34 Beſchluſſes ſind ungefähr anderthalb Millionen es kann etwas mehr, etwas weniger ſein — für Hypo⸗ theken ausgegeben worden, wobei man Grundſtücke bis zur Grenze von 80% beliehen hat. Es iſt ganz klar, daß ein Betrag von anderthalb Millionen, ver⸗ ausgabt in einem verhältnismäßig ſo langen Zeit⸗ raum, nur einen Tropfen auf den heißen Stein bil⸗ den kann gegenüber dem Bedürfniſſe nach zweiten Hypotheken, und ich glaube, daß man dieſer Maß⸗ nahme daher eine übertriebene Bedeutung nicht bei⸗ legen darf. Aber auf der andern Seite wäre es falſch, ſie allzu gering zu ſchätzen; denn es iſt immer⸗ hin ein intereſſanter Verſuch, und ſelbſt wenn er ſich nur in engen Grenzen bewegt, ſo führt er dazu, eine gewiſſe Konkurrenz zu ſchaffen, die ſchließlich auch ihre Rückäußerung auf andere Verträge der in Betracht kommenden Art ausüben muß. Das jedoch, meine Herren, worauf unſer Haupt⸗ augenmerk zu richten ſein wird, iſt wohl die moderne kommunale Bodenkreditorganiſation durch ſtädti⸗ ſche Hypothekenanſtalten, die neuerdings die Beleihung zweiter Hypotheken aus ſtädtiſchen Anleihegeldern in die Hand genommen haben, wie es, ſoweit ich ermitteln konnte, bisher geſchehen iſt in Crefeld, Neuß, Magdeburg, Weißenſee und Neu⸗ kölln. Die Regelung in Neukölln, wo bekanntlich 20 Millionen für eine Anleihe dazu bewilligt worden ſind, dürfte Ihnen bekannt ſein; ich gehe darauf, der vorgerückten Zeit wegen, nicht ein. Aber, meine Herren, wir ſollten uns, glaube ich, bei der Betrach⸗ tung der Hypothekenanſtalten auch nicht allzu ſehr auf die früheren Beiſpiele verlaſſen; denn durch den Erlaß der Miniſter für Inneres, Landwirt⸗ ſchaft und Finanzen vom März 1912 werden für die Neuerrichtung ſtädtiſcher Hypothekenanſtalten weſent⸗ liche Neuerungen vorgeſchrieben, die von größter Be⸗ deutung für die künftige Gründung ſolcher Hypothe⸗ kenanſtalten ſind. Ich hebe als das Wichtigſte dieſes Erlaſſes hervor, daß er zwar den Städten geſtattet — man könnte ſogar eine gewiſſe Empfehlung da herausleſen —, Hypothekenanſtalten zu errichten, und zwar auch für zweite Hypotheken, daß er aber dieſe Darlehen nur als Tilgungsdarlenhen zu⸗ läßt unter grundſätzlicher Ausſchließung der Künd⸗ barkeit auf der Gläubigerſeite; die Tilgung muß jähr⸗ lich einen Mindeſtſatz von % betragen. Bei dieſen Maßnahmen, ſagt der Erlaß, ſtände einer Beleihung bis zu 70% nichts im Wege, natürlich unter der Vorausſetzung einer beſonders vorſichtigen und zu⸗ verläſſigen Ermittlung der Beleihungsgrenze. — In allerjüngſter Zeit werden, wie verlautet, auch einer weiteren Ausdehnung der Beleihungsgrenze bis zu 75 und ſelbſt bis zu 80% grundſätzliche Bedenken nicht entgegengeſtellt. Meine Herren, dieſer Weg iſt meines Erachtens an ſich zu billigen; es iſt meiner Ueberzeugung nach das Problem an einer richtigen Stelle angefaßt, wenn man die Abhilfe der Kreditnot mit einer Förde⸗ rung der Schuldentilgung verbindet, einer Förderung der Entſchuldung. Dem kann rückhaltlos zugeſtimmt werden, ſoweit es ſich um zweite Hypo⸗ theken handelt. — Ein ganz neuer Vorgang berechtigt jedoch zu Zweifeln, ob nicht gegenwärtig die Staatsregierung über die vorerwähnte Forderung bereits hinausgeht. In Schöneberg hat ſie nämlich, allerdings bei einer etwas andern Konſtruktion der Errichtung als bis⸗ her üblich, verlangt, daß