328 Sitzung vom 4. zu mildern, und um im Ausſchuß einen Einfluß auf den Magiſtrat auszuüben. Ich kann das aur ſehr begrüßen; denn anders ſind wir doch nicht in der Lage, die Verhältniſſe der einzelnen Beſitzer durchzu⸗ ſprechen. Wir würden alſo voll befriedigt ſein, wenn Sie unſeren Anträgen nach dieſer Richtung hin zu⸗ ſtimmen würden. Stadtſyndikus Dr Maier: Die Ausführungen des Herrn Stadtverordneten Panſchow ſind nicht nur eine Anklage gegen den Magiſtrat, ſondern auch eine Anklage gegen die Stadtverordnetenverſammlung. Meine Herren, diejenigen von Ihnen, die bereits ſeinerzeit bei dem Beſchluſſe mitgewirkt haben, werden wiſſen, daß gerade bei der Beſchußfaſſung über die Erhebung von Beiträgen zur Verbreiterung der Bismarckſtraße mit der äußerſten Sorgfalt vorge⸗ gangen worden iſt, und daß einer der Freunde des Herrn Stadtverordneten Panſchow, der verſtorbene Stadtverordnete Dr Riel, der das Referat in dieſer Angelegenheit gehabt hat, hier ſelber beantragt hat, ſich nach Maßgabe der Beſchlüſſe, die ſchließlich end⸗ gültig geworden ſind, hier zu reſolvieren. Meine Herren, die Sache iſt nachher eingehend beraten worden bei den Beſchlußbehörden und im Verwaltungsſtreitverfahren, und ich kann nicht an⸗ erkennen, daß ſich das Oberverwaltungsgericht in dem Verwaltungsſtreitverfahren an irgend einer Stelle des Urteils auch nur andeutungsweiſe über die materielle Seite der Frage geäußert hat. Das iſt unzutreffend; das iſt nicht die Aufgabe des Oberver⸗ waltungsgerichts, und wo das Oberverwaltungsge⸗ richt nicht zuſtändig iſt, hütet ſich dieſer höchſte preußiſche Verwaltungsgerichthof, Voten abzugeben, die nachher zu allen möglichen Deutungen führen können. Der Magirat ſteht auch heute noch auf dem Standpunkt, auf den ſich auch die Stadtverordneten⸗ verſammlung im Etatsausſchuß geſtellt hat, daß der Gemeindebeſchluß ſachlich in keiner Hinſicht zu be⸗ anſtanden, vielmehr als geltendes Ortsrecht zu re⸗ ſpektieren iſt. Hierbei darf nicht vergeſſen werden, daß die Erhebung von Beiträgen aus 9 des Kommunalabgabengeſetzes, um die es ſich hier handelt, eine indirekte Belaſtung iſt, eine Beſteuerung, die das Objekt und ſeinen Wert⸗ zuwachs treffen ſoll. Wir haben damals ſehr ein⸗ gehend für jedes einzelne Grundſtück im Ausſchuſſe nachgewieſen, daß dieſe Objektsbelaſtung durchaus gerechtfertigt iſt. Nun hat jede indirekte Steuer den Nachteil, daß ſie nicht den perſönlichen Verhältniſſen des Steuerpflichtigen, alſo nicht der Liquidität ſeines Vermögens oder ſeinem Einkommen in dem Maße nachgehen kann, wie es bei der direkten Steuer der Fall iſt. Wir haben ſeinerzeit infolgedeſſen bei der Feſtſtellung des Gemeindebeſchluſſes dieſen per⸗ ſönlichen Verhältniſſen Rechnung getragen und haben nach der Staffelung der Fälligkeiten für die Beiträge auch noch die Stundung als ein dieſen per⸗ ſönlichen Verhältniſſen dienendes und in Rückſicht hierauf notwendiges Moment eingefügt. Gerade die Einfügung der Befugnis des Magiſtrats zur Stundung der Beiträge auf die Dauer von 2 Jahren in den Beſchluß, alſo als Beſtandteil des Beſchluſſes, ſollte dem Willen Ausdruck geben, Billigkeit neben dem Recht gelten zu laſſen, obſchon an ſich die Stundungsbefugnis für jedes Gemeindegefälle für unſere Verwaltung anerkannt iſt. Dieſes Zeugnis des Gemeindebeſchluſſes, daß den individuellen, per⸗ ſönlichen Verhältniſſen durch Stundung möglichſt gerecht zu werden iſt, erkennen