298 bei nichtſtändigen Arbeitern bis zu drei Tagen zu⸗ läſſig ſein ſollten. Nachträglich haben ſich nun Ar⸗ beiter für dieſe Teuerungszulage gemeldet, die teil⸗ weiſe erſt im Januar, im Februar eingetreten waren, alſo mehr als drei oder vier Monate in dieſer Zeit nicht im ſtädtiſchen Dienſt geſtanden hatten. Es wäre eine abſolute Unbilligkeit geweſen, dieſen Leuten dieſelbe Teuerungszulage zu gewähren wie denjenigen, die die ganze Zeit hindurch im ſtädtiſchen Dienſte geweſen waren und während der ganzen Zeit, für die einzutreten wir beſchloſſen hatten, die Folgen der wirtſchaftlichen Kalamität verſpürt hatten. Der Ma⸗ giſtrat hat alſo an dieſer Auslegung, daß die volle Dauer der Beſchäftigung verlangt werden muß, den nichtſtändigen Arbeitern gegenüber feſtgehalten. Er hat aber in mehreren Ausnahmefällen, wo nämlich die Unterbrechung der Beſchäftigung durch Krankheit oder durch Unfall im Dienſt herbeigeführt worden iſt, — es ſind drei oder vier ſolcher Fälle — aus⸗ drücklich durch Magiſtratsbeſchluß dieſen Petenten, entgegen der urſprünglichen Beſtimmung die Bezüge bewilligt, obgleich, da es ſich um nichtſtändige Ar⸗ beiter handelt, dieſe Leute während der Dauer der Erkrankung beſtimmungsgemäß aus dem ſtädtiſchen Dienſte ausgeſchieden waren und natürlich auch keinen Lohn bekommen hatten; trotzdem hat er ihnen die Teuerungszulage für die ganze Dauer unverkürzt ge⸗ geben. Ich glaube, in jeder Hinſicht die Behauptung aufſtellen zu können, daß der Magiſtrat beſtrebt ge⸗ weſen iſt, in weiteſtem Maße den Erwartungen, die Sie bei dem Beſchluß der Teuerungszulage ausge⸗ ſprochen haben, und die die Arbeiter billigerweiſe hegen durften, zu entſprechen. Daß natürlich hin und wieder der eine oder andere unzufrieden iſt, wenn ſeinen Wünſchen nicht entſprochen wird, daß Grengfälle vorkommen, wo die Entſcheidung ſehr ſchwer iſt, ob die Vorausſetzungen vorliegen oder nicht, das iſt ganz klar. Der Magiſtrat hat in allen ſolchen Fällen — ich könnte im übrigen auf anderen Gebieten ähnliche Fälle nennen — mit größtem Ent⸗ gegenkommen entſchieden. Aber ſelbſtverſtändlich mußte er die grundſätzlichen, einmal feſtgelegten Normen feſthalten, um nicht eine vollſtändige De⸗ route eintreten zu laſſen. Nach dieſen Normen iſt gehandelt worden; ich glaube, ſie ſind gerecht und billig. (Ein chung der Stadtv. Wilk: Meine Herren! Ich glaube ſicher, daß der Magiſtrat bei der Verteilung der Teuerungs⸗ zulage durchaus gerecht vorgegangen iſt. Der Herr Bürgermeiſter hat aber in ſeinen Ausführungen auch erklärt, daß es jedenfalls nicht ausgeſchloſſen iſt, daß hier und da irgend eine kleine Ungerechtigkeit zu Tage getreten iſt, die an der knappen Grenze liegt und ſich nicht recht vermeiden ließ. Der von meinem Freunde Lehmann angeführte Fall der Gasanſtaltsarbeiter iſt mir auch etwas ge⸗ nauer bekannt geworden. Es handelt ſich da um die ſogenannten Kohlenarbeiter an den Retorten. Es iſt eine ungemein ſchwere Arbeit, die dieſe Leute ver⸗ richten, und zur Ausübung dieſer Tätigkeit müſſen ſie auch Sonntags arbeiten. In dieſem Falle wird den Gasanſtaltsarbeitern aber dieſe Sonntagsarbeit mit in den Verdienſt hineingezogen. Nach der Meinung dieſer Gasanſtaltsarbeiter wie auch nach meiner Meinung Antrag des Stadtv. Zietſch auf Beſpre⸗ Anfrage wird genügend unterſtützt.) Sitzung