230 Sitzung vom 11. Mai 1910 daß er nicht nur die Gründung des Spielplatzes führung des §12 notwendig Übelſtände verknüpft im Grunewald für ausführbar hält, ſondern daß er uns außerdem ſehr bald mit der Vorlage über Errichtung des Spielplatzes an der Spandauer Straße erfreuen wird, der von ſo hervorragender Bedeutung für unſere Schuljugend ſein wird. Ich wollte nur dieſe Befriedigung hier ausſprechen. Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Das Wort iſt nicht weiter verlangt. Damit iſt dieſer Gegen⸗ ſtand erledigt. Wir kommen zum nächſten Punkt der Tages⸗ ordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Ortsſtatut über die Zahl der Stadtverordneten. Druckſachen 112 von 1909 und 55. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Flatan: Meine Herren die Verhandlungen und Anträge, über die mir zu berichten obliegt, ſind danach angetan, in erſter Linie das Intereſſe der Stadtverordneten⸗ verſammlung ſelbſt in Anſpruch zu nehmen. Handelt es ſich doch um die künftige äußere Geſtalt dieſer Verſammlung, — ſowohl bei den urſprünglichen Vorſchlägen des Magiſtrats, wie bei den Be⸗ ſchlüſſen, die der beſondere Ausſchuß gefaßt hat, den Sie zur Beratung eines Ortsſtatuts über die Zahl der Stadtverordneten eingeſetzt haben. Meine Herren, Ausgang und Anlaß dieſer Ver⸗ handlungen bildet § 12 der revidierten Städte⸗ ordnung. Danach beträgt die Zahl der Stadt⸗ verordneten bis zu einer Ziffer von 120 000 Ein⸗ wohnern 60. In Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern ſollen für je weitere 50 000 6 Stadtverordnete hinzutreten. Im Schlußabſatz des § 12 iſt allgemein vorgeſehen, daß durch orts⸗ ſtatutariſche Feſtſetzung Anderungen an dieſen Be⸗ ſtimmungen eingeführt werden dürfen. Die revidierte Städteordnung von 1853 iſt nach umfangreichen und langwierigen parlamentariſchen Debatten von der damaligen Zweiten Kammer und von dem Vorläufer unſeres Herrenhauſes, der damaligen Erſten Kammer angenommen worden. Um ſo eigentümlicher berührt es, daß gerade der § 12, mit dem wir uns zu beſchäftigen haben, nicht zu der geringſten Diskuſſion Veranlaſſung gegeben hat und ohne jede Debatte in der Zweiten wie in der da⸗ maligen Erſten Kammer Annahme fand. Man muß alſo davon ausgehen, daß jedenfalls die damaligen parlamentariſchen Faktoren von der un⸗ bedingten Trefflichkeit gerade dieſer Beſtimmung durchdrungen waren. Wie bei anderen und wichtigeren — Beſtimmungen der revidierten Städteordnung werden wir heute kaum geneigt ſein, dieſes Urteil bedingungslos zu unterſchreiben. Ich bemerke, daß § 12 — unabhängig von der⸗ jenigen Frage, die im Mittelpunkt unſerer Be⸗ ratungen ſtand, auch in zwei anderen, mehr neben⸗ ſächlichen Punkten zu juriſtiſchen Zweifeln Ver⸗ anlaſſung gibt. Die erſte Frage iſt allerdings wohl nur dadurch ſo akut geworden, daß die wirtſchaft⸗ liche Entwicklung Preußens ſeit dem Augenblick, da die Städteordnung — übrigens in unſerer un⸗ mittelbaren Nachbarſchaft, im Charlottenburger Schloß — Geſetzeskraft erlangte, ein nicht vorher⸗ geſehenes und nicht vorherzuſehendes Anwachſen der ſtädtiſchen Bevölkerung zur Folge gehabt hat, und daß mit dieſem Anwachſen bei voller Durch⸗ die nicht allzu leicht genommen werden können. um