238 doch genau dasſelbe; es handelt ſich um eine Ge⸗ währung. Es fällt alſo unter § 30e. Stadtv. Otto (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, es iſt zweifellos richtig, daß Herr Kollege Dr Borchardt aus dem Umſtande, daß wir die Petition des Carow in öffentlicher Sitzung ver⸗ handelt haben, nun herleiten kann, daß wir die ganze Angelegenheit weiter in öffentlicher Sitzung verhandeln ſollen. Es iſt auch zuzugeben, daß man über die Auslegung der Geſchäftsordnung ver⸗ ſchiedener Meinung ſein kann, obgleich ich mich der Anſchauung des Herrn Kollegen Dr Stadthagen an⸗ ſchließe, daß der Sinn der Geſchäftsordnung dahin geht, alle derartigen Angelegenheiten in geheimer Sitzung zu behandeln. Ausſchlaggebend iſt für mich in dieſer Frage der Standpunkt, den der Herr Vor⸗ ſteher eingenommen hat, als er die Vorlage auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung ſetzte, nämlich die Frage des perſönlichen Taktes gegen⸗ über dem Carow, deſſen rein perſönliche Angelegen⸗ heiten wir in öffentlicher Sitzung nicht erörtern wollen. Das liegt, glaube ich, auch im Intereſſe des Herrn Carow; denn wir können in nichtöffentlicher Sitzung manches beſſer beſprechen und deutlicher zum Ausdruck bringen zugunſten des Herrn Carow als in öffentlicher Sitzung. Aus dieſem Grunde, glaube ich, empfiehlt es ſich, die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Stadtv. Dr. Borchardt (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich möchte mit aller Entſchiedenheit Verwahrung gegen eine Auslegung der Geſchäfts⸗ ordnung einlegen, die weder ihrem Sinne noch ihrem Wortlaute entſpricht. Es iſt eine ganz andere Frage, die der Herr Vorſteher angeregt hat, ob aus Fragen des Taktes die Angelegenheit in die geheime Sitzung verlegt werden ſoll, als die Frage, ob ſie auf Grund der Geſchäftsordnung in die geheime Sitzung, in die nichtöffentliche Sitzung verlegt werden muß. Ganz zweifellos iſt das letztere nicht der Fall; denn die Beſtimmung ſpricht ſehr deutlich von den Beamten und den Lehrern, und wenn von den Beamten und den Lehrern geſprochen wird, ſo kann keine Auslegung behaupten: gemeint ſind damit eben außer den Beamten und den Lehrern auch noch weitere Perſonen. Sitzung vom 11. Mai 1910 Wenn der Herr Stadtverordnetenvorſteher auf den § 30 verwieſen hat, ſo möchte ich demgegenüber entgegenhalten, daß der § 30 überhaupt nicht von öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung ſpricht, ſondern von denjenigen Angelegenheiten, die dem Wahlausſchuß überwieſen werden ſollen und müſſen; deswegen ſind in § 30e auch die ſonſtigen Gemeindebedienſteten enthalten, die in dem § 10, wo es ſich um die Offentlichteit oder Nichtöffentlich⸗ keit handelt, nicht enthalten ſind. Aber ganz beſonders möchte ich dagegen Ver⸗ wahrung einlegen, daß aus dem § 10 nun etwa gar noch gefolgert werden kann oder ſollte, daß nun auch irgendwelche Petitionen, ſobald ſie perſönliche Angelegenheiten betreffen, in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden müſſen. Gewiß kann jede Petition in nichtöffentlicher Sitzung ver⸗ handelt werden, die Offentlichkeit kann jederzeit ausgeſchloſſen werden; aber keineswegs müſſen alle Petitionen, welche perſönliche Angelegen⸗ heiten betreffen, in nichtöffentlicher Sitzung ver⸗ handelt werden. Und da die betreffende Petition nicht in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt iſt, ſo iſt es eigentlich nur logiſch, wenn auch über das weitere Schickſal nicht in nichtöffentſicher Sitzung verhandelt wird. Aber wenn man § 10 ſchon deutet, ſo möchte ich dem Herrn Kollegen Stadthagen er⸗ widern, daß das Wort „Anträge“ in dieſem Para⸗ graphen ſich eben nur auf Anträge des Magiſtrats beziehen kann, nicht aber auf Petitionen, die man auch Anträge von irgendwelchen Leuten nennen kann. Petitionen ſind bisher ſtets unwiderſprochen in öffentlicher Sitzung verhandelt worden, und dabei wird es wohl auch ſein Bewenden haben. Vorſteher Kaufmann: Sie haben den An⸗ trag geſtellt, über die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Das Wort iſt nicht weiter verlangt. Ich laſſe darüber abſtimmen, ob die Ver⸗ ſammlung den Punkt 13 aus der geheimen Sitzung in die öffentliche Sitzung übernehmen will. (Der Antrag wird abgelehnt.) Ich ſchließe die öffentliche Sitzung. (Schluß der Sitzung 9 Uhr 10 Minuten.) Monotypeſatz und Druck: Adolf Gerh . m. b. H., Eharlottenburg.