Sitzung vom 17. beſtehenden Vorſchriften für die bisher beobachteten Fälle ſtets ausgereicht haben und vorausſichtlich auch in Zukunft ausreichen werden, um ein unnötiges Aufbrechen von Pflaſter zu verhindern. In dem hier beſprochenen Falle war aber, wie ich glaube bewieſen zu haben, das Aufbrechen des Pflaſters nicht unnötig, ſondern leider unver⸗ meidlich. Ich bitte, damit die Anfrage betrachten. Vorſteher Kaufmann: Meine Herren! Ich möchte ſchon jetzt darauf aufmerkſam machen: wenn das Unterhaltungsbedürfnis in dem Maße ſteigt, wie es bisher geſchehen iſt, werden wir im Laufe der Verhandlung gar nichts mehr verſtehen können. Ich möchte bitten, daß die Herren doch möglichſt ruhig den Verhandlungen zuhören. Stadtbaurat Bredtſchneider: Es iſt ferner die Anfrage geſtellt worden: welche Maßregeln gedenkt der Magiſtrat zu ergreifen, ſolchen Mißſtänden in Zukunft vorzubeugen. Mir als dem Chef der Straßenbauverwaltung, der auch zu gleicher Zeit die Straßenbaupolizei auszuüben hat, liegt es ob, dieſe Frage hier näher zu beleuchten. Meine Herren, ehe ich dieſe Frage beantworte, muß ich Ihnen auseinanderſetzen, welche Maßregeln denn bisher ergriffen worden ſind und welche Vorſchriften und Vereinbarungen ſchon beſtehen, um ſolchen Uebelſtänden vorzubeugen. Hierzu bemerke ich, daß in unſeren Straßen 11 verſchiedene Verwaltungen in Frage kommen, die ihre Röhren, Kabel, Rohrpoſtröhren uſw. unter⸗ bringen, und daß dazu außerdem noch drei ver⸗ ſchiedene Straßenbahngeſellſchaften ſowie die Hoch⸗ und Untergrundbahngeſellſchaft hinzutritt. Im ganzen ſind es alſo 15 Verwaltungen, welche ein An⸗ recht auf unſere Straßen haben und berechtigt ſind, in unſeren Straßen zu buddeln. Mit allen dieſen 15 Verwaltungen iſt eine Vereinbarung über die Unterbringung ihrer Anlagen getroffen worden. Es iſt zunächſt der Grundſatz aufgeſtellt worden: alle Röhren oder Kabel ſind in den Bürgerſteigen unter⸗ zubringen — natürlich abgeſehen von den Straßen⸗ bahnen —, nur ganz ausnahmsweiſe ſollen Röhren oder Kabel im Fahrdamm untergebracht werden dürfen, und zwar ſolche Röhren, an die man in der Zukunft nicht mehr für Anſchlüſſe heranzugehen braucht, alſo Hauptröhren, Hauptkabel und derql. Für die anderen Röhren wird der Fahrdamm nur dann zur Verfügung geſtellt, wenn in den Bürger⸗ ſteigen nicht mehr Platz vorhanden iſt oder aus be⸗ ſonderen Gründen. Sie können ſich denken, daß es Fälle geben kann, namentlich bei ſchmalen Bürger⸗ ſteigen nicht mehr Platz vorhanden iſt, oder aus be⸗ Kabelanlagen dicht belegt ſind. Ferner iſt mit den Verwaltungen der beſondere Ort im Bürgerſteig vereinbart worden. Die Waſſerröhren bekommen 3. B. ihre Lage an der Bordkante, die Rohrpoſtkabel an der Straßenflucht, die Kanaliſationsleitung un⸗ gefähr in der Mitte des Bürgerſteiges, und rechts und links davon rangieren ſich die anderen Leitungen ein, ſo daß von vornherein jede Verwaltung weiß, wo ſie ihre Röhren unterzubringen hat. Bevor die Verwaltungen mit dem Einbau be⸗ ginnen dürfen, müſſen ſie von der Straßenbaupolizei die Genehmigung nachſuchen. Sie haben für dieſen Zweck einen Plan einzureichen, aus dem erſichtlich iſt, um welche Anlage es ſich handelt, welchen Durch⸗ als erledigt zu der beabſichtigten Anlage vorſchreibt. Dezember 1912 463 meſſer die Rohrleitung hat uſw. Die Straßenbau⸗ polizei prüft, ob das Rohr in der ein für