232 darüber ſehr auseinandergegangen, in welcher) kommunalen Geſchäfte erledigt. Weiſe und um welche Ziffer die Mandate zu ver⸗ mehren ſeien. Dabei wurde feſtgeſtellt, daß ledig⸗ lich praktiſche Erwägungen maßgebend ſein könnten und maßgebend ſeien, wenn beiſpielsweiſe auf der einen Seite ein Antrag dahin geſtellt wurde, vom 1. Januar 1912 ab zunächſt eine Vermehrung um 6 Mitglieder eintreten zu laſſen, während zwei andere Anträge ſogleich einen Doppelſprung über 12 Mandate machen wollen. So iſt auch ein Antrag abgelehnt worden, der von da ab eine weitere Vermehrung immer um drei Mandate vorſchlägt, und zwar auch nur aus praktiſchen Erwägungen. Sie wiſſen ja, meine Herren, daß mit einer Ver⸗ mehrung der Stadtverordnetenziffer unbedingt auch eine Veränderung in den Wahlkreiſen ein⸗ treten muß — eine Arbeit, die ſowohl kompliziert als unerfreulich iſt, weshalb es ſich aus praktiſchen Gründen empfiehlt, dieſe Notwendigkeit ſo ſelten wie möglich an uns, bezüglich an den Magiſtrat herantreten zu laſſen. Zur Annahme gelangte ſchließlich ein Antrag, der im Anſchluß an die bis⸗ herige Regel des Geſetzes, alſo an die bisher ob⸗ waltenden Verhältniſſe, vom 1. Januar 1912 ab eine Vermehrung um 6 Mandate, alſo auf 78 vor⸗ ſchlägt. Dieſelben Antragſteller haben dann die weitere Vermehrung in der Weiſe vorgeſchlagen, daß, ſobald die Bevölkerungsziffer auf volle 350 000 Einwohner geſtiegen iſt, die weitere Ver⸗ mehrung von 78 auf 84 eintritt und, wenn volle 400 000 Einwohner erreicht ſind, auf 90. Ich betone, daß bei Annahme dieſer Anträge auch die zwei vorher erwähnten juriſtiſchen Zweifel be⸗ ſeitigt wurden: einmal der Zweifel, ob die fort⸗ geſchriebene Bevölkerung maßgebend ſein ſoll oder das Ergebnis der amtlichen Volkszählung. Wir haben uns in Übereinſtimmung mit der Judikatur des Oberverwaltungsgerichts dahin entſchieden, die amtliche Volkszählung als die maßgebende Grund⸗ lage hinzuſtellen. Gleichzeitig haben wir durch die Formulierung des Statuts, wonach erſt der Hinzu⸗ tritt voller 50 000 neuer Einwohner als maß⸗ gebendes Moment für das jeweilige weitere An⸗ ſteigen anzunehmen iſt, auch jene zweite Doktorfrage aus der Welt geſchafft, die ja an und für ſich ſehr hübſch pro und contra erörtert werden kann: ob es ſich in der Städteordnung um angefangene oder erſt um volle 50 000 Einwohner handelt. Am ſtärkſten ſind die Gegenſätze im Ausſchuß bei der Frage der Begrenzung der Stadtver⸗ ordnetenmandate nach oben zu Tage getreten. Sie ſehen aus den gedruckten Anträgen, daß ſchließlich in Übereinſtimmung mit der Magiſtrats⸗ vorlage doch eine Abgrenzung beliebt worden iſt, und zwar dahin, daß bei der Ziffer 90 eine weitere Steigerung nicht mehr eintritt, es wäre denn, daß ein Gemeindebeſchluß wiederum dem Prinzip des § 12 das Tor öffnet. In dieſer Hinſicht muß nun betont werden, daß keineswegs irgendwelche partei⸗ politiſchen Momente für die Entſcheidung des Aus⸗ ſchuſſes, alſo für die Maximierung maßgebend waren. Es iſt klar, daß an und für ſich das Ver⸗ hältnis der einzelnen Parteien innerhalb der Stadt⸗ verordnetenverſammlung ganz unabhängig von der Mandatsziffer dasſelbe bleiben kann, ob es ſich nun im ganzen um 72 oder um 90 Mandatare handelt. Auf der anderen Seite kann man nicht gut an der Tatſache vorbeigehen, daß ſchließlich bei allen Kommunen, ſoweit wir das Material geprüft haben, eine nicht