354 macht; er will ſich ſichern, daß die Wahl auch wirklich perfett geworden iſt, weil ſie eben nich t von der Beſtimmung der Städteordnung unterſtützt wird, die die Ablehnung eines Ehr e n amtes unter Strafe ſtellt. Wenn man alſo Mitglieder des Wohnungsausſchuſſes wählt, wird man ſich vorher vergewiſſern müſſen, daß der zu Wählende zur Mitarbeit bereit iſt. Der zweite Punkt der Magiſtratsvorlage ſcheint mir ebenſo annehmenswert zu ſein. Sie haben in der beſchloſſenen „Organiſation“ ausdrücklich in §1 der einzuſetzenden Deputation das Recht beigelegt, ſich vor der Wahl durch die Stadtverordneten⸗ verſammlung erſt über die Bürgerdeputierten und die Frauen zu äußern. Nach dem ſowohl im Aus⸗ ſchuß, der die Sache vorberaten hat, wie hier im Plenum der Stadtverordnetenverſammlung ge⸗ faßten Beſchluſſe hat die Deputation für die Woh⸗ nungspflege zu beſtehen: 1. aus 12 Mitgliedern der beiden ſtädtiſchen Körperſchaften und 2. aus 12 anderen Mitgliedern, die nach Anhörung der erſten 12 Mitglieder von der Stadtverordneten⸗ verſammlung in der gewohnten Weiſe zu wählen ſind. Nun haben dieſe 12 Mitglieder, die dem Magiſtrat und der Stadtverordnetenverſammlung angehören, die Hälfte der Deputation, das Recht, vorher Vorſchläge zu machen und gehört zu werden. Natürlich erfordert das nicht notwendig, daß die Stad tverordnetenverſammlung den Vorſchlägen, die dieſe 12 Mitglieder der Deputation ihr gemacht haben, nun wirklich folgt; die Deputation ſoll nur gehört werden, aber die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung iſt keineswegs an die Vorſchläge gebunden. Dieſes Recht hat die Stadtverordnetenverſammlung der Wohnungsdeputation beigelegt, und nun ſagt der Magiſtrat: es iſt doch ſeltſam, daß vor der Wahl der anderen, der Mitglieder der Wohnungsaus⸗ ſchüſſe, die nur freiwillige Mitarbeiter ſind, die ihre Bereitwilligkeit zur Mitarbeit vorher überhaupt erſt erklären ſollen und erklären müſſen, — daß vor der Wahl dieſer freiwilligen Mitglieder durch die Stadtverordnetenverſammlung nicht auch erſt die Wohnungsdeputation gehört werden ſoll. Das ſcheint mir ein ganz berechtigter Wunſch zu ſein und durchaus nicht die Abſicht zu involvieren, die Rechte der Stadtverordnetenverſammlung zu kürzen. Meine Herren, bedenken Sie doch, daß es ſich immer nur darum handelt, die Wohnungsdeputation zu hören! Sie ſind nicht an ihre Vorſchläge g können ſie ablehnen oder annehmen oder modifi⸗ zieren. Ich ſehe gar keinen Grund ein, einen Kon⸗ flikt zu ſchaffen, und bitte Sie, die Magiſtratsvorlage anzunehmen. Stadtv. Bollmann: Meine Herren, namens einer großen Minderheit meiner Fraktion habe ich die Erklärung abzugeben, daß wir die Magiſtratsvorlage ablehnen, und zwar im weſentlichen aus denſelben Gründen, die eben der Herr Referent angeführt hat. Wir lehnen die Magiſtratsvorlage hauptſächlich deshalb ab, weil wir die Rechte der Stadtverord⸗ netenverſammlung auch nicht um ein Jota verkürzt ſehen wollen. Meine Herren, die urſprüngliche Faſſung des § 1, auf die auch in der Vorlage bezug genommen wird, lautete: Die Deputation beſteht aus 21 Mit⸗ gliedern, und zwar aus 5 Magiſtratsmitgliedern, 7 Stadtverordneten und 9 Bürgerdeputierten, die ebunden, Sie] auf Vorſchlag der erſten 12 Mitglieder von der Sitzung vom 