den letzten Punkt für jedermann klar⸗ zuſtellen, darf ich ein praktiſches Beiſpiel wählen. Die Stadt Berlin mit einer Einwohnerzahl von 2 220 000 würde ſich bei vollkommener Durch⸗ führung des § 12 zurzeit nicht eines Stadtverord⸗ netenkollegiums von 144, ſondern von 306 Mit⸗ gliedern erfreuen — eine Ausſicht, die vielleicht ge⸗ eignet iſt, das Herz manches Bürgers höher ſchlagen zu laſſen, ſind, (Heiterkeit) während auf der anderen Seite, wenn man die Dinge vom Geſichtspunkt einer prompten und ſach⸗ lichen Erledigung der kommunalen Geſchäfte be⸗ trachtet, man ſich vielleicht ſagen wird, daß es bei einem derartigen Kollegium unter Umſtänden des Segens ein bischen zuviel werden könnte. Ich möchte aber, weil das auch für uns für die Frage der Einführung oder Nichteinführung eines Orts⸗ ſtatuts von Erheblichkeit ſein kann, darauf hinweiſen, daß man zurzeit nicht ohne Grund die geſetzliche Zu⸗ ſammenſetzung der Berliner Stadtverordneten⸗ verſammlung bezweifeln könnte. Es iſt in Berlin niemals ein Ortsſtatut zur Annahme gelangt; im Jahre 1897 wurde zum letzten Male eine Erhöhung der Stadtverordnetenziffer von 126 auf 144 be⸗ ſchloſſen, und die Verwaltungsbehörde hat nach⸗ träglich genehmigt, daß dieſe Vermehrung erſt mit dem 1. Fanuar 1900 eintreten ſoll. Damit wurde ſelbſtverſtändlich in keiner Weiſe beſtimmt, daß von da ab die geſetzliche Regel, alſo die weitere Ver⸗ mehrung der Stadtverordneten in Übereinſtimmung mit der weiter wachſenden Berliner Bevölkerung außer Kraft trete, — daß von da ab die Maximierung gelten ſolle, um den jetzt populär — oder vielleicht auch nicht populär — gewordenen, jedenfalls aber geläufigen Ausdruck auf dieſe Regelung der Dinge anzuwenden. Nun, meine Herren, ſind außer dieſer Haupt⸗ frage noch die beiden juriſtſchen Zweifelsfragen vorhanden, die bei uns die ganze Sache in Gang gebracht haben: nämlich erſtens, ob in § 12 der revidierten Städteordnung für die Bevölkerungs⸗ zahl die fortgeſchriebene Einwohnerziffer oder erſt das Ergebnis der amtlichen Volkszählung maß⸗ gebend ſein ſoll; zweitens, ob bei dem Ausdruck: 50 000 Einwohner mit angefangenen oder erſt mit vollen 50 000 zu rechnen iſt. Ich darf vielleicht aus⸗ ſprechen, daß derartige Fragen in Gemeinden, die ſich in einer rapiden, etwas ſprunghaften Ent⸗ wicklung befinden, regelmäßig ein ſtärkeres Intereſſe hervorrufen werden, als in Kommunen, bei denen die Entwicklung eine gewiſſe Bedächtigkeit und Stetigkeit aufweiſt. Gerade in ſolchen Gemeinden, wie es alle größeren Orte um Berlin ſind, die ja zum Teil eine geradezu phänomenale Entwicklung nach oben aufweiſen, — gerade da ſieht es die Be⸗ völkerung und ſehen es die Verwaltungsorgane nicht ungern, wenn das Wachstum der Stadt auch nach außen hin ſofort in der ſtarken Beſetzung der Stadtverordnetenverſammlung wie auch des Magi⸗ ſtratstollegiums Ausdruck findet. Jedenfalls iſt, was Charlottenburg anlangt, bei der letzten Ver⸗ mehrung der Stadtverordnetenmandate von beiden ſtädtiſchen Körperſchaften — das muß feſtgeſtellt werden — die Anſicht vertreten worden, daß ſchon angefangene 50 000 Einwohner ausreichen, um eine Vermehrung zu rechtfertigen. Dieſe letzte organiſatoriſche Maßnahme hat dann aus der Mitte