470 fehlt, und zweitens deshalb, weil, wie aus der Ihnen zitierten Stelle des Erläuterungsberichtes hervorgeht, dieſe 12 Wähler nicht ſämtlich perſönlich vernommen worden ſind, ſondern teilweiſe die Ehefrauen, deren Auskunft als eine authentiſche nicht angeſehen werden kann. Die Ermittlungen des Magiſtrats in tatſächlicher Hinſicht ſind aber nur dann weſentlich, wenn die unrichtigen Ausweis⸗ karten an ſich die Richtigkeit der Wahl beeinfluſſen können, und infolgedeſſen mußte zunächſt dieſe grundſätzliche Frage geprüft werden, ehe das Reſultat der Ermittlungen ſelbſt in Betracht ge⸗ zogen wurde. Was nun dieſe prinzipielle Frage anbelangt, ſo iſt der Ausſchuß wiederum darin einig geweſen, daß die Ausweiskarten für die Gültigkeit der Wahl nicht erforderlich ſind. § 23 der Städteordnung verlangt, daß mindeſtens 14 Tage vor der Wahl die Wähler durch den Magiſtrat mittels ſchriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung be⸗ rufen werden. Ortsübliche Bekanntmachung iſt für Charlottenburg die Veröffentlichung in dem In⸗ ſertionsorgan des Magiſtrats, der Neuen Zeit, und durch dieſe ortsübliche Bekanntmachung iſt die Ein⸗ ladung friſtgemäß erfolgt. Die Ausweiskarten, welche nicht innerhalb der geſetzlich bemeſſenen Friſt von 14 Tagen herausgehen, ſondern abſichtlich in kürzerer Friſt vor der Wahl herausgegeben werden, dienen nicht zur Einberufung, ſondern, wie auch ihre Überſchrift beſagt, als ein Mittel zum Ausweis und ſind ſomit keineswegs mit der Einberufung auf eine Stufe zu ſtellen. Trotzdem drängt ſich natürlich die Erwägung auf, ob es nicht ein durchgreifender Grund gegen die Gültigkeit der Wahl iſt, wenn an eine ins Ge⸗ wicht fallende Zahl von Wählern falſche Aus⸗ weiskarten verſandt werden und in ihnen dadurch ein Irrtum über den Tag der Wahl erweckt werden kann. Ein Fall dieſer Art iſt vom Oberverwaltungs⸗ gericht noch nicht entſchieden worden. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht entſchieden, daß ſelbſt dann, wenn in der Bekanntmachung über die Einberufung die ſpätere Verſendung einzelner Karten noch in Ausſicht geſtellt iſt und dieſe Karten nicht verſandt werden, das keinen Einfluß auf die Gültigfeit der Wahl hat. Den Anlaß, aus dem dieſe Entſcheidung ergangen iſt, gab eine Wahl, die vor einigen Iahren in Charlottenburg ſtatt⸗ gefunden hat, nämlich des Herrn Kollegen Wolffen⸗ ſtein, und damals hatte der Bezirksausſchuß fol⸗ gendes unter Bezugnahme auf ein früheres Er⸗ kenntnis des Oberverwaltungsgerichts in ſeinem Urteil ausgeſprochen: Die Bekanntmachung des Magiſtrats ſtellt ſich ihrem ganzen Inhalte nach als eine Be⸗ rufung der Wähler im Sinne des § 23 der Städteordnung dar. Durch die in ihr ent⸗ enthaltene Bemerkung — — Dieſe Bemerkung lautete: Jeder Wahlberechtigte erhält noch eine be⸗ ſondere Einladung, deren Vorlage im Wahl⸗ termin als Ausweis dringend erwünſcht iſt. — In dem Urteil heißt es alſo: Durch die in ihr enthaltene Bemerkung, den Wahlberechtigten würde noch eine ge⸗ druckte Einladung zugehen, hat der Magiſtrat nicht die Verpflichtung übernommen, jedem Wahlberechtigten eine ſolche beſondere Ein⸗ ladung zugehen zu laſſen. Ein Einſpruch gegen die Wahl kann daher nicht auf