allemal feſtgeſetzten Spur zu verlegen beabſichtigt iſt, ob das auch möglich iſt, und die Ortspolizei erteilt die Ge⸗ nehmigung, indem ſie die Spur und die Tiefenlage Außerdem ſind allgemeine techniſche Bedingungen ausgearbeitet, gedruckt und den einzelnen Verwaltungen zugeſchickt worden. In dieſen Bedingungen iſt geſagt, wie die Buddelei vorzugehen hat, wie das Pflaſtermaterial zu behandeln iſt, wie aufzugraben iſt, daß unter den und den Umſtänden die Baugrube abzuſteifen iſt, daß die Baugrube kurz gehalten wird uſw. Ferner iſt beſtimmt, daß definitives Pflaſter von den ein⸗ zelnen Verwaltungen weder aufgebrochen noch wiederhergeſtellt werden darf; das geſchieht allein durch die Tiefbauverwaltung. Schließlich hat die Straßenbauverwaltung im Jahre 1907 Beſtimmun⸗ gen darüber getroffen, wann und wie die Rohr⸗ verlegungen vorzunehmen ſind, wenn es ſich um die Herſtellung von neuen Straßen handelt, und das iſt gerade der Punkt, der hier zur Frage ſteht. Ich will einmal annehmen, die Tiefbauverwaltung will 2 oder jene Straße neu pflaſtern. Von dieſer Abſicht bekommen nach den genannten Beſtimmungen die verſchiedenen Verwaltungen rechtzeitig vorher Kennt⸗ nis. Allgemein erhalten ſie breits im Februar jedes Jahres Kenntnis, im beſondern aber um den 1. April herum, nachdem die Stadtverordnetenverſammlung die Mittel für die Strecken, die neu gepflaſtert wer⸗ den ſollen, bewilligt hat, ſo daß die einzelnen Ver⸗ waltungen bereits um den 1. April herum wiſſen, welche Straßen im laufenden Jahre zur Behandlung kommen werden. Da wir aber nicht allein Um⸗ pflaſterungen auszuführen, ſondern auch neue Straßen herzuſtellen haben, ſo trifft das gleiche Ver⸗ fahren auch auf ſolche Straßen zu. Sobald die Tief⸗ bauverwaltung ſelbſt Kenntnis davon erhalten hat, daß eine Straße neu hergeſtellt werden ſoll, werden die Verwaltungen von der Abſicht benachrichtigt, und dieſe Verwaltungen haben nunmehr Zeit genug, ſich die Röhren und dergl. zu beſchaffen, bis der Augen⸗ blick kommt, wo die Tiefbauverwaltung mit den Pflaſterungsarbeiten beginnt. Schließlich wird der Tag des Beginns der Straßenarbeiten den Verwal⸗ tungen mindeſtens 14 Tage vorher angezeigt. Nun kommen die Spezialverwaltungen und legen ihre Lei⸗ tungen hinein. Die Straßenbauverwaltung wartet mit ihren Arbeiten ſolange, bis alle Leitungen her⸗ geſtellt ſind. Es iſt natürlich ausgeſchloſſen, daß eine Verwaltung noch hinterher kommt. Das würde ein grobes Verſehen dieſer Verwaltung bedeuten. Auch die Reichspoſt hat ſich dieſem Verfahren in ſehr ent⸗ gegenkommender Weiſe angeſchloſſen; auch ſie ver⸗ legt ihre Betonröhren, die zur Aufnahme der Kabel dienen, vor dem Beginn der Straßenregulierung, ſo daß ſpäter die Einziehung der Kabel in die Röhren durch Vermittelung der Einſteigeſchächte erfolgen kann, ohne daß ein Aufbruch von Pflaſter zu er⸗ folgen braucht. Mit dieſen Maßregeln, meine Herren, ſind wir bisher, wie ich wohl beſtätigen kann, ſehr gut aus⸗ gekommen. Ich habe darauf bereits in der Sitzung der Stadtverordnetenverſammlung am 10. November 1909 auf eine Anfrage des Herrn Stadtv. Dr Stadt⸗ hagen hingewieſen. Natürlich iſt nicht geſagt, daß durch dieſes Verfahren für alle Zukunft nachträgliche Buddeleien ausgeſchloſſen ſeien. Den einzelnen Ver⸗ waltungen iſt es nicht immer möglich, ihre Verſor⸗ gungsnetze von vornherein ſo zu bemeſſen, daß ſie