Sitzung vom unſerer Beratungen lediglich deshalb, weil meiner Me nung nach daber alle die weſentlichen Momente gleichmäßige Berückſichtigung gefunden haben: die Sicherung einer prompten, ſtetigen und ſachlichen Erledigung der kommunalen Geſchäfte wie auf der andern Seite die Wahrung der Rechte der Bürger⸗ ſchaft und die Sicherſtellung der ſtädtiſchen Selbſt⸗ verwaltung. In dieſer Beziehung darf ich Sie beſonders bitten, nicht zu überſehen, daß wir ein ſpäteres Eingreifen der Verwaltungsbehörden durch die Faſſung der Anträge ſorgfältig aus⸗ geſchloſſen haben. Wenn ſcch etwa in einer weiteren Zukunft herausſtellen ſollte, daß unſere heutigen Befürchtungen wegen einer zu großen Stadt⸗ verordnetenzahl eitel geweſen ſind, ſo wird es die künftige Stadtverwaltung immer in der Hand haben, durch einen übereinſtimmenden, gemeinſamen Be⸗ ſchluß ohne Intervention der Verwaltungsbehörden die Regel des Geſetzes wieder in Kraft zu ſetzen. Aus dieſen Erwägungen heraus empfehle ich Ihnen dee Annahme der Ausſchußanträge und bitte gleich⸗ zeitig, die Petition eines Grundbeſitzervereins, die dieſelbe Angelegenheit betraf, für erledigt zu erklären. (Bravo!) Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, mit dem Gedanken, durch ein Ortsſtatut die alte Streit⸗ frage aus der Welt zu ſchaffen, iſt die große Mehr⸗ zahl meiner Freunde vollkommen einverſtanden. Ich will daher auch auf dieſe Streitfrage an ſich gar nicht weiter eingehen. Bei der Auslegung, die ein Teil der Verſammlung, wie ja auch früher der Magiſtrat, der Städteordnung gegeben hat, würde aber die Zahl von 84 jetzt bereits erreicht ſein. Dieſer Umſtand ſowie einige andere Punkte, auf die ich nachher kommen werde, haben mich be⸗ wogen, im Ausſchuß den Antrag zu ſtellen, den Sie auf S. 81 finden: 1 § 1. Die Zahl der Stadtverordneten ſoll vom 1. Januar 1912 ab bis auf weiteres 84 be⸗ tragen. § 2. Zur Reviſion des §1 dieſes Ortsſtatuts ſoll ſpäteſtens im Januar 1917 eine gemiſchte Deputation eingeſetzt werden. Meine Herren, nach dem Ausſchußantrage, der im Ausſchuß nur mit 4 gegen 4 Stimmen angenommen worden iſt, würde die Vermehrung auf 84 erſt nach der Volkszählung von 1915, alſo erſt bei den Wahlen im Jahre 1917 eintreten, d. h. diejenige Zahl, die eigentlich nach gewiſſer Auslegung ſchon jetzt er⸗ reicht wäre. Das iſt ein Grund, der mich be⸗ wegt, gleich für 84 zu ſtimmen. Ein weiterer Geſichtspunkt iſt folgender: als einen Grund für die Vermehrung der Stadtverordneten haben wir es ja auch immer angeſehen, daß doch ein gewiſſer Mangel in der Beſetzung von De⸗ putationen und Ausſchüſſen jetzt hin und wieder bemerkbar iſt. Dieſem Mangel ſteuert man natürlich in beſſerer Weiſe, wenn man jetzt eine Vermehrung um 12 eintreten läßt, als bloß um 6, und dann erſt nach 7 Jahren wieder um 6. Meine Herren, wenn man den Schritt tut, jetzt die Zahl der Stadtverordneten um 6 zu vermehren und nach 7 Jahren wieder um 6, dann, meine ich, kann man lieber jetzt dazu übergehen, die Zahl gleich auf 84 feſtzuſetzen. Weiter kommt aber auch in Betracht, daß durch meinen Antrag doch eine ge⸗ 11. Mai 1910 233 ringere Bin dung — möchte ich ſagen — der zukünftigen Stadtverordnetenverſammlung ge⸗ ſchaffen