allzugroße Stadtverordnetenzahl die Sitzung vom 11. Mai 1910 Wenn Sie ſich unſere Zuſammenſtellung anſehen, ſo finden Sie ſehr bedeutende Abweichungen in bezug auf das Verhältnis zwiſchen Bürgerſchaftsvertretern und Einwohnerzahl. Sie werden aber, ſoweit man als Außenſtehender über die Art, wie die kommunalen Angelegenheiten erledigt werden, unterrichtet iſt, nicht finden, daß ſich irgendwo ein kauſaler Zu⸗ ſammenhang feſtſtellen laſſe: auf der einen Seite zwiſchen einer guten Stadtverwaltung und einer großen Anzahl von Bürgerſchaftsvertretern; auf der andern Seite zwiſchen einer weniger guten oder gor ſchlechten Stadtverwaltung und der geringen Anzahl der gewählten Vertreter der Bürgerſchaft. Es genügt, darauf hinzuweiſen, daß z. B. eine Stadt wie Stuttgart, die in der Bevölkerungsziffer ungefähr auf derſelben Stufe wie unſer Char⸗ lottenburg ſteht, nur 36 Stadtverordnete hat und daß Nürnberg mit ungefähr 310 000 Einwohnern nur 60 Bürgerſchaftsvertreter zählt. Andererſeits hat eine Stadt wie Karlsruhe 96 Stadtverordnete, obwohl ſie, wenn ich nicht irre, nur eine Zahl von etwas über 130 000 Einwohnern aufweiſt. Irgendwelche Unterſchiede in bezug auf die Güte der kommunalen Leiſtungen, in bezug auf die Sorg⸗ falt, mit der die Bürgerſchaftsrechte gewahrt werden, die Selbſtverwaltung ſichergeſtellt iſt, wird man des⸗ ungeachtet ſicherlich nicht herausfinden, und ich glaube auch nicht, daß jemand ernſtlich die Abſicht vertreten wird: es überrage die Stadtverwaltung in Wien, weil ſie den Rekord auf dieſem Gebiete ſchlägt, alle deutſchen Städte in bezug auf die Güte ihrer kommunalen Leiſtungen. Es ergibt ſich danach in einer kaum zu bezweifelnden Weiſe, daß hier ausſchließlich praktiſche Erwägungen Platz greifen müſſen, — daß es eine reine Redensart wäre, wollte man ſagen, daß eine recht große Stadt⸗ verordnetenziffer gleichbedeutend ſei mit der ſorg⸗ fältigen Wahrung der Bürgerſchaftsrechte, mit der Hoch⸗ und Heilighaltung der ſtädtiſchen Selbſt⸗ verwaltung, und daß ihr Gegenteil eine Antaſtung der Freiheit der Bürger und der kommunalen Selbſt⸗ verwaltung bedeute. Die Beſchlüſſe des Ausſchuſſes, die die Maxi⸗ mierung auf 90 Mandate bei vollen 400 000 Ein⸗ wohnern eintreten laſſen, ſind ja nicht mit einer erdrückenden Mehrheit angenommen worden. Wie Sie aus dem Ausſchußbericht erſehen werden, ſtanden den 4 Stimmen für dieſelbe 4 gegneriſche Stimmen gegenüber, und die Stimme des Vor⸗ ſitzenden hat den Ausſchlag gegeben. Trotzdem glaube ich auch aus eigener Überzeugung Ihnen die Annahme der Ausſchußanträge durchaus empfehlen zu können. Ich bin der Anſicht, daß nur das praktiſche Moment, nicht irgendein verborgener politiſcher Geſichtspunkt — wie ein ſolcher auch im Ausſchuß gewiß nicht maßgebend war — Ihrer Beſchlußfaſſung zugrunde gelegt werden muß. Falls die Anträge des Ausſchuſſes durchdringen, — falls alſo das vorgeſchlagene Ortsſtatut zur An⸗ nahme gelangt, ſo iſt ja ſicher, daß ſeine Beſtim⸗ mungen auf längere Zeit, wahrſcheinlich noch während der nächſten Generation von kommunalen Wählern, unſerer Stadtverordnetenverſammlung und der Bürgerſchaftsvertretung Charlottenburgs das äußere Gepräge geben werden. Trotzdem möchte ich bei meiner Schlußempfehlung der Aus⸗ ſchußanträge keine großen Worte machen, — nicht etwa von einem Werke „dauernder als Erz“ ſprechen. Ich empfehle Ihnen das Ergebnis