390 geringen Koſten, die wir bisher gehabt haben. Da dieſe ſich aber durch unvorhergeſehene Ereigniſſe ver⸗ mehren können, ſo müſſen wir den Kredit ſo hoch greifen, daß irgendwelche Schwierigkeiten der Ver⸗ waltung nicht entſtehen können. Das iſt ja auch ziemlich gleichgültig. Was eben nicht ausgegeben wird, das wird von dem Kredit geſpart; es iſt kein Zweifel, daß nichts überflüſſig ausgegeben wird. Ich muß auch meinerſeits Anlaß nehmen, wie es ſchon Herr Stadtrat Dr Gottſtein getan hat und wie ich es auch in meinem Referat bereits getan habe, zu be⸗ tonen, daß wir es nur freudig begrüßen können, daß bei den Fleiſchern in Charlottenburg Schwierigkeiten nicht entſtanden ſind, daß wir das allgemeinſte Ent⸗ gegenkommen dort erfahren haben und ſich die Sache bei uns ruhig abſpielt. Insbeſondere ſind wir unſe⸗ rem früheren Kollegen, Herrn Obermeiſter Paſchke, zu Dank verpflichtet, der uns in jedem Stadium der Vorbereitung und der Ausführung dieſer für eine Gemeinde doch ſehr ſchwierigen und drückenden An⸗ gelegenheit ſtets mit ſeinem Rat beigeſtanden hat. [(Sehr richtig!) (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Dem Magiſtrat wird ein Betrag bis zu 100 000 ℳ zur Verfügung geſtellt, um von den ſeitens der Königlichen Regierung in dem Erlaß vom 28. September 1912 zugelaſſenen vorübergehenden Erleichterungen der Vieh⸗ und Fleiſcheinfuhr gegen die herrſchende Fleiſch⸗ teuerung Gebrauch zu machen. Die Mittel ſind aus dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen.) Vorſteher⸗Stellv. Dr Hubatſch: Das Protokoll vollziehen heute die Herren Kollegen Bollmann, Dr Borchardt und Dr. Damm. Wir kommen zum folgenden Punkte der Tages⸗ ordnung: Antrag der Stadtv. Bollmann und Gen. betr. Kirchen⸗ wahlen. — Druckſache 275. Der Antrag lautet: Magſtrat wird erſucht, geeignete Maß⸗ nahmen zu treffen, um allen ſtädtiſchen wahl⸗ berechtigten Angeſtellten und Arbeitern zu er⸗ möglichen, ihr Wahlrecht zu den Kirchenwahlen am Sonntag, den 10. November d. I., aus⸗ üben zu können. Antragſteller Stadtv. Bollmann: Meine Herren! Bei Gelegenheit von kommunalpolitiſchen und ſtaat⸗ lichen Wahlen iſt hier des öfteren ein dem vorliegen⸗ den ähnlicher Antrag geſtellt worden. Wir wünſchen auch diesmal anläßlich der bevorſtehenden Kirchenwahlen unſeren Angeſtellten Gelegen⸗ heit zu geben, ihr Wahlrecht unbeſchränkt auszuüben. Es kommen ja hier nur wenige Betriebe in Betracht, nur diejenigen, die Sonntags arbeiten laſſen, wie z. B. die Gaswerke, die Elektrizitätswerke, Feuer⸗ wehr uſw. Auch ein verhältnismäßig kleiner Teil der Angeſtellten kommt nur in Frage, da ja bei den Kirchenwahlen einſeitigere Vorſchriften herrſchen als bei den politiſchen inſofern, als nur diejenigen wählen dürfen, die in die Wählerliſte eingetragen ſind bzw. ſich haben eintragen laſſen. Dem Magiſtrat wird es deshalb auch keine Schwierigkeit machen, unſerem An⸗ Sitzung vom 30. Oktober 1912 trage zuzuſtimmen. Ich halte den Antrag für ſo ſelbſtverſtändlich, daß ich