380 Sitzung vom 21. hunderts infolge eines Planfeſtſtellungsverfahrens von der Lehrter Bahngeſellſchaft als Erſatz für Wege errichtet worden ſind, die früher beſtanden hatten und wegen des Bahndammbaues durch⸗ brochen worden waren, genügten dem Verkehr ſo lange, wie die Gegend unbebaut war. Mittler⸗ weile iſt die Bebauung bis an dieſe Brücken vor⸗ geſchritten, ja teilweiſe, bei der Knobelsdorff⸗ brücke, iſt die Bebauung bereits in das jenſeits der Brücke gelegene Gebiet gelangt. Die Brücken ſind Holzbrücken, die zwar dem Verkehr zurzeit noch genügen, ihm aber in kurzer Zeit nicht mehr ge⸗ nügen werden. In der Vorausſicht dieſer Ent⸗ wickelung hat der Magiſtrat ſeit längerer Zeit mit dem Eiſenbahnfiskus, der nach Anſicht des Magiſtrats dieſe Brücken dauernd zu erhalten hat — ich be⸗ merke, daß der Eiſenbahnfiskus dieſe Anſicht be⸗ ſtreitet —, Verhandlungen dahin angeknüpft, daß der Fiskus einen Beitrag für den Fall gewähre, daß an Stelle dieſer Brücken dem Verkehrsbedürfnis entſprechende maſſive eiſerne Brücken errichtet würden. Dieſe Verhandlungen haben ſich 5 Jahre lang hingezogen. Nach langem Hin und Her iſt es endlich dem Magiſtrat gelungen, den Vertrags⸗ entwurf zu vereinbaren, der Ihnen mit der Vorlage zugegangen iſt. Weſentlich kommt in Betracht, daß ſich der Fiskus entſchloſſen hat, ſtatt der 240 000 ℳ, die der Magiſtrat als die Summe berechnet hatte, die der Fiskus im Höchſtfalle für den Neubau und die dauernde Unterhaltung der Brücken zu opfern haben würde, 210 000 ℳ zu zahlen. Die Kom⸗ mune hat dagegen die Verpflichtung übernommen, dieſe beiden Brücken innerhalb 5 Jahren zu er⸗ neuern, und zwar die Knobelsdorffbrücke in einer Breite von 22 m, die Schwarze Brücke in einer Breite von 25 m. Die Verpflichtungen, die der Magiſtrat übernommen hat, gehen im einzelnen aus den Verträgen hervor. Es fragt ſich, ob es ſich empfiehlt, den Vertrag, wie er uns hier im Entwurf vorliegt, zu akzeptieren. Ich bin der Meinung, wir handeln richtig, wenn wir den Vertrag akzeptieren. In erſter Linie iſt zu bedenken, daß der Fiskus ſeiner Verpflichtung im weſentlichen nachgekommen iſt, indem er uns einen Zuſchuß von 210 000 ℳ gibt, und daß ihm nicht zugemutet werden kann, ein anderes Bau⸗ werk an Stelle des bisher vorhandenen zu errichten, das den früheren Bedürfniſſen genügt hat, aber den künftigen Verkehrsbedürfniſſen der Stadt nicht mehr genügt. Im einzelnen iſt zu dem Vertragsentwurf zu bemerken, daß der § 2 die Art und die Beſchaffen⸗ heit des Bauwerks darlegt, und daß eine Mit⸗ benutzung der Brücken durch die Eiſenbahn in⸗ ſofern vorgeſehen wird, als der Eiſenbahn die An⸗ bringung von Signalflügeln, Gas⸗ und Waſſer⸗ rohren und dergl. geſtattet iſt. Anderſeits iſt der Kommune geſtattet, in dem Eiſenbahngelände den Einbau von Rohr⸗ und Kabelleitungen vorzu⸗ nehmen. Im 53 iſt die Zeit, die Art und die Kontrolle der Bauausführung vorgeſehen, im §4 die Benutzung und Unterhaltung des Bauwerks. In § 5 iſt der Bahn die entſchädigungsloſe Sperrung der Brücken vorbehalten. Es iſt charakteriſtiſch, daß dieſe Beſtimmungen der Eiſenbahnverwaltung in ſehr rigoroſer Weiſe Rechte vorbehalten, und daß die Rechte der Stadt erheblich beſchnitten werden. Ich weiſe insbeſondere darauf