314 liegenden Berichte entnehmen können. es mir daher, auf dieſe Anderungen einzugehen. Andere Anderungen ſind gerade aus dem Geſichts⸗ punkte heraus gemacht worden, das polizeiliche Moment, wie ich bereits eingangs erwähnt habe, auch äußerlich in der Vorlage nach Möglichkeit zurücktreten zu laſſen. Auch dieſe Anderungen er⸗ ſehen Sie aus dem Ihnen gedruckt vorliegenden Bericht, und ich verweiſe darauf. Eine dritte Art der Anderungen iſt aus der Überlegung geſchaffen worden, Härten, ſoweit ſie den Ausſchußmitgliedern in der Magiſtratsvorlage enthalten zu ſein ſchienen, nach Möglichkeit zu beſeitigen. Für dieſe Art der Anderungen verweiſe ich auf die vom Ausſchuß vor⸗ geſchlagenen Abänderungen der §s3 und 6 der Grundſätze. Wenn ich nun die Einrichtung beſprechen ſoll, wie ſie ſich nach den Verhandlungen im Ausſchuß darſtellt, ſo möchte ich zunächſt darauf hinweiſen, was die Wohnungsaufſicht bezweckt, und worauf ſie ſich erſtreckt. Sie erſtreckt ſich auf Wohnungen, die außer der Küche aus zwei oder weniger zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räumen beſtehen, und zwar werden hierbei ſolche Räume nicht gerechnet, die weniger als 6am Boden⸗ fläche haben. Sie erſtreckt ſich ferner auf alle Wohnungen, in die Schlafgänger aufgenommen werden, und auf alle Schlafgelaſſe der im Hauſe des Arbeitgebers oder der Dienſtherrſchaft wohnen⸗ den Arbeiter, Handlungs⸗ und Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Dienſtboten. Hierzu lag dem Aus⸗ ſchuſſe eine Anregung in doppelter Hinſicht vor. Einmal, von vornherein eine Ausdehnung der Wohnungsaufſicht auf Dreizimmerwohnungen zu ſchaffen. Dieſe Anregung wurde zurückgezogen, nachdem vom Magiſtrat und auch von der über⸗ wiegenden Mehrheit des Ausſchuſſes die Anſicht ausgeſprochen worden war, man ſollte von vor⸗ herein die Aufgabe nicht zu weit ſpannen, es würde ja immerhin möglich ſein, ſpäter, wenn die Sache ſich eingerichtet und ſich die Anregnung als not⸗ wendig herausgeſtellt hat, eine ſolche Ausdehnung vorzunehmen. „Die zweite Anregung war die, nicht nur die Schlafſtellen in den Kreis der Woh⸗ nungsaufſicht zu ziehen, ſondern auch die Chambre⸗ garnies. Auch auf dieſe Anregung hat ſich der Aus⸗ ſchuß nicht eingelaſſen aus ähnlichen Argumenten, wie ich ſie eben auseinandergeſetzt habe, daß näm⸗ lich geſagt wurde: wenn es notwendig iſt, iſt die Ausdehnungsmöglichkeit ja vorhanden; ferner auch, weil ſich der Ausſchuß über die Schwierigkeit des rechtlichen Unterſchieds zwiſchen Schlafſtellen⸗ inhabern und Chambregarniſten klar war, und weil er meinte, wenn erſt das Wohnungsamt eine Zeit lang in Kraft getreten iſt, werde man vielleicht zur Löſung dieſer Frage eine beſtimmte Unterlage haben und leichter und ohne größere Gefahr zur Ausdehnung der Wohnungsaufſicht auch auf die Chambregarniſten übergehen können. Die Ausübung der Arbeiten des Wohnungs⸗ amts ſoll nach dem Ausſchußbericht, der ſich in dieſer Beziehung der Magiſtratsvorlage angeſchloſſen hat, in der Weiſe erfolgen, daß ein Prinzip beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit miteinander kombiniert worden iſt. Gerade der Hinweis darauf, daß das Wohnungsamt nur gut arbeiten kann, wenn es von vornherein das Vertrauen der Bevölkerung genießt, hat dazu geführt, dem ehrenamtlichen Prinzip einen weiten Spielraum zu laſſen. Ich erinnere daran, daß in der Deputation für die Wohnungspflege neun Sitzung vom 