320 und ganzen zuſtimmen. Einige Ausführungen möchte ich mir trotzdem noch zu der Vorlage er⸗ lauben. Feſt ſteht, daß man darüber nicht zu ſtreiten braucht, daß irgendwelche Einrichtungen, die geſchaffen werden ſollen, nicht immer ſo aus⸗ fallen, wie man es ſich urſprünglich gedacht hat. So wird es auch bei dieſer Vorlage gehen. Die Erfahrungen werden ausgenutzt werden müſſen. Die Vorlage ſieht vor, daß im allgemeinen nur Wohnungen kontrolliert werden ſollen, die zwei oder weniger bewohnbare Zimmer umfaſſen. Meine Freunde und ich halten das nicht für weit⸗ gehend genug, und zwar deshalb, weil es Woh⸗ nungen von 3 Zimmern gibt, die ſchlie ßlich nicht mehr Raum für ſich in Anſpruch nehmen als 3Zwei⸗ zimmerwohnungen. In der Begründung wird aus⸗ geführt, daß die Wohnungsaufſicht nicht weiter als auf Zweizimmerwohnungen ausgedehnt zu werden braucht, da aller Vorausſicht nach die Drei⸗ zimmerwohnungen der Aufſicht wohl nicht be⸗ dürfen. Damit iſt, wie ich glaube, zum Ausdruck gebracht, daß man in den Ein⸗ und Zweizimmer⸗ wohnungen das größte Elend, die größte Not und am meiſten Mißſtände vermutet. Weiter ſagt aber die Vorlage, indem ſie beſtimmt, daß die Dreizimmer⸗ wohnungen, wo Schlafleute uſw. Unterkunft finden, mitkontrolliert werden ſollen, daß ſich auch in Dreizimmerwohnungen eine Menge von Elend und moraliſcher Verkommenheit finden läßt. Schwere Mißſtände wird man aber auch in ſolchen Wohnungen mit drei bewohnbaren Zimmern entdecken, in welchen keine Schlafleute uſw. auf⸗ genommen werden. Dieſe werden um ſo größer ſein, je begrenzter der auf die Perſon entfallende Raum iſt. Ich habe ſchon geſagt, daß es Drei⸗ zimmerwohnungen geben kann, die an Umfang, an Kubitmeterinhalt nicht mehr Raum aufweiſen als Zweizimmerwohnungen. Dieſer Umſtand führt meine Freunde dazu, zu erklären, daß wir die Vor⸗ lage nicht für konſequent genug betrachten, ſondern daß wir wünſchen, daß ſich auch die Kontrolle auf Dreizimmerwohnungen erſtrecken ſoll, die einen beſtimmten Flächeninhalt, einen beſtimmten Kubitmeterluftraum, auf die Perſon berechnet, nicht aufweiſen. Wir halten es nicht für beſonders glücklich, die Grenze nach der Zimmerzahl zu ziehen, ſondern erachten es für praktiſcher, daß man einen beſtimmten Flächen⸗ und Rauminhalt zugrunde legt und ſo dahin gelangt, daß ein beſtimmter Nutz⸗ raum bewohnbarer Fläche in den Wohnungen für die Perſon vorgeſehen wird. Im § 6 Abſ. 4 der Grundſätze über die Beſchaffenheit der Wohnungen uſw. iſt ausgeführt, daß ein beſtimmter Luftraum und Flächeninhalt vorhanden ſein ſoll. Wir ſind der Auffaſſung, daß, da die Wohnungen nicht nach dem Flächeninhalt, ſondern nach der Anzahl der Zimmer bewertet werden, die Gefahr nahe liegt, daß in den neuen Häuſern meiſt Wohnungen zur Errichtung kommen werden, die wohl eine beſtimmte Anzahl von Zimmern aufweiſen, aber ſchließlich nicht mehr Flächen⸗ und Rauminhalt als an Zimmerzahl fleinere Wohnungen in vielen älteren Häuſern. Die Befürchtung iſt alſo begründet, daß in Woh⸗ nungen von 3 Zimmern nicht mehr Perſonen unter gleichen, auf den Kopf berechneten Raumverhält⸗ niſſen Platz finden als wohnungen älterer Häuſer. Aus dieſen Gründen bitten wir, daß ein Unterſchied bei den Drei⸗ zimmerwohnungen