hin, daß der Stadt die Verantwortlichkeit für alle etwaigen Unfälle September 1910 aufgebürdet iſt, die dadurch entſtehen, daß von den Brücken aus die Züge gefährdet werden, daß die Kommune verpflichtet iſt, die Schadenserſatzver⸗ pflichtung des Staates auch in vollem Umfange des Haftpflichtgeſetzes zu tragen. Der Stadt iſt dabei der Rechtsweg verwehrt; es hängt vollſtändig von dem Belieben und dem Ermeſſen der Eiſen⸗ bahnverwaltung ab, in welchem Umfange die der Eiſenbahnverwaltung obliegenden Entſchädigungen von der Stadt zu erſetzen ſind. Bei der Sperrung des Bauwerks iſt die Stadt keineswegs berechtigt, eine Entſchädigung zu verlangen; die Sperrung hängt von dem Belieben der Bauverwaltung ab. Ferner iſt vorgeſehen, daß die Stadt verpflichtet iſt, bei einer etwaigen Veränderung der Gleiſe dem Staate alle Ausgaben, die er hat, zu erſetzen, und daß die Stadt nicht berechtigt iſt, materiell nach⸗ zuprüfen, ob die Veränderung notwendig war oder n.cht, ſondern ihr lediglich eine rechneriſche Nach⸗ prüfung vorbehalten iſt. Dieſe Faſſung des Ver⸗ trages iſt zweifellos als im Vertragsleben un⸗ gewöhnlich zu bezeichnen. Ich glaube aber, man kann ſich über dieſe rigoroſen Beſtimmungen aus dem Grunde hinwegſetzen, weil anzunehmen iſt, daß die Eiſenbahnbehörde dieſen Vertrag nicht in ſchikanöſer Weiſe gegen die Stadt anwenden wird. Es iſt ſchließlich eine Staatsbehörde, die keine Ver⸗ anlaſſung hat, gegen die Kommune ſchikanös vor⸗ zugehen. Anderſeits kann man durchaus verſtehen, daß die Eiſenbahnbehörde auf dieſe Beſtimmungen Gewicht gelegt hat. Der Betrieb einer Eiſenbahn iſt ein Unternehmen, das mit ſo vielen Gefahren verbunden iſt, daß man es dem Unternehmer einer Eiſenbahn, wenn er Teile ſeines Geländes aus der Hand gibt — das tut er, indem er die Brücken in andere Hände übergehen läßt —, nicht verdenken kann, wenn er den Betrieb nach allen Richtungen hin zu ſichern verſucht. Hieraus iſt in der Tat eine genügende Erklärung für die rigoroſe Faſſung des Vertrages zu entnehmen. Ich bin der Meinung, daß keine Veranlaſſung vorliegt, aus dieſen Gründen etwa den Vertrag zu beanſtanden. Ich glaube im übrigen, daß der Stadt vorausſichtlich Laſten aus dem Baue der Brücke nicht erwachſen werden, weil meines Dafürhaltens die Anlieger zu den Koſten der beiden Bauwerke werden herangezogen werden fönnen. Denn im weſentlichen werden ja die An⸗ lieger außerordentlich großen Nutzen durch den Bau der Brücke haben. Ohne dieſe Brücken würden die Gelände, welche jenſeits derſelben liegen, kaum er⸗ ſchloſſen werden können. Aber das iſt ja eine cura posterior. Aus dieſen Erwägungen heraus empfehle ich der Verſammlung die Annahme des Vertrages, an dem wohl kaum etwas zu ändern ſein wird, da er, wie geſagt, ſeit vielen Jahren ſorgfältig vor⸗ bereitet worden iſt. Ich empfehle die Annahme ohne Ausſchußberatung. (Die Beratung wird geſchloſſen. ſammlung beſchließt nach dem Antrage ſtrats, wie folgt: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus wegen ubernahme der Bau⸗ und Unterhaltungs⸗ laſt der Brücken über die Ringbahn im Zuge der Knobelsdorffſtraße und des Königsweges (verl. Neue Kantſtraße) einen Vertrag nach Maßgabe des abgedruckten Entwurfes abzu⸗ ſchließen. Die Ver⸗ des Magi⸗