nicht nur die zweite Hypo⸗ thek entſchuldet, ſondern daß auch damit eine Amor⸗ Sitzung vom 22. Januar 1913 / tiſation der jedesmaligen erſten Hy⸗ pothek verknüpft wird, derart, daß für dieſe erſte Hypothek ebenfalls eine Amortiſation von % platz⸗ greifen und dieſe Amortiſation auch gezahl werden muß, bis etwa die Hypothek kündbar iſt und die Um⸗ wandlung eintreten kann, und daß, wenn der Grund⸗ ſtückseigentümer es verſäumt, dieſe Umwandlung zu gegebener Zeit eintreten zu laſſen, er ſogar eine Amor⸗ tiſationsquote von ½% zu zahlen hat. Meine Herren, ſo ſehr ich, wie geſagt, der Entſchuldung des Grundbeſitzes geneigt gegenüberſtehe, ſo fürchte ich doch, daß ſie in ſolchem Maße eine übergroße Bela⸗ ſtung iſt; ein derartiger Zwang zur Tilgung auch der erſten Hypothek kann allzuleicht zu einer Ueberbürdung führen und ſchließlich die Folge haben, daß die ganze Einrichtung nur demjenigen zugute kommt, der ſie eigentlich nicht braucht, dem ſehr Starken, und daß der geſamte Mittelſtand von ihrem Genuſſe ausge⸗ ſchloſſen iſt. Es wäre meines Erachtens genügend — ich kann natürlich hier bloß ſehr oberflächlich eine Anregung geben, denn die Frage iſt zu ſchwer, um poſitiv dazu Stellung zu nehmen —, wenn die Stadt dafür ſorgte, daß die erſte Hypothek bei Grundſtücken, für die ſie eine zweite Hypothek zu geben hat, in ihrer Einflußſphäre bleibt, d. h., daß entweder die Sparkaſſe die Hypothek beliehen haben muß oder daß die Stadt die nötigen Maßnahmen trifft, damit der Gläubiger der erſten Hypothek ſich verpflichtet, Schie⸗ bungen der vorher genannten Art, wenn ich es ein⸗ mal kurz ſo bezeichnen darf, Mietszeſſion, Zinszeſſion und dergleichen, auszuſchließen und zu verhindern. „(Sehr richtig!) Meine Herren, die Angelegenheit iſt im Fluß, und man braucht den Erlaß der Miniſter nicht für ein Geſetz anzuſehen, an dem nie gerüttelt werden kann. Dieſe Erklärung der Miniſter iſt erfolgt als Antwort auf einen beſtimmten Antrag, und die Dinge liegen in allen Städten natürlich verſchieden. Ich bin der Meinung, daß die Miniſter auch den Bedürfniſſen zugänglich ſein werden, die ſich ſeitdem gebildet haben, und die eine andere Befriedigung erheiſchen, um ſo mehr, als ja dieſes Problem heute das Problem des Tages iſt und erſt vorgeſtern im Abgeordnetenhauſe von ſämtlichen Parteien als ein der Löſung dringend bedürftiges erklärt wurde. Ich beſchränke mich auf dieſe Andeutungen in bezug darauf, wie die Sache praktiſch angefaßt werden muß, und möchte mir nur noch einige Worte über die geſchäftliche Behandlung geſtatten, namentlich im Hinblick auf den Antrag des Herrn Kollegen Dr Liep⸗ mann, den Magiſtrat um Einſetzung einer gemiſchten Deputation zu erſuchen. Auch meine Freunde haben ſelbſtverſtändlich erwogen, ob es hier vorteil⸗ hafter iſt, die Einſetzung einer Deputation zu bean⸗ tragen oder das Erſuchen um eine Vorlage an den Magiſtrat zu richten, und wir ſind aus voller Ueber⸗ zeugung dazu gekommen, daß im Intereſſe der ſchnellen und glatten Erledigung der Weg, eine ge⸗ 9 Deputation einzuſetzen, nicht beſchritten wer⸗ en ſollte. (Sehr richtig!) Zunächſt würde letzterer Weg dazu führen, daß wir erſt in vier Wochen zur Wahl ſchreiten können; denn wenn wir heute die gemiſchte Deputation beſchließen, ſo erhalten wir in der nächſten Sitzung die Aeußerung