514 Sitzung vom 21. daß der Magiſtrat einem mit großer Mehrheit ge⸗ faßten Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung ſich nicht ohne weiteres entgegenſtellen will, ſon⸗ dern prüfen will, inwieweit etwa eine Reviſion möglich und nötig iſt. In keiner Weiſe kommt darin zum Ausdruck, daß reviſionsbedürftige Fehler in der Steuerordnung ſtecken. Nun ſind meine Freunde allerdings nicht der Meinung, daß dieſe Steuerordnung ein non plus ultra an Vortrefflichkeit iſt. (Stadtv. Dr Crüger: Sehr richtig!) Wir hätten gegen eine ganz ausgedehnte Reviſion dieſer Steuerordnung nicht das Mindeſte einzu⸗ wenden. Nur würde dieſe Reviſion ſich wahr⸗ ſcheinlich in etwas anderer Richtung bewegen, wenn ſie von uns abhinge, als in der Richtung, die Herr Kollege Meyer wünſcht. Ich muß aber weiter Herrn Kollegen Meyer auch darin widerſprechen, daß dieſe Vorlage in größter Eile beraten und angenommen iſt. Die⸗ jenigen Herren, welche ſeinerzeit dem Ausſchuß, bzw. der gemiſchten Deputation für die Wertzuwachs⸗ ſteuerordnung angehört haben, wiſſen, daß es viel⸗ leicht nur eine einzige Deputation noch gibt, die ſo ausgedehnt und ſo gründlich und ſo lange gearbeitet hat wie dieſe Wertzuwachsſteuerdeputation; ich meine, die Deputation, die eingeſetzt iſt zur Be⸗ ratung darüber, ob Mittel für eine Arbeitsloſen⸗ unterſtützung zur Verfügung geſtellt werden ſollen; auch bei dieſer Deputation, die für die Wertzuwachs⸗ ſteuer eingeſetzt war, iſt ſo lange und gründlich ge⸗ arbeitet worden, daß es jemanden, der dabei war, ſehr überraſchen muß, wenn er nun plötzlich hört: hier iſt in allergrößter Eile eine Vorlage gemacht worden, die Hals über Kopf angenommen iſt und nun ganz reviſionsbedürftige Fehler enthält. Im Gegenteil, aus der Antwort des Magiſtrates geht hervor, daß er eben nicht anerkennt, daß der von Ihnen gerügte Punkt ein reviſionsbedürftiger Fehler iſt, ſondern es geht daraus hervor, daß der Magiſtrat auf dem Standpunkt ſteht, daß, wenn dieſer Punkt in einer anderen Richtung geregelt werden ſoll, als er geregelt iſt, dann ein ſehr weſentliches Stück dieſer ganzen Steuerordnung aus ihrem Rahmen herausfällt, und das würde eine vollſtändige Umarbeitung der geſamten Steuer⸗ ordnung bedingen. Vor allen Dingen würde der Tarif, den die Steuerordnung enthält, ganz anders geſtaltet werden müſſen. Infolgedeſſen iſt der Ma⸗ giſtrat gar nicht in der Lage geweſen, anders zu ver⸗ fahren, als er verfahren iſt, und zu irgendwelchen Bedenken gegen ſein Vorgehen iſt gar keinen An⸗ laß gegeben. Stadtv. Meyer: Ich werde dem Verſuch des Herrn Kollegen Dr Borchardt, eine Wertzuwachs⸗ ſteuerdebatte zu entfachen, nicht folgen. (Stadtv. Dr Crüger: Bravo!) Ich konſtatiere nur, daß Herr Kollege Borchardt auch an ſich eine Reviſion für wünſchenswert hält, ſtelle allerdings als die Anſicht meiner Freunde und meine Anſicht feſt, daß, wenn eine Reviſion nötig iſt, ſie ſobald als möglich ſtattfinden muß. