Sitzung vom 8. Mai 1912 ſtellt worden iſt, zu Fall bringen werden, ſondern lediglich, um den Standpunkt des Magiſtrats hier noch einmal zu präziſieren. Meine Herren, welche Stellung der Magiſtrat gegen konfeſſionelle Unduldſamkeit vor allen Dingen auf dem Gebiete des Schulweſens einnimmt, das hat er nach meiner Anſicht ja überzeugend durch ſeine Vorlage zum Ausdruck gebracht, (Sehr richtig!) und ich habe das in der vorigen Sitzung im Namen und Auftrage des Magiſtrats hier ausdrücklich be⸗ ſtätigen können. Wenn der Magiſtrat für die Ver⸗ ſicherung der Lehrerinnen eine Ausnahme von der Regel der Verurteilung der konfeſſionellen Unduld⸗ ſamkeit gemacht hat, ſo hat er das eben getan, nicht um dieſe Unduldſamkeit in irgendeiner Weiſe zu ſtützen und zu fördern, ſondern eben weil er ſich der Erkenntnis nicht hat verſchließen können, daß die Frage der Verſicherung der Lehrerinnen ganz losgelöſt werden muß von der Frage der Unterſtützung der Privatſchulen. (Stadtv. Zietſch: Sehr richtig!) Meine Herren, ich habe ſchon im Ausſchuß mir darauf hinzuweiſen erlaubt, daß die Vorlage vielleicht in ihrer Bezeichnung eine gewiſſe Inkorrektheit ent⸗ hält, indem ſie ſich in ihrem ganzen Umfange als Vor⸗ lage zur Unterſtützung der Privatſchulen bezeichnet. Wir hätten vielleicht hinzuſetzen können: und zur Ge⸗ währung von Beihilfen zur Verſicherung der Lehre⸗ rinnen an den Privatſchulen. Vielleicht hätte man die Vorlage in zwei Teile zerlegen (Sehr richtig!) und dieſen Teil 11 , der ja überhaupt erſt eine zu⸗ künftige Maßnahme des Magiſtrats ankündigt, in dieſer neuen Vorlage für ſich behandeln können. Dann wäre dieſe Verquickung überhaupt nicht ein⸗ getreten. Ich weiß nicht, ob dieſe Vermutung richtig iſt: immerhin darf man mit der Wahrſcheinlichkeit rechnen. Die Vorlage des Magiſtrats über die Verſiche⸗ rung der Lehrerinnen an den Privatſchulen iſt nichts weiter als ein Ausbau des Syſtems der Verſicherung der Lehrerinnen, die durch das Reichsgeſetz über die Verſicherung der Privatbeamten feſtgelegt iſt. Ebenſo, wie das Reichsgeſetz über die Verſicherung der Privat⸗ beamten und angeſtellten keine ſolche Unterſcheidung machen darf, ſondern jeden, der ſeine Dienſte in der nach dem Geſetz vorgeſchriebenen Weiſe der Oeffent⸗ lichkeit leiſtet, der Verſicherung teilhaftig werden läßt, ebenſo muß nach meiner Meinung — oder nach der Meinung des Magiſtrats dieſer Geſichtspunkt hier für die Entſcheidung der Stadt maßgebend ſein. Wenn wir hier die Privatlehrerinnen an den Privat⸗ ſchulen einer beſonderen Fürſorge der Stadt teilhaftig werden laſſen, ſo iſt der Vergleich, den Herr Stadtv. Liepmann vorhin zog, daß man mit demſelben Recht auch die Vertreter anderer Berufe und die Hand⸗ werksmeiſter mit beſonderer ſtädtiſcher Fürſorge be⸗ denken könnte, nicht zutreffend. Die Lehrerinnen an den Privatſchulen leiſten eben der Oeffentlichkeit ana⸗ loge Dienſte, r at ſtädtiſchen höheren Schule, und ebenſo, wie für deren Lebensabend oder in Krankheitsfällen wie nach ihrem Tode für ihre Familie geſorgt wird, ebenſo, war der Magiſtrat der Meinung, muß, und zwar in wie jeder beamtete Lehrer an einer dieſem 203 Falle in einer über das Reichsgeſetz hinausgehenden Weiſe, für die bei den Privatſchulen angeſtellten Lehrperſonen geſorgt werden. Lediglich um dieſem Geſichtspunkt