456 ſchaften finden — ich erinnere an die Terrain⸗ gründungen des ihnen bekannten Kommerzienrats Haberland —, daß im Sinne des Ortsſtatuts ver⸗ fahren wird. Herr Kommerzienrat Haberland hat in all den Gegenden, die reine Wohngegenden ſind, durch privatrechtliche Auflagen verhindert, daß die Vorgärten durch Ladenanlagen entſtellt und durch viele Zugänge zerſtückelt werden. Er will gerade Sitzung vom 23. die Erdgeſchoßräume als Wohnräume erhalten wiſſen und hat darauf Wert gelegt, daß die Vor⸗ gärten als Gartenanlagen beſtehen bleiben. Alſo auch die auf den Nutzen bedachten Terraingeſell⸗ ſchaften haben Vorſchriften für notwendig erachtet, wie wir ſie hier in das Ortsſtatut aufnehmen. Und wenn Sie an der Hand der Pläne prüfen und feſt⸗ ſtellen werden, daß die Vorgärten lediglich in den Straßen vorhanden ſind, die als reine Wohnſtraßen anzuſprechen ſind, bei denen von einer Entwicklung zu Hauptverkehrsſtraßen nie die Rede ſein kann, dann wird auch das Bedenken fallen, das der Herr Stadtverordnete Dr Stadthagen vorgebracht hat. Schließlich iſt darauf hingewieſen worden, daß die Bauluſt von Charlottenburg abgedrängt werden würde. Ja, meine Herren, mit derartigen Schreck⸗ geſpenſtern ſollten Sie uns doch wirklich nicht kommen. Wir und viele Terraingeſellſchaften haben ſeit Jahren in die Regulierungsverträge die Be⸗ ſtimmung aufgenommen, daß die Eigentümer ſich der Faſſadenprüfung unterwerfen. Die Faſſung der Beſtimmungen, die die Faſſaden der Prüfung des Magiſtrats unterwirft, iſt viel allgemeiner als die Beſtimmung, die wir in das Ortsſtatut auf⸗ genommen haben. Ich habe noch nie etwas davon gehört, daß die Grundſtücksintereſſenten ſich aus dieſem Grunde von Charlottenburg abgewandt haben; im Gegenteil, es hat ſich alles in den Bahnen vollzogen, die den Unternehmern und uns wünſchenswert waren. Ich will allerdings zugeben, daß hinterher der Unternehmer manchmal das nicht gehalten hat, was er verſprochen hat, und dadurch Verunſtaltungen entſtanden ſind, die wir nicht haben abſtellen können. Aber daß ſich jemand hier von der Bautätigkeit in Charlottenburg hat ab⸗ drängen laſſen, meine Herren, davon haben wir nichts geſpürt, und den Beweis dafür werden Sie uns auch ſchuldig bleiben, daß etwas derartiges irgendwie künftighin zu erwarten iſt. Auch von einer Verzögerung des Geſchäfts⸗ ganges braucht nicht die Rede zu ſein. Wir ſind ſehr wohl in der Lage, die äſthetiſche Prüfung mit der allgemeinen baupolizeilichen Prüfung Hand in Hand gehen zu laſſen. Die äſthetiſche Prüfung er⸗ fordert lange nicht die Zeit, wie die allgemeine baupolizeiliche Prüfung, ſo daß es durchaus möglich iſt, gleichzeitig mit der einen Prüfung auch die andere beendigt zu haben und das Baugeſuch rechtzeitig zur Verabſchiedung zu bringen. Der ſchleunigen Erledigung der Baugeſuche dient auch nur, was Herr Stadtv. Brode als Mangel des Entwurfs gerügt hat, daß die Kommiſſion bereits bei dem Vorhandenſein eines Drittels der Mitglieder beſchlußfähig ſei. Alſo in Summa, meine Herren, prüfen Sie das Ortsſtatut im Ausſchuß in ſeinen einzelnen Be⸗ ſtimmungen. Nur an der Hand der einzelnen Be⸗ ſtimmungen können Sie ſehen, ob wirklich das Orts⸗ ſtatut derart einſchneidende Bedeutung für Char⸗ lottenburg beſitzt, daß wirtſchaftliche Güter in unverhältnismäßigem Maße