72 zu 2) von 26 400 ℳ werden bewilligt; ſie ſind aus den Anleihe⸗ mitteln für die Kanaliſation zu entnehmen und in den Etat für 1913 einzuſtellen.) Vorſteher Dr. Frentzel: Wir kommen nunmehr zu Punkt 17: Vorlage betr. Regelung der Angeſtelltenverſicherung für die im ſtädtiſchen Dienſt Beſchäftigten. — Druck⸗ ſache 43. Ich bemerke, daß ſich durch dieſe Magiſtratsvorlage gleichzeitig die Anfrage des Stadtv. Dr Rothholz vom 20. v. Mts. erledigt. Berichterſtatter Stadtv. Dr Rothholz: Meine Herren! Trotzdem das Verficherungsgeſetz für die Angeſtellten am 1. Januar dieſes Jahres in Kraft getreten iſt, herrſcht über den Kreis der Verſicherten noch eine große Unklarheit, und daher mag es auch gekommen ſein, daß der Magiſtrat uns erſt nach In⸗ krafttreten der Angeſtelltenverſicherung dieſe Vorlage unterbreitet hat. Denn ſelbſt bei den von den Be⸗ hörden Angeſtellten iſt noch keine Klarheit über die Verficherungspflicht geſchaffen. Von der Verſiche⸗ rungspflicht befreit ſind die lebenslänglich angeſtellten Beamten mit Anwartſchaft auf Penſion und Hinter⸗ bliebenenfürſorge. Dagegen ſind Beamte auf Kündigung nach dem Erlaſſe des Miniſters des Innern nur dann verſiche⸗ rungsfrei, falls neben der gewährleiſteten Anwart⸗ ſchaft auf Penſion und Hinterbliebenenfürſorge die Kündigung vom Vorhandenſein eines wichtigen Grundes abhängig gemacht iſt und dem Gekündigten die Möglichkeit offenſteht, durch Anrufung einer außerhalb der Kommune ſtehenden Inſtanz eine Nachprüfung zu erreichen. Die Magiſtrate der Vororte ſtehen auf dem Standpunkt, daß unter das Angeſtelltenverſicherungs⸗ geſetz nur Privatbeamte und Privatangeſtellte fallen, nicht aber Beamte, und ſie wollen deshalb den Rechts⸗ weg beſchreiten und abwarten, ob die auf Kündigung angeſtellten Beamten von der Verſicherung befreit werden oder nicht. Sollte das Schiedsgericht oder das Oberverwaltungsgericht dieſe Beamten als ver⸗ ſicherungspflichtig erklären, dann würden die Ma⸗ giſtrate zu überlegen haben, ob nicht wenigſtens die Beamten, die momentan nur auf Kündigung ange⸗ ſtellt ſind, ſpäter aber in eine lebenslängliche Stellung einrücken, von der Verſicherungspflicht befreit werden könnten. Den einzelnen Magiſtraten ſoll die Aufbringung der Beiträge für die Angeſtelltenverſicherung, ob ſie dieſelben zur Hälfte oder ganz tragen, überlaſſen bleiben, desgleichen die Auswahl der Berufungsſtelle. Die Privatdienſtangeſtellten bei dem Magiſtrat fallen im allgemeinen unter das Angeſtelltenver⸗ ſicherungsgeſetz. Nach deſſen Beſtimmungen kann unſer Magiſtrat, wie es einzelne Kommunen getan haben, die Hälfte der Beiträge aufbringen und mit der anderen Hälfte die Privatdienſtangeſtellten be⸗ laſten. Aber ich mache auf die Höhe der Beiträge, die die Angeſtellten bis zu 4% ihres Gehaltes und darüber belaſten, aufmerkſam. Ich habe weiter aus⸗ gerechnet, daß die Beiträge zu der geſamten deutſchen ſtaatlichen Verſicherung auf 6 bis 7 % des Einkommens der Privatdienſtangeſtellten anwachſen. Sitzung vom 5 Februar 1913 Bei der Teuerung, die gegenwärtig herrſcht und keinen vorübergehenden Charakter trägt, muß man es ſich ſehr überlegen, ob dieſer Weg gangbar iſt und ob nicht unter der Laſt der geſamten Verſicherung die Beamten ſchwer