glaube, ihn nicht noch näher begründen zu brauchen. Ich möchte Sie bitten, meine Herren, dem Antrage zuzuſtimmen. Stadtrat Seydel: Dem in dem Antrag ausge⸗ ſprochenen Wunſche wird bereits durch die allge⸗ meinen Vorſchriften, die für die Arbeiter und Ange⸗ ſtellten der Verwaltung beſtehen, Rechnung getragen. Im § 16 der allgemeinen Beſtimmungen für die ſtädtiſchen Arbeiter heißt es ausdrücklich, daß in Fällen vorübergehender dringender Behinderung, insbeſondere durch Teilnahme an ſtaatlichen, kommu⸗ nalen und kirchlichen Wahlen, in der Regel Urlaub auf Antrag erteilt werden ſoll unter Fortbezug des Lohnes. Dasſelbe gilt für die Angeſtellten. Für die Arbeiter, die Sonntags Dienſt haben, iſt dieſe Be⸗ ſtimmung insbeſondere dahin deklariert worden, daß ſie auch den Sonntagsarbeits zu ſchlag erhalten ſollen, den ſie verdient haben würden, wenn ſie wäh⸗ rend der Zeit, wo ſie beurlaubt ſind, gearbeitet hätten. Eine Ausnahme beſteht hier nur hinſichtlich der nichtſtändigen Arbeiter, für welche dieſe Beſtim⸗ mungen, die nur für die ſogen. Stadtarbeiter erlaſſen ſind, nicht gelten. Aber ich glaube nicht, daß das in dieſem Falle irgendwelche Schwierigkeiten machen wird, da erſtens des Sonntags ohnehin nur ſehr wenig nichtſtändige Arbeiter tätig ſind und außer⸗ dem der Herr Oberbürgermeiſter nicht anſtehen wird, den Dezernenten freéizuſtellen, auch dieſe nichtſtändi⸗ gen Arbeiter nötigenfalls zu beurlauben. (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ 4% 47 dem Antrage der Stadtv. Bollmann und en. Vorſteher⸗Stellv. Dr Hubatſch: Punkt 17 der Tagesordnung: Vorlage betr. Prüfung der Gültigkeit einer Stadt⸗ verordnetenwahl und Berichterſtattung des Aus⸗ ſchuſſes. — Druckſache 276. Berichterſtatter Stadt. Hirſch: Meine Herren! Ich bin in der eigentümlichen Lage, Ihnen namens des Ausſchuſſes die Ungültigkeitserklärung einer Stadtverordnetenwahl zu empfehlen, obwohl ſämt⸗ liche abgegebenen Stimmen ſich auf einen und den⸗ ſelben Kandidaten vereinigt haben. Es handelt ſich um die Erſatzwahl im 4. Bezirk der II. Wähler⸗ abteilung, die am 15. Juni d. I. ſtattgefunden hat. Der Antrag auf Ungültigkeit wird geſtellt, weil ein ſchwerer formaler Verſtoß bei der Wahl vorgekommen iſt. Nach § 24 der Städteordnung hat die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung die Beiſitzer zum Wahlvor⸗ ſtande zu wählen. Die Stadtverordnetenverſammlung hat das getan: ſie hat zwei Beiſitzer und für jeden derſelben drei Stellvertreter gewählt. Von dieſen acht Herren war zu Beginn der Wahlhandlung kein einziger anweſend. Einige Herren hatten ſich vor⸗ her entſchuldigt, andere blieben ohne Entſchuldigung wenigſtens die erſte halbe Stunde aus. Nun war der Wahlvorſteher natürlich in einer großen Verlegen⸗ heit. Er ſollte die Wahl eröffnen, Beiſitzer hatte er nicht. Er griff da zu einem etwas eigenartigen Mittel: er holte ſich den einen Zettelverteiler, der vor der Tür ſtand und die Wähler darauf aufmerkſam machen ſollte, für wen ſie zu ſtimmen haben, und