gemacht wird, und daß die in den Zweizimmer⸗ p Wohnungen mit inſpiziert werden, die nicht einen Sitzung vom 29. Juni 1910 ganz beſtimmten Raum⸗ und Flächeninhalt pro Kopf der Bewohner aufweiſen. Stadtv. Dr. Borchardt (zur Geſchäftsord⸗ nung): Meine Herren, ich möchte mir erlauben, den Antrag auf Schluß der Beratung zu ſtellen. Die geſtellten Abänderungsanträge ſind ja nur unweſentlicher Art und ausreichend diskutiert. Die Anregung des Vorredners hat zu einem Ab⸗ änderungsantrage nicht geführt, ſondern iſt ledig⸗ lich als Anregung gegeben worden. Angeſichts der Tatſache, daß noch eine weitere, ſehr wichtige An⸗ gelegenheit auf der Tagesordnung ſteht, und daß dieſe allerdings ebenfalls ſehr wichtige Angelegen⸗ heit doch von den Rednern der allerverſchiedenſten Gruppen bereits beleuchtet worden iſt, ſcheint es mir, daß wir den Schluß der Beratung eintreten laſſen können. (Der Antrag auf Schluß der Beratung wird an⸗ genommen.) Berichterſtatter Stadtv. Dr. Röthig (Schluß⸗ wort): Meine Herren, ich möchte im Einverſtänd⸗ nis mit dem Magiſtrat eine lediglich formelle Anderung der Ausſchußanträge Ihnen zur Be⸗ ſchlußfaſſung unterbreiten inſoſern, als nicht geſagt werden ſoll: „Wohnungspflegergehilfe“, ſondern „Wohnungsamtsgehilfe“. Ferner möchte ich mit einigen Worten auf die Ausführungen eingehen, die in der Debatte ge⸗ macht worden ſind, zunächſt ganz kurz auf die Be⸗ merkung des Herrn Kollegen Jacobi. Herr Kollege Jacobi irrt ganz gewaltig, wenn er glaubt, daß die Anderungen, die der Ausſchuß bezüglich des Melde⸗ weſens durchgeführt hat, prinzipieller Natur ſind. Dieſe Anderungen ſind lediglich redattioneller Art. Wenn Herr Kollege Jacobi die Vorlage und den Ausſchußbericht noch einmal durchleſen wird, wird er auch, glaube ich, in dieſem Punkte dieſelbe Anſicht gewinnen, die er von ſeinen letzten Aus⸗ führungen in der vorigen Sitzung gewonnen hat, daß er etwas zu weit gegangen iſt. Vor einer Vertagung möchte ich dringend warnen. Die Vor⸗ lage iſt ſo reiflich in den vorbereitenden Inſtanzen beſprochen worden, wir haben im Ausſchuſſe ſo aus⸗ giebig gearbeitet, daß bei einer Vertagung nichts herauskommen wird. Nun der Antrag Bollmann. Es könnte hier ſcheinen, als wäre dieſer Antrag lediglich formeller Natur, inſofern ein Modus akzeptiert werden ſoll, der bisher immer in der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung üblich geweſen iſt, und es könnte ſo ſcheinen, als ob eine Beeinträchtigung der Kom⸗ petenz der Stadtverordnetenverſammlung vorläge, wenn man von dieſem Modus abginge. Ich möchte dieſen weiteren Schluß nicht ziehen. Ich möchte noch einmal das unterſtreichen, was Herr Kollege Holz geſagt hat, und was auch Herr Stadtrat Seydel ausgeführt hat, daß dieſe Wohnungsausſchüſſe Arbeitsausſchüſſe ſind, die im Rahmen des Arbeits⸗ gebietes der Deputation für die Wohnungspflege arbeiten ſollen. Es iſt vollkommen logiſch, wenn dieſe Wohnungsausſchüſſe von der Deputation für die Wohnungspflege beſetzt werden. Die K etenz der Stadtverordnetenverſammlung iſt durch die Wahl der Bürgerdeputierten und der 3 Frauen als Mitglieder der Deputation für die Wohnungs⸗ pflege ja vollauf gewahrt; indirekt iſt alſo auch die Kompetenz der Stadtverordneten bei der Be⸗