418 den Petenten einen denkbar ſchlechten Dienſt er⸗ weiſen würde, wenn er in Konſequenz ſeiner Dar⸗ legungen beantragen wollte, den Ausdruck „Er⸗ werbsgärtnerei“ durch „gewerbliche Gärtnerei“ zu erſetzen. Das wollen die Herren ja gar nicht. Gewerbliche Gärtnereien ſind ja, ſolange es eine Gewerbeordnung gegeben hat, der Gewerbeord⸗ nung unterſtellt geweſen: es wäre eine Pflicht⸗ widrigkeit der Behörden, wenn ſie die gewerblichen Geſetze nicht auf rein gewerbliche Gärtnereien an⸗ gewendet hätten. Die Petenten, wie aus dem mit der Petition überreichten Aufſatze und ſonſtigem Material, das ich hier nicht beſonders vorgetragen habe, klar hervorgeht, wünſchen die Ausdehnung der Beſtimmungen auch auf ſolche Gärtnereien, die gar keine gewerblichen Betriebe ſind, die aber, wie ſie ſagen, dem Erwerbe dienen; namentlich auf ſolche, die nur landwirtſchaftliche Betriebe dar⸗ ſtellen, von denen ſie aber meinen: ſie müßten, weil auch die Landwirtſchaft heute nicht mehr ſo einfach betrieben wird wie vor 2000 Jahren, weil auch dort die neueren Verbeſſerungen und Errungenſchaften der Wiſſenſchaft berückſichtigt wer⸗ den, deshalb nun auch als Gewerbebetriebe be⸗ handelt werden. Alſo das, was Herr Kollege Borchardt angeführt hat, trifft die zur Entſcheidung ſtehende Frage abſolut nicht — insbeſondere das⸗ jenige nicht, was die Petenten gerade wünſchen. Wenn wir den Antrag der Petition zur Berück⸗ ſitchigung empfehlen wollten, ſo würden wir etwas Geſetzwidriges empfehlen. Denn die gewerblichen Gärtnereien ſind ſowieſo der Gewerbeordnung unterſtellt; „Erwerbsgärtnereien“ aber, ohne Unter⸗ ſchied, ob ſie landwirtſchaftliche Betriebe darſtellen oder nicht, den Beſtimmungen der gewerblichen Reichsgeſetze zu unterſtellen, wäre geſetzwidrig. Ich kann alſo nur erneut den Antrag des Petitions⸗ ausſchuſſes empfehlen. Borſteher Kaufmann: Wir kommen zur Ab⸗ ſtimmung. Der Petitionsausſchuß beantragt, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. Von Herrn Kollegen Hirſch und ſeinen Freunden iſt beantragt, die Petition dem Magiſtrat zur Berück⸗ ſichtigung zu überweiſen. (Die Verſammlung lehnt den Antrag der Stadtv. Hirſch und Gen. ab und beſchließt nach dem Antrage des Petitionsausſchuſſes, über die Petition X zur Tagesordnung überzugehen.) XI. Petition d e 5 Buch halters Meyer und Gen. betr. Wahl der Beiſitzer zum Kaufmanns⸗ gericht. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Flatau: Es liegt hier eine Petition der Gehilfenbeiſitzer des Kauf⸗ mannsgerichts Charlottenburg vor, die dahin geht — ich nehme hier die einfache praktiſche Frage vorweg —: geeignete Wahllokale im ſogenannten Induſtrieviertel Charlottenburgs vorzuſehen, außer⸗ dem aber für die im Herbſt 1910 ſtattfindenden Neuwahlen der Beiſitzer zum Kaufmannsgericht eine amtliche Wahlliſte der Handlungsgehilfen auf⸗ zuſtellen. Die Petition führt in bezug auf den letzteren Punkt insbeſondere an, daß die Bei⸗ bringung einer in vielen Fällen nur umſtändlich zu erlangenden Legitimation bei Erfüllung ihres Sitzung vom 9. November 1910 A ntrages fortfallen und dieſerhalb eine regere Wahlbeteiligung zu erwarten ſein würde. Nach