Sitzung vom 19 Juni 1912 arbeitern, die nach dem 31. März nicht entlaſſen, doch von einem Betriebe nach dem andern verſetzt worden ſind, wo ihr Lohn geringer war als vorher, eben⸗ falls die Unterſtützung nicht gezahlt worden iſt. Wir ſind der Meinung, daß wir die damals gefaßten Be⸗ ſchlüſſe nicht dahin auslegen können, daß der Ma⸗ giſtrat — vorausgeſetzt, daß die Beſchwerden auf Wahrheit beruhen — ſo verfahren kann, wie es uns gemeldet iſt; in den Beſchlüſſen iſt dieſe Möglichkeit nicht vorgeſehen. Daher haben wir die Interpellation eingebracht. Wir wünſchen, daß uns der Magiſtrat Aufſchluß darüber gibt, ob die Vorgänge auf Wahr⸗ heit beruhen, und auf welche Gründe er ſich bei ſeinen Maßnahmen ſtützt. Vertreter des Vorſtehers Stadtv. Otto: Ge⸗ ſtatten Sie mir eine Zwiſchenbemerkung: ſtatt des Herrn Kollegen Wenzke ſoll der Kollege Zander in den Ausſchuß zu Nr. 15 eintreten. Sie ſind damit einverſtanden. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren! Die Anfrage wünſcht auch, daß der Magiſtrat mitteilen möge, welche Ausführungsanweiſungen er zu dieſem Beſchluſſe erlaſſen hat. Der Beſchluß des Magiſtrats, der Ihrem Beſchluſſe vom 17. April zugeſtimmt hat, Iautet zunächſt: Der Magiſtrat ſtimmt dem abändernden Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung zu und beſchließt in Erläuterung zu Nr. 1: Unter eigenem Haushalt iſt ein Haushalt zu verſtehen, in dem der Beamte uſw. Familienangehörigen und ſonſtigen nahen Verwandten Wohnung und Unterhalt gewährt: zu Nr. 2: Zu den betreffenden Empfängern gehören nur Beamte und Privatdienſtverpflich⸗ tete, ſowie die nach Arbeitsvertrag I1I1 angenom⸗ menen Arbeiter (bisher ſtändigen Arbeiter) und anderen Arbeiter, die ununterbrochen we⸗ nigſtens ſechs Monate im ſtädtiſchen Dienſt geſtanden haben. Die Ausführungsanweiſung, die nachher erfolgt iſt, Iautet folgendermaßen: Als Nachweis für die Erfüllung der Vor⸗ ausſetzungen für die Zulagegewährung — eige⸗ ner Haushalt bzw. Vorhandenſein von mehr als drei Kindern — genügt eine ſchriftliche Er⸗ klärung des Empfängers. 2. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mitgezählt. 3. Bei Feſtſetzung der Grenze von 2000 ℳ werden Familienzulagen, Stellenzulagen, Ueberverdienſt und ähnliche Bezüge nicht ge⸗ rechnet. 4. Bei Feſtſtellung der Mindeſtdienſtzeit für die nach Arbeitsvertrag 1 angenommenen Ar⸗ beiter zu Nr. 2 des Magiſtratsbeſchluſſes ſind Unterbrechungen bis zu drei Arbeitstagen im Einzelfalle nicht zu berückſichtigen. Für die nach Arbeitsvertrag II angenommenen Arbeiter gilt die Vorausſetzung einer Mindeſtzeit nicht. 5. Eine Nachzahlung an die inzwiſchen aus dem ſtädtiſchen Dienſt ausgeſchiedenen Per⸗ ſonen findet nicht ſtatt. —0 6. Die Zulagen ſind von den Geſchäftsſtellen zur Zahlung anzuweiſen, denen die Anwei⸗ ſung der Dienſtbezüge der Empfänger obliegt. Inſoweit ſie aus dem Hauptetat beſoldet wer⸗ 297 den, ſind die Zulagen auf Ordinarium Kap. 1 Abſchnitt 6 Nr. 19. . . anzuweiſen . . uſw. Dann heißt es weiter unter Nr. 7: Die Zulagen ſind ſogleich, ſpäteſtens bis Ende dieſes Monats — alſo Ende April — auszuzahlen. Bis zum 