Sitzung vom 21. Dezember 1910 ſtädtiſchen bewohnten Grundſtücken zu entfernen. Ich bin der Meinung, daß dieſe Antwort damals gelegentlich der Etatsberatung bereits gegeben werden konnte; denn die Anfrage war ganz einfach und klar, und die Antwort iſt ebenſo eimfach und klar. Nun macht aber der Magiſtrat einen Nachgatz und den möchten wir uns noch etwas genauer an⸗ ſehen. Er ſchreibt nämlich: Bei denjeingen Grundſtücken jedoch, welche nicht vorwiegend Wohnzwecken, ſondern in der Hauptſache dem Gewerbe und öffent⸗ lichen Zwecken dienen, wird für den Einheitsſatz von 1,80 ℳ nur das aus den tatſächlich be⸗ wohnten Räumen ſtammende Hausmüll durch die Gemeindeveranſtaltung beſeitigt. Der Magiſtrat macht hier alſo einen äußerſt feinen Unterſchied zwiſchen ſolchen Grundſtücken, die be⸗ wohnt ſind, und ſolchen, die teilweiſe bewohnt ſind. Wenn Sie ſich die Gebührenordnung vor⸗ nehmen, ſo ſteht im § 5: Die Gebühr wird von jedem bewohnten Grundſt ück, für welches die Veranſtal⸗ tung benutzt wird, nach dem Maßſtabe des Nutzungswertes der auf dem Grundſtück vor⸗ handenen bewohnten Gebäude erhoben. Da ſteht nichts drin von „teilweiſe bewohnt“, es ſteht einfach drin „bewohnte Gebäude“ im Gegen⸗ ſatz zu unbewohnten Gebäuden. Und § 11 der Ge⸗ bührenordnung ſagt auch noch: Grundſtück im Sinne dieſer Ordnung iſt ohne Rückſicht auf die Grundbuchbezeichnung ein zuſammenhängendes unbewegliches Be⸗ ſitztum, welches eine wirtſchaftliche Einheit bildet. Meine Herren, ich möchte Ihnen das einmal an einem Beiſpiel klarlegen. Das Rathaus iſt ohne Frage ein Grundſtück, das unter § 11 dieſer Ge⸗ bührenordnung fällt: ein zuſammenhängendes un⸗ bewegliches Beſitztum. Meine Herren, daß das Rathaus bewohnt iſt, das wird wohl niemand be⸗ zweifeln. (Zuruf.) — Teilweiſe bewohnt, jawohl. Aber von einer teilweiſen Bewohnung iſt in dieſer Gebühren⸗ ordnung abſolut nicht die Rede. Das Rathaus iſt be wohnt, bewohnt durch den Pächter des Ratskellers, durch Beamte mit ihren Familien, Portiers, Hausverwalter, und ich weiß nicht, von wem alles; kurzum, das Rathaus iſt ein be wohn⸗ tes Gebäude, und trotzdem hat der Magiſtrat es für nötig erachtet, die Dreiteilungsgeſellſchaft noch beſonders dafür zu entſchädigen, daß ſie das Müll aus dieſem bewohnten Gebäude entfernt. Ich bin der Meinung, daß der Ma⸗ giſtrat hierbei die ortsſtatutariſche Ordnung der Angelegenheit nicht innegehalten hat. Denn nach der Ant⸗ wort, die uns klar und deutlich gegeben iſt, und der Gebührenordnung, die ich eben vorgeleſen habe, muß die Dreiteilungsgeſellſchaft für 1,80 ℳ pro Kopf der Bevölkerung aus allen bewohnten Ge⸗ bäuden, auch aus den ſtädtiſchen, dasMüll entfernen. Der Magiſtrat ſagt in Fortſetzung deſſen, was ich vorgeleſen habe: Die für dieſe Leiſtung — alſo die Leiſtung, aus den bewohnten Gebäuden Müll zu entfernen — zu erhebende Gebühr wird in Anſehung des § 5 der Gebührenordnuung nur nach dem 515 Nutzungswerte der bewohnten Räume