Sitzung vom 20. März 1912 die Anregung zur Gründung von Fachausſchüſſen ausgegangen wäre. Vom Magiſtrat iſt mitgeteilt worden, daß die Arbeitgeber ſich zum Teil dem ſtädtiſchen Arbeitsnachweiſe noch nicht freundlich gegenübergeſtellt hätten, und zwar deswegen, weil ſie nicht genügenden Einfluß bei den Verhandlungen haben. Die Arbeitgeber ſind ja in der Deputation vertreten, aber doch nicht ſo ſpezialiſiert, wie es anderweitig der Fall iſt. Der Magiſtrat hat ge⸗ glaubt, durch die Möglichkeit, die er den Arbeit⸗ gebern in irgend einer Weiſe bieten würde, mehr daran Teil zu nehmen, ſie auch geneigter zu machen, den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis zu benutzen, und hat daher dieſen Beſchluß gefaßt. Verhandlungen, die in⸗ zwiſchen mit den Arbeitgebern ſtattgefunden, haben die Richtigkeit der Annahme des Magiſtrats ergeben. Ferner hat Kollege Zietſch gefragt, ob nicht die Dienſtboten eine Vertretung in der betreffenden De⸗ putation finden könnten. Im Ausſchuß konnte dieſe Frage natürlich nicht endgültig geklärt werden; der Magiſtrat hat ja zu der Frage noch keine Stellung genommen. Es trat aber ſowohl bei dem Magiſtrats⸗ vertreter wie aus dem Ausſchuß heraus mehrfach die Auffaſſung zutage, daß das Statut der Wahl von Dienſtboten als Arbeitnehmer in die Deputation nicht im Wege ſtehen würde. Ob dieſe Anſicht richtig iſt oder nicht, muß ja der Zukunft überlaſſen bleiben. Allerdings tauchte die Frage und der Zweifel auf, welche Organiſationen dann die Dienſtboten zu ver⸗ treten in der Lage ſein würden. Ferner hatte Kollege Zietſch neulich im Plenum noch darauf hingewieſen, daß es von beſonderer Wichtigkeit ſein würde, wenn der ſtädtiſche Arbeits⸗ nachweis im Gaſthofsgewerbe direkt zur Anwendung gelangen würde. Die Charlottenburger Gaſtwirte waren auch immer ſchon bereit, eventuell davon Ge⸗ brauch zu machen, erklärten aber, ſie könnten nicht darauf eingehen, ſolange die Berliner Kollegen ihrer⸗ ſeits nicht den gleichen Schritt täten. Wie uns der Magiſtrat mitgeteilt hat, iſt nun in neuerer Zeit in den Kreiſen der Berliner Gaſtwirte ein Umſchwung der Stimmung eingetreten, ſo daß wir erwarten können, daß nach dieſer Richtung hin in Zukunft günſtigere Verhältniſſe vorliegen werden. Dieſe Fragen ſind alſo nun ſämtlich geklärt. An der Vorlage ſelbſt hat der Ausſchuß nur eine kleine Aenderung vorgenommen. Sie finden in Ziffer 3 Abſatz 2, daß der zweite Satz lautet: Auf Verlangen eines Mitgliedes müſſen ſie auch ſonſt zur Beratung ihren Beruf be⸗ treffender an die Deputation zu richtender An⸗ träge, Anregungen oder Beſchwerden einbe⸗ rufen werden. Es wurde die Frage 6. welches Mit⸗ glied hier gemeint wäre, ob ein Mitglied des Fach⸗ ausſchuſſes oder der Deputation. Um dieſe Frage zu klären, hat der Ausſchuß im Einverſtändnis mit dem Magiſtratsvertreter beſchloſſen, hinter „Mit⸗ gliedes“ die Worte „eines Fachausſchuſſes“ einzu⸗ fügen. Ich empfehle Ihnen mit dieſer kleinen re⸗ daktionellen Aenderung die Annahme der Magiſtrats⸗ vorlage. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: Der Gemeindebeſchluß betr. den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis vom 10. April 1902 erhält die folgenden Zuſätze: 1. Zu § 1 am Schluß: „und für andere ihm durch Gemeindebeſchluß zugewieſene Aufgaben.