506 Sitzung vom 21. Dezember 1910 Gründen während mehrerer Jahre vielleicht nicht/ den Bureaugehilfen nach einer ſechsjährigen Dienſt⸗ aufgerückt ſind, ſpäter, wenn die Gründe beſeitigt ſind, doch noch in die höhere Klaſſe aufrücken zu laſſen, eine Möglichkeit, die in dem Moment aus⸗ ſcheiden würde, in dem eine etwa feſtgeſtellte Höchſt⸗ grenze überſchritten wäre. Meine Herren, wenn ich nun zu unſeren Be⸗ ſchlüſſen komme, die natürlich nicht ein fertiges Kompromiß mit dem Magiſtrat darſtellen, ſondern die Erklärungen ſind, auf die ſich der Aus ſch u ß geeinigt hat, ſo iſt zunächſt darauf Gewicht zu legen, daß es ſich um ein Proviſorium handelt, ein Pro⸗ viſorium auf drei Jahre, das für dieſe drei Jahre eine ganz beſtimmte Regelung ſchaffen ſoll. Wir haben die Bedenken gegen ein ſolches Proviſorium an ſich überwunden, weil gerade dadurch es uns möglich wurde, weniger die grundſätzliche Frage ins Auge zu faſſen als die praktiſchen Folgen un⸗ ſerer Beſchlüſſe. Wir haben dann auch, der Not ge⸗ horchend, die grundſätzliche Auffaſſung des Ma⸗ giſtrats unangefochten gelaſſen und nur praktiſche Ergebniſſe erſtrebt. Das eine dieſer praktiſchen Ergebniſſe iſt der Beſchluß, daß jährlich ſtatt 4, wie es in der Mitteilung des Magiſtrats hieß, 6 neue Stellen geſchaffen werden ſollen, von denen, falls der Magiſtrat unſeren Beſchlüſſen beitritt, nach der im Ausſchuß vereinbarten Aus⸗ legung ſchon jetzt feſtſteht, d a ß ſie nicht nur eingeſtellt, ſondern auch beſetzt werden. Ferner iſt zu be⸗ tonen, daß dieſe Stellen unabhängig von denjenigen beſetzt werden ſollen, di e et wa durch Tod oder Abgang bis⸗ heriger Inhaber von Sekretär⸗ ſtellen frei werden. Nun liegt die Sache ſo, daß bei einem Auf⸗ rücken nach 12 Jahren in dieſen drei Jahren 31 Aſſiſtenten zur Beförderung in Betracht kämen. Nach der Faſſung des Ausſchußantrages iſt das Aufrücken von 18 Aſſiſtenten nunmehr geſichert — natürlich immer unter der Vorausſetzung, daß der Magiſtrat unſerm Beſchluſſe beitritt —, wobei diejenigen Stellen unberückſichtigt ſind, die durch Tod oder Abgang ihrer Inhaber frei werden. Durch dieſe Geſtaltung würde erzielt werden, daß ein Aufrücken im allgemeinen nach einer Dienſtzeit von nicht mehr als 14 Jahren, teilweiſe ſogar nach einer Dienſtzeit von erheblich weniger als 14 Jahren ſtattfindet. Die Mindeſtgrenze von 12 Jahren iſt der Magiſtratsvorlage gemäß unverändert beibehalten worden. 7 Meine Herren, die zweite Grundlage unſeres Beſchluſſes iſt die Verleihung der Amtsbezeichnung Sekretär. Es iſt hier ein kleiner Fehler in den Beſchlüſſen des Ausſchuſſes, indem dort die Rede iſt vom „Titel“ Sekretär, während es richtig heißt „Amtsbezeichnung“. Ich habe mir deshalb im Verein mit den Herren Kollegen Dr Stadthagen und Klick zu beantragen erlaubt, daß das Wort „Titel“ durch das Wort „Amtsbezeichnung“ erſetzt wird. Es iſt nämlich nicht ganz zweifellos, ob der Magiſtrat in der Lage iſt, Titel zu verleihen; da⸗ gegen dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verleihung von Amtsbezeichnungen zuläſſig iſt. Abgeſehen davon, daß es in Schöneberg grade hinſichtlich der Bezeichnung „Setretär“ bekanntlich geſchieht, liegt auch in unſerer Verwaltung ein Präzedenzfall vor; denn nach dem Normaletat wird zeit die Amtsbezeichnung „Aſſiſtent“ verliehen. Dies