zu leiden haben. Erfüllt der Magiſtrat die Beſtimmungen des Erlaſſes des Miniſters, gewährt er den Privatange⸗ ſtellten die Anwartſchaft auf Ruhegeld und Hinter⸗ bliebenenfürſorge, ſchränkt er die Kündigung ein und läßt eine Berufung gegen dieſe, wie ſchon vorhin auseinandergeſetzt wurde, zu, dann wären alle Privat⸗ angeſtellten verſicherungsfrei, weder der Magiſtrat noch die Privatangeſtellten brauchten Beiträge zu leiſten. Es fragt ſich aber, und das iſt eine höchſt wichtige Frage, ob man auf dieſem Wege den Pri⸗ vatangeſtellten wirklich nützt, und deshalb, glaube ich, muß man dieſe Vorlage einer Kommiſſion über⸗ weiſen, der der Magiſtrat, wie ich bitten möchte, Aus⸗ kunft über die Häufigkeit der Kündigung ſeitens der Angeſtellten und der Behörde zu erteilen haben wird. Das tatſächliche Material, das der Magiſtrat uns unterbreiten kann, dürfte für unſere Stellungnahme nach dieſer Richtung maßgebend ſein. Bei unſerer Vorlage ſchlägt der Magiſtrat einen andern Weg ein. Er erklärt ſich zur Tragung der vollen Beitragslaſt für die Privatangeſtellten bereit, ſo daß die Privatdienſtangeſtellten von der Aufbrin⸗ gung der anteiligen Beiträge befreit ſind, will aber beim Eintritt des Verſicherungsfalles vom ſtädtiſchen Ruhegeld das der Angeſtelltenverſicherung in Abzug bringen können. Ob dabei das Intereſſe der Privat⸗ angeſtellten vollkommen gewahrt wird, bleibt der Er⸗ örterung in der Kommiſſion vorbehalten. Denn folgende Ueberlegung kann jeder Privatangeſtellte an⸗ ſtellen: „Biſt du verſichert und trägſt du die Hälfte der Beiträge, dann muß auch der Magiſtrat die an⸗ dere Hälfte zuſchießen; du haſt aber dann den An⸗ ſpruch auf das ganze Ruhegeld aus der Angeſtellten⸗ verſicherung erworben, das du neben dem ſtädtiſchen Ruhegeld beziehen kannſt. Die Kürzung des ſtädti⸗ ſchen Ruhegeldes um den vollen Betrag desjenigen der Angeſtelltenverſicherung ſchlägt dann zu deinem Schaden aus, da du geſetzlich nur zur Aufbringung der Hälfte der Beiträge zur Angeſtelltenverſicherung verpflichtet biſt.“ Anderſeits kann man es der Stadt nicht zumuten, wenn ſie die ganze Laſt der Beiträge zur Angeſtelltenverſicherung auf ſich nimmt, den Angeſtellten das Ruhegeld aus der Angeſtellten⸗ verſicherung voll und ganz neben dem ſtädtiſchen zu belaſſen. Einen gerechten Ausweg wird wohl die Kommiſſionsberatung ergeben. Für eine Kategorie der Privatangeſtellten, die Krankenſchweſtern, trifft der Magiſtrat in der Vor⸗ lage beſondere Maßnahmen. Hinſichtlich des ſtädti⸗ ſchen Ruhegeldes nahmen die Krankenſchweſtern ſchon bisher eine Ausnahmeſtellung ein. Während die Privatangeſtellten einen rechtlichen Anſpruch auf ein Ruhegeld nicht haben, ſteht ein ſolcher den Kran⸗ kenſchweſtern zu. Bei ihnen geht der Magiſtrat wei⸗ ter: er fügt 1f. 1. Beſtimmungen des ſchon erwähn⸗ ten Erlaſſes des Miniſters, ſchränkt die Kündigungs⸗ bedingungen ein und läßt gegen die Kündigung eine Beſchwerde an den Regierungspräſidenten zu. Da⸗ durch würden die Krankenſchweſtern verſicherungs⸗ frei werden, womit eine jährliche Erſparnis von 11 000 M. an Beiträgen erzielt wird. Aber die Her⸗ aushebung eines kleinen Ausſchnittes der Angeſtell⸗ ten und deſſen Bevorzugung vor allen anderen will mir nicht ganz zuſagen. 4