zum Ausdruck zu verhelfen, hat er ſich entſchloſſen, die Unterſcheidung nach konfeſſionellen Merkmalen für dieſe Art ſeiner Fürſorge wegfallen zu laſſen. Um dies feſtzuſtellen, habe ich noch einmal das Wort ergriffen, und ich möchte beinahe der Hoffnung Ausdruck geben, die Herr Stadtv. Dr Borchardt zum Schluß angedeutet hat, daß, wenn wir mit der neuen Vorlage, die auf der Grundlage der heutigen Be⸗ ſchlüſſe ausgearbeitet werden wird, an Sie heran⸗ kommen, Sie ſich bis dahin vielleicht die Frage noch einmal überlegt haben und dann einer wohlwollenden Prüfung der Angelegenheit zugänglich ſein werden. Stadtv. Neumann: Meine Herren! Im Gegenſatz zum Herrn Bürgermeiſter bin ich der Anſicht, daß eine Kommune keine Verpflichtung dazu hat, Perſönlich⸗ keiten eine Penſion zu zahlen, die in der Oeffentlich⸗ keit tätig ſind, ſondern nur ſolchen Perſönlichkeiten, die der Allgemeinheit dienen. Die Lehrerinnen, die hier in Betracht kommen, dienen, gleichviel ob mit oder gegen ihren Willen, nicht der Allgemeinheit, und eine Stadtverwaltung, die ihre Subſiſtenzmittel aus allen Schichten der Bevölkerung bekommt, kann nicht mit ihren Mitteln Perſönlichkeiten unterſtützen, die dieſer Allgemeinheit weder gedient haben noch in der Lage ſind, der Allgemeinheit auch ſpäterhin zu dienen. Das iſt feſtgelegt durch die Erklärungen, die die Schul⸗ leiterinnen abgegeben haben. Ich glaube, Herr Kollege Borchardt hätte ſich zu ſeinen ziemlich erregten Ausführungen nicht veranlaßt geſehen, wenn uns der Magiſtrat gleichzeitig eine Andeutung darüber gegeben hätte, wie denn dieſe Privatverſicherung der Lehrerinnen ſein ſoll. In den Akten ſind darüber gewiſſe Andeutungen vorhanden. Ich möchte aber einmal ſagen, wie ſie ungefähr ſein könnte — und ſo hat ſie ſich auch der Magiſtrat meiner Anſicht nach vorgeſtellt. Man will eine Verſicherung eingehen, bei der der Magiſtrat eine beſtimmte Summe der Prämie zahlt, etwa 50 %; die anderen 50 % ſollen zwiſchen der Lehrerin und der Schulleiterin ge⸗ teilt werden. Da die Schulleiterin nach dem Privat⸗ beamtengeſetz vom 1. Januar 1913 an verpflichtet iſt, auch ihre Lehrerinnen zu verſichern, ſo würden durch eine derartige Zuwendung nicht nur die Lehre⸗ rinnen eine Unterſtützung bekommen, ſondern auch die Schulleiterin. Es würde alſo eine Unter⸗ ſtützung der Leiterin der Schule damit verbunden ſein, wenn die Vorlage ſo kommt, wie ich angedentet habe. Das muß man natürlich abwarten. Ueber die Anſicht, die die Wähler der erſten Klaſſe in dieſer Angelegenheit haben, mag ſich der Herr Kollege Borchardt mit denjenigen Herren unter⸗ halten, die Wähler dieſer Klaſſe ſind. Ich für meine Perſon bin der entgegengeſetzten Anſicht des Kollegen Borchardt und wähle mit ihm zuſammen in der dritten Klaſſe. Ich finde es etwas eigenartig, aus dieſer ganzen Angelegenheit eine Sache des Klaſſen⸗ rechtes zu machen. Es handelt ſich um nichts weiter als um die Wahrung des Standpunktes der Gerechtig⸗ keit, und zwar nicht einzelnen Perſönlichkeiten, ſon⸗ dern der Allgemeinheit gegenüber. Das iſt der ſpringende Punkt, der mich veranlaßt hat, Gegner der Vorlage zu ſein, die uns der Magiſtrat vorgelegt hat. Deshalb ſtimme ich eben der Kommiſſions⸗ faſſung zu. Dazu veranlaßt mich die Verpflichtung, die wir unſeren Wählern, unſeren Bürgern gegen⸗