15. Mai dieſes Jahres iſt der Stelle I die Zahl — nicht die Namen der Empfänger getrennt nach der Höhe der Zulagen mitzuteilen. In Ergänzung dieſer Mitteilung wird es viel⸗ leicht noch von Intereſſe ſein zu erfahren, daß auf Grund Ihres Beſchluſſes, der auch die kinderloſen Ehepaare und Perſonen mit Hausſtand ohne Kinder in die Teuerungszulagen hineinbezog, die Zahl der Zulageempfänger ſich um 432, d. h. von 1163 auf 1565 erhöht hat, und daß die Summe der ver⸗ ausgabten Beträge, die in unſerer Vorlage auf 47 880 ℳ errechnet worden war, 48 790 ℳ betragen hat. Wenn Sie vor allem dieſe letztere Zahl ver⸗ gleichen mit den Zahlen, die ſchon damals am 17. April als im Bereiche der Wahrſcheinlichkeit liegend hier genannt worden ſind, ſo werden Sie zu⸗ geben, daß tatſächlich in jeder Hinſicht die Voraus⸗ ſetzungen eingetreten ſind, die Sie damals und mit Ihnen der Magiſtrat erwartet haben, daß nämlich die Zahl der Empfänger um 300 bis 400 — es ſind ſogar 432 — ſich vermehren und daß auch die Summe eine Kleinigkeit ſteigen, im großen ganzen aber inner⸗ halb des Rahmens bleiben würde, den der Magiſtrat in der Vorlage genannt hat. Nun hat der Herr Frageſteller zwei Beſchwerde⸗ punkte hervorgehoben. Es handelt ſich um Gas⸗ anſtaltsarbeiter, die in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 31. März 1912 effektiv einen Lohn von mehr als 2000 ℳ., pro Jahr gerechnet, gehabt haben, die aber nach dem 31. März aus mir jedenfalls nicht bekannten, aber auch unſerer Kontrolle entzogenen Dispoſitionen der Gasanſtaltsdeputation eine Ar⸗ beitseinnahme von weniger als 2000 ℳ gehabt haben. Dieſe Leute kamen nun unter der Begründung, daß ſie jetzt nach dem 31. März weniger als 2000 ℳ haben, mit der Forderung, man ſolle ihnen die Teue⸗ rungszulage zahlen. Wir konnten doch natürlich nur den Lohn, der in der Zeit, für welche die Teuerungs⸗ zulage gewährt werden ſollte, bezogen worden iſt, zu⸗ grunde legen und mußten dieſe Anträge ablehnen. Dann bemängelt der Herr Frageſteller, daß auch mehrere Perſonen vom Bezuge der Teuerungszulage ausgeſchaltet worden ſind, die während der Zeit vom 1. April bis zum 31. März ihren Dienſt haben unter⸗ brechen müſſen. Es handelt ſich, wie aus der ganzen Art ihrer Beſchäftigung erſichtlich iſt, hier um nicht⸗ ſtändige Arbeiter. Der Magiſtrat hat geglaubt, durch den Zuſatz, der auch die nichtſtändigen Arbeiter, d. h. die nach Arbeitsvertrag 1 beſchäftigten Arbeiter, in den Rahmen der Maßnahme hineinzog, in weiteſtem Maße Ihren Wünſchen zu entſprechen. Natürlich mußte er eine Grenze bei den nichtſtändigen Arbeitern ziehen, welche Dauer der Beſchäftigung Berückſich⸗ tigung finden bzw. verlangt werden ſollte. Da die Teuerungszulagen beſtimmt waren, die wirtſchaft⸗ lichen Erſchwerniſſe, die in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 31. März 1912 auf dem Haushalte der Arbeiter gelegen haben, zu decken, ſo war natürlich die gegebene Beſtimmung: die Leute müſſen die ganze Zeit hindurch beſchäftigt geweſen ſein. Da man nicht auf Stunde und Minute rechnen kann, wurde die Ausnahme zugelaſſen, daß Unterbrechungen der Zeit