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung nimmt nach dem Vorſchlage des Vor⸗ ſtandes Kenntnis.) Vorſteher Kaufmann: Frage 7: Am 8. Dezember 1909 hat die Ver⸗ ſammlung den Magiſtrat erſucht, eingehend Dezember 1910 zu erwägen, ob die zurzeit der Müllabfuhr nicht unterliegenden Hausbeſitzer zu Recht von der Müllabfuhrverpflichtung befreit ſind, und erforderlichenfalls der Stadtverordneten⸗ verſammlung eine Vorlage zu unterbreiten, nach der das Ortsſtatut für Müllabfuhr eine Ergänzung erfährt, durch die die Ge⸗ bührenpflicht für alle Hausbeſitzer einge⸗ führt wird. Ferner ſind am 22. März 1910 Anfragen eingegangen 4) von den Stadtv. Jolenberg und Gen.: Iſt die Dreiteilungsgeſellſchaft nach dem beſtehenden Vertrage verpflichtet, das Hausmüll nach dem Einheitsſatze von 1,80 ℳ pro Kopf der Bevölkerung aus allen bewohnten Grundſtücken unſerer Stadt, alſo auch aus den ſtädtiſchen be⸗ wohnten Grundſtücken, zu entfernen? von den Stadtv. Dizaloszynski und Ge⸗ noſſen: Es wird an den Magiſtrat die Anfrage gerichtet, ob er in der Lage iſt, mitzuteilen, wann eine Vorlage über die Reviſion des Ortsſtatuts über die Müllabfuhr der Ver⸗ ſammlung unterbreitet werden wird. In welchem Stande befinden ſich dieſe Angelegenheiten? Der Magiſtrat hat darauf eine längere Antwort erteilt, die Ihnen gedruckt vorliegt. Der Vorſtand empfiehlt Ihnen, dieſe Ange⸗ legenheit auch durch Kenntnisnahme als noch im Fluß befindlich zu bezeichnen. Sta dtv. Jolenberg: Meine Herren, wenn man auf dem Standpunkt ſteht, daß der Magiſtrat ſein Möglichſtes getan hat, um die Sache zu Ende zu führen, dann kann man ſich mit der Antwort des Magiſtrats auf die Anfrage vom 8 Dezember 1909 und auf die Anfrage b vom 22. März 1910 einver⸗ ſtanden erklären. Ich habe zu dieſem Teil der An⸗ fragen nichts zu erinnern. Aber die von mir zuerſt unterzeichnete Anfrage a: Iſt die Dreiteilungsgeſellſchaft nach dem beſtehenden Vertrage verpflichtet, das Haus⸗ müll nach dem Einheitsſatze von 1,80 ℳ pro Kopf der Bevölkerung aus allen be⸗ wohnten Grundſt ücken unſerer Stadt, alſo auch aus den ſtädtiſchen bewohnten Grundſtücken, zu ent⸗ fernen? — dieſe Anfrage iſt doch wohl nicht genügend beant⸗ wortet worden. Die Anfrage iſt bereits am 22. März dieſes Jahres ergangen. Damals hat der Herr Ober⸗ bürgermeiſter erwidert, es ſei eine komplizierte Anfrage, die eine komplizierte Antwort verlange, und hat damit begründet, daß er die Antwort in jener Sitzung nicht geben wolle. Nun, meine Herren, die kompliziert e Antwort, die der Magiſtrat in dieſem Fragebogen gibt, iſt die e in f ache Be⸗ jahung der von mir geſtellten Anfrage. Der Ma⸗ giſtrat ſagt: Die Dreiteilung, Allgemeine Müllver⸗ wertungs⸗Geſellſchaft m. b. H., iſt auf Grund des mit ihr abgeſchloſſenen Vertrages ver⸗ pflichtet, für den Einheitsſatz von 1,80 ℳ für das Jahr und den Kopf der Bevölkerung das Hausmüll aus allen bewohnten Grun d⸗ ſt ü cken unſerer Stadt, alſo auch aus den