berechnet. Ja, meine Herren, wo ſteht denn das § im 5 der Gebührenordnung? (Sehr richtig!) Ich kann darin nichts derartiges finden. Hier ſteht nur: nach dem Nutzungswert der bewohnten Ge⸗ bäude. Nein, meine Herren, das muß nach dem Nutzungswert des ganzen Gebäudes berechnet werden. Und weiter: Für die Abholung der Abgänge aus den nicht bewohnten Räumen dieſer Gebäude, wie Schul⸗, Bureau⸗, Arbeits⸗ und ähnlichen Räumen, iſt dagegen eine beſondere Entſchädigung — ich bitte Sie, aufzumerken, meine Herren — an die „Dreiteilung“ zu entrichten, welche nach dem Angebot II1 derſelben zu berechnen iſt. Meine Herren, es iſt nach der Gebührenordnung, die ich eben vorgeleſen habe, dafür nichts zu entrichten! Jetzt verweiſt der Magiſtrat auch noch auf das zweite Angebot von 1906. Ich muß etwas näher darauf eingehen. Im Jahre 1906, als wir die Müllabfuhr regelten, waren zwei Angebote uns vorgeführt worden: das Angebot 1 war 1,30 pro Kopf der Bevölkerung und das Angebot 11 war, wenn ich nicht irre, 48 Pf. — oder 43 oder 44 Pf., das iſt ja ganz gleichgültig — pro 100 kg, alſo nach dem Gewicht. Nun hat die Stadtverordnetenverſammlung das Angebot 1 — 1,30 ℳ pro Kopf der Bevölkerung, die ja ſpäter mit Zuſtimmung der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung erhöht worden ſind — angenommen, und jetzt kommt der Magiſtrat und erzählt uns in der Antwort, datz er nach Angebot II1 vom Jahre 1906 noch ſo und ſo viel bezahlt! Ja, was geht uns das Angebot I1I an? Das iſt ja längſt in der Ver⸗ ſenkung verſchwunden! Das verſtehe ich nicht. Ich glaube, daß Sie aus meinen Ausführungen erſehen haben, daß ohne Frage an die Dreiteilungs⸗ geſellſchaft mehr bezahlt wird, als ſi e nach dem Vertrage verlangen darf. Ich meine, das iſt ſo klar und deutlich, daß ich wohl jedes weitere Wort darüber ſparen kann. Aber was nun weiter folgt, iſt, daß auch der Mülletat durch dieſe Regelung des Magiſtrats außerordentlich ge ſchädigt worden iſt. Es iſt Ihnen bekannt, daß der Mülletat durch Umlagen auf die einzelnen Grundſtücksbeſitzer balanziert wird. Wenn alſo der Magiſtrat in dieſem Mülletat, in dem nach dem Nutzungswert der Gebäude ver⸗ anlagt wird, ſeine bewohnten Gebäude niedriger ein⸗ ſtellt — wie das wirklich geſchehen iſt —, als nach ihrem Nutzungswert, ſo muß natürlich die Geſamtheit der Grundſtücksbeſitzer ſo viel mehr bezahlen als der Magiſtrat weniger für die ſtädtiſchen Grundſtücke bezahlt. Ich meine, auch das iſt klar und deutlich. Alſo iſt erſtens mal die Dreiteilungsge⸗ ſellſchaft bevorteilt, indem man ihr mehr gezahlt hat, als ſie zu bekommen hat, und zweitens iſt der Mülletat oder ſind die Grundbeſitzer benachteiligt, indem man ihnen zugunſten der Stadtgemeinde mehr Ge⸗ bühren auferlegt hat, als ſie nach der Müllordnung eigentlich zu zahlen haben. Und nun, nachdem ich Ihnen das bewieſen habe, hätte ich gern geſehen, daß dieſe Antwort uns früher gegeben wäre, daß der Magiſtrat die Sache nicht