betroffen werden. Kommen Sie zu dem Ergebnis, daß wirtſchaftliche November 1910 Güter nicht in dieſem Maße beeinträchtigt werden, ja, meine Herren, dann beſteht auch gar keine Veranlaſſung, grundſätzliche Bedenken gegen das Ortsſtatut aufrecht zu erhalten, nachdem der Geſetz⸗ geber uns die Ermächtigung erteilt hat, auf Grund des Geſetzes ein derartiges Ortsſtatut zu erlaſſen. (Bravo!) Stadtv. Zietſch: Meine Herren, meine Freunde zollen dem Beſtreben des Magiſtrats, der Banauſität und der Geſchmackloſigkeit in der Architektur in Charlottenburg entgegenzutreten, volle Anerkennung. Wir ſind auch keine grund⸗ ſätzlichen Gegner des vorgeſchlagenen Ortsſtatuts. Es handelt ſich für uns nur darum, ob der Zweck des Ortsſtatuts mit den vorgeſchlagenen Beſtim⸗ mungen in der Tat erreicht wird. Es iſt mir ja bekannt, daß ſchon bisher das Hochbauamt in gewiſſem Umfange eine Kontrolle über die Faſſadengeſtaltung inſofern gehabt hat, als die Baupolizei die Baupläne dem Bauamt zur Einſicht übermittelt und ein Gutachten des Hoch⸗ bauamtes eingefordert hat reſp. angefragt hat, ob das Hochbauamt gegen die vorgeſchlagene Faſſadengeſtaltung oder gegen die ſonſtige An⸗ legung des Baues etwas einzuwenden habe. Aber hinter dieſem fakultativem Recht, das dem Hochbau⸗ amt durch die Polizeibehörde eingeräumt war, ſtand keine Exekutivgewalt des Bauamtes. Es war ein Meſſer ohne Heft, dem auch noch die Klinge fehlt, könnte man ſagen; es hat da eben nicht aus⸗ gereicht. Und in der Tat hat auch das Hochbauamt bei verſchiedenen Gelegenheiten Beſchwerde dar⸗ über geführt, daß es ihm nicht möglich ſei, der Verhunzung des Geſchmackes in den Straßen von Charlottenburg an der Hand irgendwelcher geſetz⸗ licher Beſtimmungen entgegentreten zu können. Da es ſich aber hier in erſter Linie nicht um eine Sache des Tiefbauamtes und um jur ſtiſche Er⸗ wägungen handelt, ſondern das künſtleriſche Empfinden in Frage kommt, namentlich das des überirdiſchen Architekten, (Heiterkeit) der die oberirdiſchen Bauten auszuführen hat, ſo hätte ich es gern geſehen, wenn gerade dieſe Streitpunkte vom Hochbaurat anſtatt vom Dezer⸗ nenten des Tiefbauamts und vom Stadtſyndikus präziſiert und vertreten worden wären; vielleicht wären dadurch verſchiedene Bedenken, die geäußert worden ſind, gefallen. Es darf jedoch nicht vergeſſen werden, daß ſich das vorgeſchlagene Ortsſtatut auf ein Geſetz ſtützt, welches in erſter Linie davon ausgeht, daß einmal vorhandene hiſtoriſche Gebäude in ihrem Beſtande geſichert werden ſollen, zum anderen, daß hiſtoriſch ſchöne Städtebilder nicht verunziert werden dürfen. Ich gehe auf die einzelnen Beſtimmungen dieſes Ortsſtatuts nicht ein, weil wir ja eine Kom⸗ miſſionsberatung vor uns haben. Trotzdem die Herren vom Magiſtrat auf einzelne Beſtimmungen eingegangen ſind, will ich ihnen darin nicht folgen. Ich will nur die allgemeinen Geſichtspunkte hervor⸗ heben, und da ſtützt ſich eben dieſer Ortsſtatutent⸗ wurf auf das Geſetz, das die Verſchandelung, möchte ich mich kurz ausdrücken, hiſtoriſcher Ge⸗ bäude oder Städtebilder verhindern will. Wir haben uns nun zu fragen: Soll mit dieſem Ortsſtatut, das ſich auf dieſen geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen aufbaut, in Charlottenburg derſelbe Zweck erreicht werden? Dann iſt ſelbſtverſtändlich