202 Sitzung vom IIm übrigen mache ich darauf aufmerkſam, daß alle Angeſtellten, die jetzt unter das Angeſtellten⸗ verſicherungsgeſetz fallen, von der Leiſtung der Bei⸗ träge nicht getroffen werden, da der Magiſtrat die ganzen Beiträge aus ſeiner Taſche bezahlen will. Damit iſt noch ein weiterer Vorzug der Freizügigkeit verbunden. Bei Uebernahme einer Privatſtellung ſind die Privatdienſtangeſtellten in der Lage, die Ver⸗ ſicherung weiter fortzuſetzen. Aber ſelbſt wenn ſie weiter beim Magiſtrat bleiben, ſoll der Magiſtrat die Koſten für die Anwartſchaftsgebühr übernehmen, und infolgedeſſen kann die Angeſtelltenverſicherung ohne jede Koſten für die Angeſtellten durchgeführt werden. Natürlich nimmt der Magiſtrat für ſich in Anſpruch, von dem ſtädtiſchen Ruhegeld eintretendenfalls das ſtaatliche Ruhegeld in Abzug bringen zu dürfen. Ich glaube, daß dieſer Ausweg um ſo mehr zu empfehlen iſt, als den Privatangeſtellten doch die Möglichkeit geboten iſt, durch Zahlung der Prämien⸗ reſerve eventuell auch die ſtädtiſche Wartezeit abzu⸗ kürzen. Nehmen wir einen praktiſchen Fall! Ein Privatangeſtellter würde beim Magiſtrat 9 Jahre tätig ſein. Dann iſt ihm nach dem Geſetze die Mög⸗ lichkeit geboten, innerhalb der erſten drei Jahre eventuell 9 Jahre Prämienreſerve aus ſeiner Taſche zu zahlen, und dann werden ihm, da er 120 Beitrags⸗ wochen nachweiſen kann, nach Zurücklegung der noch an 10 Jahren fehlenden Dienſtzeit alle die Rechte zuteil, welche der Ausſchuß denjenigen zugeſteht, die ſchon eine 10jährige Tätigkeit hinter ſich haben. Der Ausſchuß ging aber bei den Kranken⸗ ſchweſtern wegen des großen Stellenwechſels nicht ſo weit wie der Magiſtrat. ſchweſtern gerade erreichen, daß ſie alle Leiſtungen des Angeſtelltenverſicherungsgeſetzes für ſich in An⸗ ſpruch nehmen können, ſelbſt beim Wechſel ihrer Stellung, und deshalb hat er ſie nicht in eine Aus⸗ nahmeſtellung gebracht. Der Magiſtrat kam ja nur zu ſeinem Vorſchlage, die Krankenſchweſtern von der Verſicherungspflicht zu befreien, weil ſie im Gegen⸗ ſatz zu den ſonſtigen Privatdienſtangeſtellten ſchon jetzt einen Rechtsanſpruch auf Gewährung des Ruhe⸗ geldes haben, wie ſchon in der vorigen Debatte her⸗ vorgehoben wurde. Meine Herren, wenn wir dieſe Beſchlüſſe faſſen, die der Ausſchuß in ſeiner Mehrheit und in der letzten Sitzung einſtimmig angenommen hat, ſo wollen wir damit nicht ſagen, daß der Magiſtrat ſpäter bei der Beratung des Normaletats nicht eine Reihe von Herren in Beamtenſtellungen einrücken laſſen kann. Darauf iſt die Annahme der Reſolution unter Nr. VII zurückzuführen. Ich glaube, Ihnen die ganzen Beſchlüſſe des Ausſchuſſes zur Annahme empfehlen zu können. Bürgermeiſter Dn Maier: Meine Herren! Der Ausſchuß iſt zwar in einigen Punkten von den Vor⸗ ſchlägen des Magiſtrats abgewichen und hat der Ver⸗ ſammlung andere Vorſchläge gemacht; den Grund⸗ gedanken unſerer Vorlage hat allerdings der Aus⸗ ſchuß unverändert galuſſen inſoweit, als er grund⸗ lich beſchloſſen hat, die Hälfte der Verſicherungs⸗ beiträge, die auf die Angeſtellten entfallen, gleich⸗ falls auf die Stadtgemeinde zu übernehmen, und als er ferner grundſätzlich anerkannt hat, daß es im Intereſſe der Freizügigkeit zweckmäßig iſt, die Ver⸗ ſicherung eintreten zu laſſen. Im weſentlichen liegt nach dem Vorſchlag des Ausſchuſſes eine Einſchrän⸗ Er wollte bei den Kranken⸗ 23. April 1913 kung der Verſicherungspflicht nur inſofern vor, als „in den Fällen, wo auf eine Freizügigkeit kein Wert mehr gelegt zu werden hraucht, nämlich nach Ablauf von 10 Jahren, der Rechtsanſpruch, und zwar in der Weiſe, wie ihn der Miniſterialerlaß vorſieht, den „Angeſtellten zugeſtanden werden ſoll; auf der anderen Seite führt der Ausſchußantrag zu einer Erweiterung unſerer Anträge inſofern, als auch die ſtädtiſchen Schweſtern mit Rückſicht auf den häufigen Wechſel aleichfalls unter die Angeſtelltenverſicherungspflicht gebracht werden ſollen. Meine Herren, ich glaube, dem Magiſtrat emp⸗ fehlen zu können, auf die Vorſchläge des Ausſchuſſes einzugehen, und verzichte deshalb darauf, weiter den Standpunkt zu vertreten, den wir in unſerer Magi⸗ ſtratsvorlage zum Ausdruck gebracht haben, zumal im Ausſchuß dieſe Fragen ſo eingehend erörtert wor⸗ den ſind, daß es ſich erübrigt, ſie hier im Plenum nochmals aufzurollen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Gegen die Vorlage, auch gegen die Ausſchußanträge muß vom allgemeinen Verſicherungsſtandpunkt aus ein Bedenken grun dſätzlicher Natur erhoben werden, nämlich das Bedenken, daß hier der Grundſatz der Selbſtverſicherung verlaſſen wird. Meine Herren, mit Rückſicht auf die Zwangslage, die durch die politiſche Einführung des Geſetzes ge⸗ ſchaffen worden iſt, werden wir aber, glaube ich, über dieſes grundſätzliche Bedenken hinwegſehen und uns bemühen müſſen, bei der nächſten Reviſion des Normaletats dieſen grundſätzlichen Fehler gewiſſer⸗ maßen wieder zu beſeitigen. Meine Herren, mir iſt mit anderen Kollegen im Ausſchuß, wie Sie teilweiſe aus dem Referat des Herrn Berichterſtatters ſchon haben entnehmen können, beſonders aufgefallen, daß ſich unter unſeren Privatdienſtangeſtellten überwiegend techniſche Be⸗ amte befinden, und ich glaube, es nicht unaus⸗ geſprochen laſſen zu können, daß in der Tat noch ein gewiſſer Unterſchied in der Behandlung der tech⸗ niſchen Beamten gegenüber den reinen Verwaltungs⸗ beamten und den juriſtiſchen Beamten augenblicklich hier in unſerer Kommune ebenſo wie in anderen Kommunen und auch in Staat und Reich vorhanden iſt. Das hat zu Anträgen geführt, die ihre Verdich⸗ tung nachher eigentlich in der vorgeſchlagenen Reſo⸗ Iution gefunden haben, darauf hinzuwirken, bei der nächſten Reviſion des Normaletats auch auf die An⸗ ſtellung von techniſchen Beamten in höherem Maße als bisher Bedacht zu nehmen. Es hat aber dieſe Anſchauung teilweiſe auch dazu geführt, daß man ſich gefragt hat, ob es nicht richtiger wäre, den Privatdienſtangeſtellten ganz all⸗ gemein ſchon nach 5jähriger Tätigkeit bei uns den Rechtsanſpruch zu gewähren. Demgegenüber kann man aber mit Recht betonen, daß es nicht angängig iſt, hier einer Kategorie von ſtädtiſchen Angeſtellten früher einen Rechtsanſpruch zu gewähren als unſeren Beamten, und da die Beamten erſt nach 10 Jahren einen Rechtsanſpruch bekommen, ſo kann man bei den Privatdienſtangeſtellten unter die Zeit von 10 Jahren auch nicht heruntergehen. Die Folge davon iſt nun allerdings die Ungleichheit, weswegen uns ja auch heute von einigen Seiten eine Petition auf den Tiſch des Hauſes gelegt worden iſt, daß alſo jemand, der 9 Jahre und 10 Monate bei unſerer ſtädtiſchen Verwaltung als Privatdienſtangeſtellter