“ 163 2. Zu § 6, Abſ. 1: „Durch beſonderen Gemeinde⸗ beſchluß kann die Zahl der Mitglieder durch Sachverſtändige als Bürgerdeputierte vermehrt werden.“ 3. § 7 (neu): „Für diejenigen Berufe gelernter Arbeiter, die den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis benutzen, ſind der Deputation Fachausſchüſſe anzugliedern. In dieſe iſt je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den betreffenden, in Charlottenburg beſtehenden Organiſationen auf jedesmal 6 Jahre zu wählen, der dem betreffenden Berufe angehören und in Char⸗ lottenburg wohnen muß. Den Vorſitz in jedem Fachausſchuß führt ein der Deputation an⸗ gehörendes Magiſtratsmitglied.“ „Die Fachausſchüſſe beraten die ihnen ſeitens der Deputation überwieſenen Angelegenheiten, die ihren Beruf betreffen, und berichten darüber an die Deputation. Auf Verlangen eines Mitgliedes eines Fachausſchuſſes müſſen ſie auch ſonſt zur Beratung ihren Beruf be⸗ treffender an die Deputation zu richtender An⸗ träge, Anregungen oder Beſchwerden einbe⸗ rufen werden.“ „Die Mitglieder der Fachausſchüſſe ſind mit beratender Stimme zu denjenigen Teilen der Deputationsberatungen zuzuziehen, die An⸗ gelegenheiten der betreffenden Berufe be⸗ rühren.“) Punkt 5 der Tagesordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Be⸗ willigung von Beiträgen für die Jugendpflege. Druckſache 57. (Die Beratung wird eröffnet.) Berichterſtatter Stadtv. Dr. Damm: Meine Herren! Der Ausſchuß empfiehlt Ihnen, die Vor⸗ lage des Magiſtrats unverändert anzunehmen. Im Ausſchuß wurden gegen die Vorlage einmal prinzi⸗ pielle Bedenken, zum andern Bedenken praktiſcher Natur erhoben. Die prinzipiellen Bedenken gingen dahin, daß die jungen Leute durch die neue Ein⸗ richtung in „rückſtändigem“ Sinne beeinflußt werden ſollten. Demgegenüber wurde auf eine Denkſchrift verwieſen, die der Herr Unterrichtsminiſter kürzlich dem Landtage vorgelegt hat. Sie betrifft die Jugend⸗ pflege in Preußen im Jahre 1911. Darin wird aus⸗ drücklich betont, daß bei der Verteilung der Gelder an die verſchiedenen Vereine, die ſich mit Jugend⸗ pflege befaſſen, weder die Konfeſſion noch die politiſche Stellung der betreffenden Vereinsmitglieder in Be⸗ tracht kommen ſoll. Als ſelbſtverſtändlich aber be⸗ trachtet es der Herr Miniſter, daß die Vereine auf nationalem Boden ſtehen. Die praktiſchen Bedenken, die im Ausſchuß gegen die Vorlage geäußert wurden, richteten ſich gegen die Art der Anſtellung des Jugendpflegers, deſſen Tätigkeit als Leiter der Zentrale ſich über den ganzen Regierungsbezirk Potsdam erſtrecken ſoll. Wie Sie aus der Vorlage erſehen haben, beabſichtigte der Herr Regierungspräſident, den Jugendpfleger vollſtändig unabhängig von der Stadt zu ernennen, während der Magiſtrat den Standpunkt vertrat, daß der Stadt ein Vorſchlagsrecht zukomme. Inzwiſchen haben Verhandlungen zwiſchen dem Magiſtrat und der Kgl. Regierung ſtattgefunden, und die Regierung hat nicht nur der Stadt das Vorſchlagsrecht zuge⸗ ſtanden, ſondern ſie hat auch den der Regierung vom