29. Juni 1910 Ich verſage Ehrenbeamte in Ausſicht genommen ſind, ferner drei Frauen mit beratender Stimme, und daß die Wohnungsausſchüſſe, die einen großen Teil der Kleinarbeit zu leiſten haben, ebenfalls in reicher Weiſe durch freie Mithelfer aus der Bürgerſchaft beſetzt werden ſollen. Die berufliche Seite findet ihre Erledigung dadurch, daß vorgeſchlagen wird, zwei Wohnungspfleger anzuſtellen, zwei Wohnungs⸗ pflegergehilfen und einen Verwalter des Melde⸗ amts. Ich möchte hierbei gleich die Gehaltsſätze hervorheben, wie ſie vom Ausſchuſſe beantragt werden. Danach würde ſich das Gehalt des Wohnungspflegers belaufen vom Mindeſtgehalt von 4200 ℳ bis zum Höchſtgehalt von 6000 ℳ, das der Wohnungspflegergehilfen vom Mindeſtgehalt von 2200 bis auf 3500 ℳ und das Gehalt des Ver⸗ walters des Wohnungsnachweiſes von 2600 bis 4400 /. Bei der Debatte darüber, ob die Wohnungs⸗ pfleger beſoldete Gemeindebeamte ſein ſollten oder nicht, iſt von einem Ausſchußmitgliede der Antrag eingebracht worden, beſoldete Beamte vollkommen auszuſchalten und die ganze Organiſation auf eine ehrenamtliche Baſis zu ſtellen in dem Sinne, daß auch die Wohnungspfleger Ehrenbeamte ſein ſollten. In der letzten Sitzung iſt dieſer zuerſt allgemein gehaltene Antrag dahin präziſiert worden, daß man 20Ehrenbeamte als Wohnungspfleger und 20 andere Ehrenbeamte als Stellvertreter dieſer Wohnungs⸗ pfleger ſetzen ſollte. Im Ausſchuß haben ſich gegen dieſen Antrag ſchwerwiegende Bedenken erhoben. Es iſt ausgeführt worden, daß die Tätigkeit des Wohnungspflegers eine ſo große berufliche Tätig⸗ keit iſt in bautechniſcher und hygieniſcher Hinſicht, die größere Erfahrung erfordert, daß ferner ein Teil dieſer Tätigkeit ſo wenig angenehmer Natur iſt, daß es nicht möglich ſein wird, dieſe Tätigteit rein durch Ehrenbeamte ausüben zu laſſen. Weiter iſt darauf hingewieſen worden, daß in zwei Städten — von einer Stadt wurde es direkt belegt — der Ver⸗ ſuch, die Aufſicht eines Wohnungsamts rein ehren⸗ amtlich durchzuführen, mißglückt iſt, und daß es ſich nicht empfehlen würde, dieſen mißglückten Verſuch nachzumachen. Infolgedeſſen iſt der Ausſchuß trotz aller prinzipiellen Wertſchätzung der ehrenamtlichen Tätigkeit doch dazu gekommen, nicht eine rein ehren⸗ amtliche Tätigkeit anzunehmen, ſondern die Kom⸗ bination, wie ich ſie vorhin erwähnt habe, zwiſchen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit. Dieſer Antrag auf rein ehrenamtliche Tätigkeit iſt, wie Sie ebenfalls aus dem Ausſchußbericht erſehen, mit 11 gegen 1 Stimme gefallen. Der näher prä⸗ ziſierte Antrag, der in der letzten Sitzung des Aus⸗ ſchuſſes eingebracht wurde, iſt nicht zur Abſtimmung geſtellt worden, weil dem Ausſchuß durch die prinzipielle Ablehnung in einer früheren Sitzung die Sache erledigt zu ſein ſchien. Bei Beſprechung der in der Magiſtratsvorlage vorgeſehenen ſogenannten Wohnungsaufſeher wurde von einem Mitgliede, das eine beſonders autoritative Stellung auf dieſem Gebiete beſitzt, hervorgehoben, daß der Titel „Aufſeher“ vielleicht geeignet wäre, eine gewiſſe Undurchſichtigkeit in die ganze Organi⸗ ſation zu bringen, und daß es ſich empfehlen würde, dieſen Titel fortzulaſſen und ſtatt deſſen einen Aus⸗ druck zu wählen, der auf den Zweck hindeutet, der mit der Anſtellung der Wohnungsaufſeher ver⸗ bunden iſt, nämlich dieſe Perſonen „Wohnungs⸗ pflegergehilfen“ zu nennen. Dieſer Antrag iſt an⸗ genommen worden.