vorausgeſchickt, habe ich feſtzuſtellen, daß auch dieſer zweite Beſchluß einſtimmig gefaßt worden iſt, und daß er ebenſo wie der andere hin⸗ ſichtlich der Vermehrung der jedes Jahr einzu⸗ ſtellenden und zu beſetzenden Stellen eine we⸗ ſentliche und eine mit dieſem gleichwertige Voraus⸗ ſetzung für das Zuſtandekommen der Verſtändigung bildet. Es könnte ja zunächſt befremden, daß der Ausſchuß auf die Frage der Amtsbezeichnung ein ſo großes Gewicht gelegt hat. Aber ich bitte, zu be⸗ denken, daß, abgeſehen von der Verſchlechterung, die doch gegenüber der Auffaſſung, die wir bisher vertreten haben, durch die künftige Faſſung unbe⸗ dingt eintritt, eine gewiſſe Ungerechtigkeit dadurch geſchaffen wird, daß nicht mehr, wie es die Aſſiſtenten nach dem Normaletat erwarten durften, die gleich⸗ qualifizierten Beamten nach einem beſtimmten Dienſtalter befördert werden, ſondern daß die Be⸗ förderung auf Grund einer ſchematiſchen Teilung eintritt, die zur Folge hat, daß die Dienſtalter der Beförderten in einer Spanne von einem bis andert⸗ halb Jahren und vielleicht noch mehr variieren werden. Will man dieſe Ungerechtigkeit ausgleichen, ſo iſt der einzige Weg der, durch gleichzeitige Verleihung der Amtsbezeichnung zu dokumentieren, daß die verſchiedene Beförderung keinen Rückſchluß auf die Qualifikation des einzelnen geſtattet. Natürlich kann hierbei kein 3wang auf den Magiſtrat ausgeübt werden, die Amtsbezeichnung etwa automatiſch nach einer beſtimmten Zeit zu verleihen, ſondern wie bei allen Beförderungen muß es dem Magiſtrat überlaſſen werden, in loyaler Weiſe die Verleihung der Amtsbezeichnung eintreten zu laſſen, in der Regel eintreten zu laſſen, ſo daß er natürlich in Fällen, in denen es ſich um mangelhaft qualifizierte Perſönlichkeiten handelt, Ausnahmen Platz greifen laſſen kann. Dann habe ich noch zu erwähnen, daß im Aus⸗ ſchuß die Urlaubsfrage für diejenigen, die nach 12 jähriger Dienſtzeit noch nicht in die Klaſſe der Sekretäre aufrücken, geſtreift worden iſt. Dabei iſt von allen Seiten anerkannt worden, daß der Stadtverordnetenverſammlung ein Einfluß darauf nicht zuſteht, vielmehr die Bemeſſung des Urlaubs Sache des Magiſtratsdirigenten iſt. Nachdem der Herr Oberbürgermeiſter auf eine Anfrage erklärt hat, er werde hier wie in allen anderen Fällen eine wohlwollende Prüfung eintreten laſſen, die ebenſo das Bedürfnis des einzelnen wie das Intereſſe der Kommune berückſichtigt, hat ſich der Ausſchuß be⸗ friedigt erklärt. Meine Herren, daß, was wir heute Ihnen vorbringen, bedeutet keinen Sieg, den wir im Aus⸗ ſchuß erfochten haben. Wir waren uns aber auch klar, daß das nicht der Zweck der Übung war, ſon⸗ dern daß es darauf ankam, in erſter Reihe eine Ver⸗ ſtändigung anzubahnen, die den berechtigten In⸗ tereſſen der Beamten entſpricht. Wir ſind, wie aus der einſtimmigen Annahme unſerer Beſchlüſſe her⸗ vorgeht, der Anſicht, daß die von uns vorgeſchlagene Verſtändigung eine ſolche iſt, die zur Annahme empfohlen werden kann. Ich gebe mich der be⸗ ſtimmten Hoffnung hin, daß auch der Magiſtrat ſeinerſeits unſeren Beſchlüſſen beitreten wird, und daß damit eine Angelegenheit ihre — ſoweit man bei Kompromiſſen von befriedigend ſprechen kann — befriedigende Erledigung findet, die uns lange genug beſchäftigt und zu recht unangenehmen Aus⸗