die Sitzung vom 7. Dezember 1910 Unterlaſſung einer beſonderen Einladung ge⸗ ſtützt werden. Hiernach ſcheidet die beſondere Einladung der Wähler als tatſäch lich und rechtlichbedeutungslosans. Meine Herren, es iſt für unſern Fall von be⸗ ſonderem Intereſſe, die Ausführungen der Be⸗ rufungsſchrift kennen zu lernen, die ſich gegen dieſen Paſſus im Urteil des Bezirksausſchuſſes richten. Es heißt nämlich in der Berufungsſchrift des Juſtizrats Leyſer: Die Bezugnahme auf das Urteil des Ober⸗ verwaltungsgerichts vom 29. Januar 1907 iſt verfehlt. In dem Urteil iſt ausgeführt, daß, wenn der Magiſtrat die Zuſendung gedruckter Einladungen in Ausſicht ſtellt, er nicht die Verpflichtung übernimmt, jedem Wähler ſolche Einladung zugehen zu laſſen. Der vor⸗ liegende Fall iſt anders geartet. Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 18. Septbr. 1906 iſt eine beſondere Einladung nicht nur in Ausſicht geſtellt (in welchem Falle es dem Belieben des Magiſtrats überlaſſen ſein mochte, ob und wann er dem Wahlberech⸗ tigten eine beſondere Einladnug zuſandte), ſondern ausdrücklich zugeſag t. Das beweiſen die Worte der Bekanntmachung: „Jeder Wahlberechtigte erhält noch eine be⸗ ſondere Einladnug.“ Auf einen ſolchen Fall kann die angezogene Entſcheidung des Ober⸗ verwaltungsgerichts nicht erſtreckt werden. Es iſt nicht angängig und widerſpricht einer den zutreffenden Wortlaut und Inhalt der Bekanntmachung gleichzeitig berückſichtigen⸗ den Auslegung, die Zuſage einer beſonderen Einladung als rechtlich bedeutungslos anzu⸗ ſehen. Jeder Wahlberechtigte, der die Be⸗ kanntmachung lieſt, ſagt ſich, daß er den in ihr enthaltenen Wahltermin nicht zu beachten braucht, weil er die Überſendung einer be⸗ ſonderen Einladung mit Recht erwarten darf. Darauf, wie die Bekanntmachung im Kreiſe der Wahlberechtigten aufzufaſſen war, iſt das entſcheidende Gewicht zu legen. Das Oberverwaltungsgericht iſt alsdann in ſeiner Entſcheidung vom 7. April 1908 über dieſe Ausführung hinweggegangen und hat ausdrücklich ausgeſprochen, daß dieſe Angriffe des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl vom Bezirksaus⸗ ſchuß in zutreffender Weiſe zurückgewieſen ſeien. Gegenüber dieſem Vorgange hat eine Minder⸗ heit des Ausſchuſſes den Standpunkt eingenommen, daß trotzdem aus der dargelegten Stellung des Be⸗ zirksausſchuſſes und des Oberverwaltungsgerichts nichts gefolgert werden könne für den Fall, daß falſche Ausweiskarten hinausgegangen ſeien. Mit Rückſicht hierauf iſt ein Antrag geſtellt worden, der von Herrn Kollegen Hirſch heute wiederum eingebracht iſt. Es iſt dabei von den Vertretern der Minderheit ausdrücklich erklärt worden, daß ſie, ſofern die Beweisaufnahme die Ermittlungen des Magiſtrats beſtätigte, d. h. ergäbe, daß die Em⸗ pfänger der falſchen Karten bis auf 3 ohnehin nicht zur Wahl gekommen wären, auch wenn ſie richtige Ausweiskarten bekommen hätten, dann für die Gültigkeit der Wahl ſtimmen würden. Die Mehrheit des Ausſchuſſes war der Anſicht, daß die Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts eine analoge Berückſichtigung für den uns vor⸗ liegenden Fall beanſprucht, und zwar ſieht ſie das Entſcheidende in folgendem: In dem Falle, in