vom 19 Juni 1912 iſt dieſe Sonntagsarbeit aber weiter nichts als eine Ueberſtundenarbeit. In den Beſtimmungen, die der Magiſtrat der Magiſtratsvorlage beigegeben hat, heißt es nun ausdrücklich, daß die Ueberſtunden, die im Laufe des Jahres geleiſtet werden, nicht mitgerechnet werden. Infolgedeſſen ſind dieſe Arbeiter hier ſehr ſtark benachteiligt. Es kommt aber noch eines dabei in Frage: dieſe Leute ſind nicht ſtändig an den Re⸗ torten beſchäftigt, ſondern es kommen Zeiten vor, wo der Betrieb der Gasanſtalt weſentlich eingeſchränkt wird, und dann werden, da einige Arbeitskräfte über⸗ flüſſig ſind, dieſe Leute mit Hofarbeiten beſchäftigt, wobei ſie aber ganz weſentlich geringeren Verdienſt haben als bei ihrer Tätigkeit an der Retorte. Es wird jedenfalls Sache der Verwaltung ſein, ſich mit dieſer Kategorie der Gasanſtaltsarbeiter noch näher zu be⸗ ſchäftigen, um dieſen Leuten die notwendige Ge⸗ rechtigkeit angedeihen zu laſſen. Meine Herren, es handelt ſich auch noch weiter um einzelne weibliche Arbeitskräfte, die in einigen Meldeämtern beſchäftigt ſind. Es iſt mir heute Abend noch ein Fall mitgeteilt worden. Es handelt ſich da um Frauen, die mit Schreibarbeit in den Meldeämtern beſchäftigt ſind, die aber auch ſehr häufig wegen Mangel an Arbeit ihre Tätigkeit unter⸗ brechen müſſen. So iſt es hier mit einer Dame der Fall, die 5 Monate und 11 Tage beſchäftigt geweſen iſt und der in Ausſicht geſtellt iſt, daß ſie am 19. 6. — das wär alſo am heutigen Tage — entlaſſen wird. Dieſe Frau hat die Teuerungszulage auch nicht er⸗ halten. Perſönlich empfindet ſie das als eine Un⸗ gerechtigkeit, ja, ſie legt es für ſich ſelbſt ſo aus, daß. man ſie, um die Teuerungszulage zu erſparen, einfach für dieſe Zeit entlaſſen hat. Sie werden nicht ver⸗ hindern können, daß dieſe Meinung auftaucht. Die Frau iſt auch ſchon ſeit 1909 in ſtädtiſchen Betrieben beſchäftigt, bei irgend einem Meldeamt — ich weiß nicht, wo — nur immer mit ganz wenigen Unter⸗ brechungen von einigen Wochen oder wenigen Tagen. Ich möchte Sie bitten, auch dieſe Fälle noch ein⸗ mal genauer zu prüfen und auch dieſe Leute in den Genuß der Teuerungszulage kommen zu laſſen. Stadtv. Dr Stadthagen. Meine Herren! Wir können ja unmöglich einzelne Fälle in der Stadt⸗ verordnetenverſammlung prüfen. (Sehr richtig!) Wir können nur dazu Stellung nehmen, ob auf Grund der Angaben, die d Herr Bürgermeiſter gemacht hat. die Ausf“ ngsbeſtimmungen des Ma⸗ giſtrats im Sinne unſerer damaligen Beratungen und Beſchlüſſe liegen. Ich habe nach den Ausführungen des Herrn Bürgermeiſters den Eindruck, daß der Ma⸗ giſtrat in der Tat durch ſeine Ausführungsbe⸗ ſtimmungen im Sinne der Beſchlüſſe gehandelt hat. Selbſtverſtändlich werden einzelne Fälle zu Schwierig⸗ keiten führen. Auch nach den Mitteilungen des Herrn Bürgermeiſters iſt ja z. B. ohne weiteres ein Fall zu konſtatieren. Er ſagte: wir haben diejenigen Kinder, die über 16 Jahre ſind, ausgeſchloſſen. Das entſpricht unſerem Beſchluſſe, daß nur die unterhaltungs⸗ pflichtigen Kinder berückſichtigt werden ſollen. Nun iſt es ja aber natürlich ohne weiteres möglich, daß ein Kind über 16 Jahre unterhaltungspflichtig iſt, weil es körperlich ſo zurückgeblieben iſt, daß die Familie für das Kind ſorgen muß. Ich nehme an, daß der Magiſtrat in dieſen Fällen nicht auf die Be⸗