen ebenſo im allgemeinen Intereſſe begeben werden wie die ſtaatlichen und Reichsanleihen, und wir müſſen unſern Standpunkt dahin betonen, daß es wünſchenswert erſcheint, daß in Zukunft eine Anderung der Geſetzgebung nach dieſer Richtung hin erfolgt, nachdem ſich gezeigt hat, daß ſich hier die Abſicht des Geſetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt hat. Weiterhin iſt im Reich eine Umſatzſteuer eingeführt, die alle unſere Gemeindeumſätze trifft, ganz gleich, ob die Umſätze Terrains zum Weiter⸗ verkauf oder zu Einrichtungen für wohltätige Zwecke betreffen, oder ob es ſich, ich will einmal annehmen, um den Ankauf großer Flächen für einen Spielplatz oder für andere ſoziale Einrich⸗ tungen, Wohlfahrtsgebäude uſw. handelt. Die Reichsumſatzſteuer muß in allen dieſen Fällen bezahlt werden. In dem früheren preußiſchen Geſetz war eine Befreiung in ſolchen Fällen vorgeſehen. Das Reichsgeſetz hat eine derartige Befreiung bisher nicht. Ich halte es durchaus nicht für ausgeſchloſſen, daß bei entſprechendem 928 der Städte ſpäter, wenn die Finanzlage des Reichs ſich gebeſſert haben wird, eine Anderung erfolgt. Ich möchte Sie daher bitten, meiner Reſolution zuzuſtimmen, die den Magiſtrat erſucht, nach der Richtung hin vorſtellig zu werden. Ich glaube, Sie werden um ſo eher dem Antrage zuſtimmen können, wenn dem Städtetage die Anregung gegeben werden ſoll, ſeinerſeits einen derartigen Beſchluß zu faſſen. Stadtrat und Kämmerer Scholtz: Meine Herren, der Antrag des Herrn Vorredners betrifft zwei ganz verſchiedene Gebiete. Der erſte Antrag geht dahin, beim Städtetage zu beantragen, Sitzung vom 22. März 1910 daß die Talonſteuer auf ſtädtiſche Anleihen ebenſo wie auf ſtaatliche und Reichsanleihen nicht zur Erhebung gelangt. Mit demſelben Recht hätten wir ſagen können, daß in Konſequenz davon die Talonſteuer bei allen andern Anleihen, ebenſo wie bei den ſtädtiſchen und ſtaatlichen, gleichfalls wegfallen müſſe. Mit demſelben Rechte könnten Provinziallandſchafts⸗ oder Hypothetenbanken oder irgendwelche andern Inſtitute dasſelbe verlangen. Ich glaube, daß früher ſchon vom Städtetage derartige Schritte getan worden ſind. Geſchrieben worden iſt jedenfalls ſehr viel darüber und geſprochen worden vielleicht noch mehr. Ich verſpreche mir deshalb von dieſem Antrage keinerlei Erfolg. Der zweite Antrag betrifft die % % Reichs⸗ umſatzſteuer, die der Erſatz für die Reichswert⸗ zuwachsſteuer, die erſt in Ausſicht geſtellt iſt, ſein ſoll. Das Reichsgeſetz ſieht die Möglichkeit einer Freilaſſung von dieſer Steuer nicht vor, auch nicht auf Antrag. Es iſt nach dieſer Richtung hin anders ausgeſtaltet als das preußiſche Geſetz, wo derartige Möglichkeiten zugelaſſen ſind. Wenn das geſchehen iſt, ſo iſt es, glaube ich, in voller Abſicht geſchehen, weil man hier eben eine ganz andere Grundlage hat. Dort handelt es ſich um ein Stempelgeſetz, während es ſich hier um ein Wertzuwachsſteuer⸗ geſetz bzw. um einen Erſatz dafür handelt. Ich glaube deshalb, daß auch dieſer Antrag wenig Erfolg haben dürfte, wenn er von uns geſtellt werden würde. Immerhin wäre es möglich, daß eine gewiſſe Rückſicht beim Erſcheinen des Wertzuwachs⸗ ſteuergeſetzes genommen würde. Es wäre ja auch möglich, daß vielleicht ſchon eine derartige Be⸗ ſtimmung vom Reich vorgeſehen iſt, was wir ja nicht wiſſen, da der Entwurf des Reichswertzu⸗ wachsſteuergeſetzes noch unbekannt iſt. Zuſammengefaßt verſpreche ich mir alſo vom Antrag zu a) gar keinen Erfolg und vom Antrag zu b) ſeße, ſehr wenig Erfolg. (Die Beratung wird geſchloſſen. Auf Antrag des Stadtv. Meyer wird über den Antrag des Stadtv. Dr Stadthagen zu a) und b) getrennt ab⸗ geſtimmt. Die Verſammlung ſtimmt beiden Teilen des Antrags zu. Kapitel XIII, Anleihedienſt, wird darauf in Einnahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats mit der vom Berichterſtatter vorgetra⸗ genen Anderung feſtgeſtellt.) Vorſteher Kaufmann: Kapitel XIv. Verſchiedene Einnahmen und Aus⸗ gaben. Es iſt ein Antrag zu Kapitel XIV, Abſchnitt 3 der Ausgabe eingegangen, deſſen Antragſteller ſich wieder geſtrichen hat, und ich verſuche augenblicklich, unter den übrigen Antragſtellern einen heraus⸗ zufinden, der als Namensträger des Antrages fungieren will. — Herr Kollege Dzialoszynski ſtellt alſo den Antrag, der genügend unterſtützt iſt und folgendermaßen lautet: Es wird beantragt, den Magiſtrat zu erſuchen: ) feſtzuſtellen, welchen Wert die aus den An⸗ ſtalten der Provinz für die Stadt Charlotten⸗ burg erwachſenen Leiſtungen während der letzten 5 Etatsjahre gehabt haben, b) in Beratung über die zur Herabminderung der Belaſtung der Stadt Charlottenburg