wir ohne weiteres September 1912 auch heute noch an, das iſt niemals vom Ma⸗ giſtrat beſtritten worden, und wir haben im Etats⸗ ausſchuß ausdrücklich feſtgeſtellt, daß tatſächlich perſönliche Verhältniſſe in dem einen oder anderen Falle vorhanden ſind, die eine Stundung nötig machen, weil es z. B. dem Eigentümer nicht möglich iſt, ſofort diejenigen Werte zu realiſieren, die ihm tatſächlich durch die Verbreiterungen der Bismarck⸗ ſtraße zugeführt worden ſind. Wir haben die Stundung bisher — das wird von keiner Seite beſtritten werden können — in der allerloyalſten, in der allermildeſten Weiſe gehandhabt, wir haben, ſoweit es möglich iſt, und ſoweit dieſer Gemeinde⸗ beſchluß uns ein Recht gab, von Magiſtrats wegen den Anträgen in umfaſſender Weiſe Rechnung ge⸗ tragen, und nun wollen wir über den damaligen Gemeindebeſchluß hinaus von Ihnen eine weitere Ermächtigung haben, ſelbſtverſtändlich auch in der Abſicht, den Beteiligten ſoweit wie möglich entgegen⸗ zukommen. Natürlich muß es von der jedesmaligen Prüfung abhängen, ob wir in dem einen und anderen Falle dem Stundungsantrage entſprechen können oder nicht. Herr Stadtverordneter Panſchow hat daher ganz recht, daß unſere Vorlage nicht dahin zu ver⸗ ſtehen iſt, daß wir einzelnen Anliegern ein Recht auf Stundung gewähren. Das wird ihnen nicht gegeben; denn damit würden wir nicht Stundung gewähren, ſondern wir würden die Fälligkeit der Beiträge hinausſchieben. Das wäre eine materielle Aenderung des Gemeindebeſchluſſes, von der gar keine Rede ſein kann, nachdem der Gemeindebeſchluß zum Ortsgeſetz erhoben iſt, nachdem ſo und ſo viele Leute veranlagt ſind und der allergrößte Teil der Beiträge von den Anliegern bezahlt iſt. Wir können alſo an dem materiellen Ortsrecht nichts ändern; es bleibt lediglich das zu tun übrig, was wir mit unſerem Antrage erſtreben, uns nämlich die Be⸗ fugnis zu geben, den Anliegern ſoweit wie möglich durch Stundungen entgegenzukommen. Nun wünſcht Herr Stadtverordneter Panſchow noch ſeinerſeits, daß die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung als Vertrauenselement der Bürgerſchaft bei dieſer Sache beteiligt werde. Ich enthalte mich der Kritik der Ausführungen des Herrn Stadtver⸗ ordneten Panſchow darüber, inwieweit die Bürger⸗ ſchaft der Stadtverordnetenverſammlung oder dem Magiſtrat mehr Vertrauen entgegenzubringen be⸗ rechtigt iſt. Das iſt Geſchmacksſache, meine Herren. Ich habe aber auch nichts dagegen, daß eine De⸗ putation gehört wird. Natürlich kann es nicht die Grundeigentumsdeputation ſein; denn dieſe hat mit der Angelegenheit gar nichts zu ſchaffen. Mit dem⸗ ſelben Recht könnten Sie, meine Herren, die Waiſen⸗ deputation oder die Armendeputation zuziehen. Die in dieſer Sache zuſtändige Deputation iſt die Tief⸗ baudeputation; ſie wird ohnedies gehört werden. Sollten Sie aber den Wunſch haben, daß das hier noch beſonders aufgenommen wird, ſo habe ich ſelbſt⸗ verſtändlich gar nichts dagegen, und ſollten die Herren nach dieſen Ausführungen noch wünſchen, einen Ausſchuß einzuſetzen, ſo werde ich namens des Magiſtrats nicht widerſprechen, da Sie ja wiſſen, daß der Magiſtrat grundſätzlich den Wünſchen auf Einſetzung von Ausſchüſſen dann nicht widerſpricht, wenn nicht durch Verzug der Sache irgend welche Nachteile zugefügt werden können. Nach dieſen Ausführungen ſtelle ich anheim, zu entſcheiden, ob ein Ausſchuß eingeſetzt werden ſoll oder nicht.