Mitteilung des Magiſtrats iſt bereits bei den in dieſem Herbſt abgehaltenen Wahlen dafür geſorgt worden, daß den Wünſchen der Petenten entſprechend Wahllokale im ſogenannten Induſtrie⸗ viertel Charlottenburgs eingerichtet wurden. Was aber den andern noch nicht erledigten Antrag der Petition anlangt, nämlich: daß die Stadtverwal⸗ tung ſelbſt amtliche Wahlliſten der Handlungs⸗ gehilfen für die Beiſitzerwahlen aufſtellen ſolle, ſo hat ſich ſowohl der Magiſtrat als auch bei offi⸗ zieller Befragung, die der Magiſtrat in die Wege geleitet hat, das Kaufmannsgericht ſelbſt gegen den Antrag ausgeſprochen. Der Petitionsausſchuß iſt derſelben Anſicht geweſen, obwohl er nicht verkannt hat, daß das Ziel der Petition, eine möglichſt ſtarke Wahlbeteiligung herbeizuführen, jeder Unterſtüt⸗ zung würdig iſt und die wärmſten Sympathien überall — auch im Schoße des Petitionsaus⸗ ſchuſſes — gefunden hat. Trotzdem haben wir uns dahin entſchieden, die Petition nicht zu unter⸗ ſtützen, Ihnen vielmehr vorzuſchlagen, ſie durch Ubergang zur Tagesordnung zu erledigen. Ledig⸗ lich aus praktiſchen Gründen! Die Aufſtellung von Wahlliſten für die Beiſitzerwahlen würde bei dem bekanntlich ſehr fluktuierenden Wählermaterial irgendwelche Garantien für Korrektheit niemals bieten können, und zwar um ſo weniger, als der Magiſtrat keine geſetzlichen Handhaben hat, um die Arbeitgeber anzuhalten, daß ſie der Behörde die entſprechenden nötigen Angaben machen. Die Be⸗ ſtimmungen des Geſetzes über die Gewerbegerichts⸗ wahlen, die bei den Kaufmannsgerichtswahlen ent⸗ ſprechende Anwendung finden, verſagen in dieſem Punkte. Unter ſolchen Umſtänden würde die Auf⸗ ſtellung von amtlichen Wählerliſten lediglich Aus⸗ gaben verurſachen, ohne daß das erſtrebenswerte Ziel erreicht würde. Das iſt das entſcheidende Mo⸗ ment — dasſelbe, wie ich höre, das auch das Kaufmannsgericht dazu beſtimmt hat, ſich in negativem Sinne auszuſprechen. Ich beantrage daher namens des Ausſchuſſes, den Uergang zur Tagesordnung auszuſprechen. Stadtv. Bollmann: Meine Herren, die Pe⸗ tition hat uns bereits früher wiederholt hier be⸗ ſchäftigt. Sie hat auch dazu geführt, daß Herr Kollege Münch einen dahingehenden Antrag ein⸗ gebracht hatte, dem der Magiſtrat damals nicht beigetreten iſt aus ähnlichen Gründen, die uns der Herr Referent hier ſchon vorgeführt hat. Der jetzige Antrag iſt von den Gehilfenbeiſitzern des Kaufmannsgerichts Charlottenburg geſtellt, alſo von Handlungsgehilfen. Ich wundere mich des⸗ halb, daß das Kaufmannsgericht zu einer Ab⸗ lehnung gekommen iſt. Ich möchte aber doch, da ja tatſächlich amtliche Wählerliſten in anderen Orten ſchon exiſtieren, den Petenten nicht die Möglichkeit abgeſchnitten wiſſen, nun noch einmal in irgendeiner Form ihre Wünſche vorzubringen, und ich möchte deshalb eine mildere Form vorſchlagen, nicht den Übergang zur Tagesord⸗ nung, ſondern Überweiſung an den Magiſtrat als Material, um den Herren auch noch einmal Ge⸗ legenheit zu geben, ſich mit dem Vorſitzenden des Kaufmannsgerichts ins Einvernehmen zu ſetzen. Ich bitte, meine Herren, zu beſchließen, die Pe⸗ tition XI nicht, dem Antrage des Ausſchuſſes ent⸗