14. September 1910 Stadtverordnetenverſammlung gewählt werden. Der Ausſchuß, dem ich auch angehört habe, hat damals ausdrücklich dieſe Faſſung abgelehnt und ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß die Stadtverordnetenverſammlung allein zu wäh⸗ len habe. Erſt auf Wunſch des Magiſtratsvertreters iſt nachträglich die Sache inſofern wieder geändert worden, daß geſagt worden iſt: die nach An⸗ hörung der 12 Mitglieder von der Stadtverordneten⸗ verſammlung gewählt werden. Ausdrücklich iſt aber wiederholt feſtgelegt worden, daß durch dieſe Anhörung abſolut kein 3wang ausgeübt werden ſoll auf die endgültige Ent⸗ ſcheidung des Wahlausſchuſſes bzw. der Stadtverordnetenverſammlung. Die Bedenken, die ich damals bereits im Wahl⸗ ausſchuß geäußert habe, daß aus dieſer Anhörung doch vielleicht etwas anderes geſchloſſen werden könnte, werden beſtätigt durch die heutige Ma⸗ giſtratsvorlage. Meine Herren, die Einwände, die in der letzten Sitzung vor den Ferien gemacht worden ſind, in der der Antrag zu § 6 angenommen wurde, den ich damals ſtellte, daß die Stadtverord⸗ netenverſammlung zu wählen habe, ſind ja in der heutigen Vorlage im weſentlichen wiederholt. Auch die weiteren Argumente, die bezüglich des § 6 angeführt ſind, erachtet die große Minderheit meiner Freunde nicht für durchſchlagend. Ich beantrage deshalb, die Magiſtratsvorlage glatt a b⸗ zulehnen. 4 Stadtrat Seydel: Was zunächſt den Antrag zu 1 betrifft, ſo hat der Magiſtrat ſich nicht auf den Rechtsſtandpunkt geſtellt, den Herr Stadtv. Stein vorhin vertreten hat, und er glaubt, ſeinen Stand⸗ punkt auch heute noch ſo vertreten zu müſſen, wie er ihn in der Vorlage zum Ausdruck gebracht hat. Ich bin der Anſicht, daß, wenn Sie dem Antrage des Herrn Stadtv. Stein folgen und den Antrag zu 1 ablehnen, Sie damit einen Zuſtand ſchaffen, der mit dem geltenden Rechte in Wider⸗ ſpruch ſteht; und dazu hat doch wohl weder die Stadtverordnetenverſammlung noch der Magiſtrat irgend welchen Anlaß. Wir ſind vielmehr meiner Anſicht nach verpflichtet, den wirklichen Rechts⸗ zuſtand auch in unſeren Organiſationsbeſtimmungen unzweideutig zum Ausdruck zu bringen. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag zu 1 anzunehmen. Etwas ausführlicher muß ich auf den Antrag zu 2 eingehen. Wie Sie aus der Vorlage erſehen, haben wir uns dem Beſchluſſe der Stadtverordneten⸗ verſammlung vom 29. Juni, wonach die Mitglieder der Wohnungsausſchüſſe von der Stadtverordneten⸗ verſammlung gewählt werden ſollen, nicht wider⸗ ſetzt. Wir ſind vielmehr dieſem Beſchluſſe zunächſt grundſätzlich beigetreten und bezwecken mit unſerem heutigen Antrage lediglich, daß dieſer Ihr Beſchluß eine Einſchränkung erfährt, dahingehend, daß die Mitglieder der Ausſchüſſe von der Stadtverordneten⸗ verſammlung erſt nach Anhörung der Deputation gewählt werden ſollen. Wir haben alſo einen Kom⸗ promißvorſchlag gemacht, und ich glaube, daß unſer Antrag ſchon allein von dieſem Geſichtspunkt aus immerhin etwas mehr Entgegenkommen verdient hätte, als ihm heute hier von einigen Seiten wider⸗ fahren iſt. 17 1 Unſer Antrag iſt aber auch ſonſt nicht unbe⸗ gründet. Einmal ſind es formelle Gründe, die den Magiſtrat veranlaſſen, ihn aufrecht zu er⸗ halten: er erſtrebt die Einheitlichteit der Organi⸗