würde, als durch den Antrag des Aus⸗ ſchuſſes. Mein Antrag würde nur gewiſſermaßen bis zum Jahre 1917, alſo bis zu den Wahlen von 1915, d. h. für eine 6jährige Periode, die Zahl der Stadtverordneten jetzt feſtlegen, und er ſetzt in § 2 voraus, daß vor den Wahlen 1917 eine Neuregelung durch die dann vorhandene Stadtverordneten⸗ verſammlung und den Magiſtrat eintritt. Meine Herren, das iſt auch ein Grund, den wir nicht ganz unterſchätzen ſollten, und wenn ich auch zugeben muß, daß der Unterſchied nicht von großer Be⸗ deutung iſt — ich freue mich darüber, daß die Differenz in beiden Anträgen, in dem des Aus⸗ ſchuſſes ſowohl wie in dem meinigen, keine große iſt —, ſo möchte ich doch aus den nunmehr kurz vor⸗ getragenen Gründen — ich glaube, es iſt bei der vorgerückten Zeit beſſer, kurz zu ſein — (Zuſtimmung) Ihnen vorſchlagen, lieber meinem Antrage bei⸗ zutreten. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, der Herr Berichterſtatter exemplifizierte zunächſt auch auf die Stadtgemeinde Berlin, wohl in dem Sinne: wenn die Rieſenſtadt Berlin mit 144 Stadt⸗ verordneten auskomme, müßte Charlottenburg mit weit weniger auskommen können. Ich meine, die Verhältniſſe von Berlin brauchen wir hier überhaupt nicht heranzuziehen; denn die Stadt Berlin mit ihren über 2 Millionen Einwohnern iſt mit der Stadt Charlottenburg überhaupt nicht vergleichbar. Aber ich möchte doch der Anſicht des Herrn Bericht⸗ erſtatters widerſprechen, daß die Stadtverordneten⸗ verſammlung von Berlin, gerade herausgeſagt, un⸗ geſetzlich zuſammengeſetzt iſt. Auf die bloße Autorität des Herrn Berichterſtatters hin will ich das durchaus nicht annehmen, und durch die bloße Verſicherung des Herrn Berichterſtatters iſt mir das noch keineswegs bewieſen. Vorläufig glaube ich — ich habe natürlich dieſe Angelegenheit nicht ge⸗ prüft; ich weiß auch nicht, inwieweit ſich der Herr Berichterſtatter in eine aktenmäßige Prüfung dieſer Angelegenheit eingelaſſen hat —: für unſeren Be⸗ ſchluß iſt die Frage an ſich vollkommen gleichgültig; aber für jemand, der durch Beſchlüſſe der Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Berlin in irgendeiner Weiſe etwa vermögensrechtlich gebunden würde, könnte dieſe Frage doch ein erhebliches Intereſſe haben, ob ein Beſchluß von einer Körperſchaft vor⸗ liegt, die nicht geſetzmäßig zuſammengeſetzt iſt. Wie geſagt, die Autorität des Herrn Berichterſtatters genügt mir keineswegs, das ohne weiteres an⸗ zunehmen. Dann ſprach der Herr Berichterſtatter noch von juriſtiſchen Zweifeln, die ſich über die Auslegung des § 12 der Städteordnung ergeben könnten. Es war ſehr weiſe von ihm, daß er ausdrücklich betonte, es handle ſich um juriſt iſche 3weifel; denn der geſunde Menſchenverſtand hegt dieſe Zweifel durchaus nicht und kann ſie nicht hegen. Nun ſollte man allerdings meinen, daß in der Jurisprudenz auch der geſunde Menſchenverſtand zu ſeinem Rechte komme. Aber wir ſind gewöhnt, daß in ſehr vielen Punkten, wo der geſunde Menſchenverſtand und mit ihm ſehr viele Juriſten keinen Zweifel hegen, andere Juriſten juriſtiſche 3weifel haben. Die Städte⸗ ordnung ſagt ſehr klar und deutlich, daß bis zu einer Einwohnerzahl von 120 000 die Stadtverordneten⸗