Sitzung vom 23. April 1913 tütig iſt, nach unſerer heutigen Beſchlußfaſfung 10 Fahre lang die Beiträge zahlen muß, beziehungs⸗ weiſe daß ſie durch die Stadt für ihn bezahlt werden, und daß er erſt dann nach 19 oder faſt vollendeten 20 Jahren einen Rechtsanſpruch erhält, während jemand, der bei uns jetzt eintritt und erſt ein Jahr irgend wo anders tätig war, bereits nach 11jähriger Geſamttätigkeit einen Rechtsanſpruch erhält. Meine Herren, das iſt gewiß eine Härte gegen⸗ über denjenigen Privatdienſtangeſtellten, die bei uns ſchon mehrere Jahre hindurch tätig waren. Aber wir haben im Ausſchuß keinen Weg gefunden, um dieſe Härte zu beſeitigen, und ich bin auch zweifel⸗ haft, ob ſich die Beſeitigung der Härte auf dem Wege, den der Herr Berichterſtatter angeführt hat, unter allen Umſtänden durchführen läßt. Das Geſetz ſieht allerdings vor, daß eine nachträgliche Beitrags⸗ zahlung geleiſtet werden kann. Dieſe Privatdienſt⸗ angeſtellten wären theoretiſch alſo in der Lage, ſich durch eine Nachtragszahlung für die vergangenen 9 Jahre nun auch bereits nach 11 Jahren in den Genuß des Rechtsanſpruches zu ſetzen. Ob aber die höhere Verſicherungsbehörde in den einzelnen Fällen derartige Anträge genehmigen wird, können wir nicht wiſſen, und es kann in der Tat vorkommen, daß unter Umſtänden ein Privatdienſtangeſtellter, der 9 Jahre bei uns tätig iſt, noch 10 Jahre warten muß, daß er ſich alſo in einer relativ ungünſtigen Lage befindet. Meine Herren, das ſind Schwierigkeiten, die im Uebergangsſtadium nicht zu vermeiden ſind. Ich möchte aber ganz beſonders unterſtreichen, daß doch der Magiſtrat bei den Vorberatungen über die Reviſion des Normaletats darauf Bedacht nehmen möchte, daß höhere Beamte wie Diplomingenieure und andere Kategorien von Privatdienſtangeſtellten als Beamte angeſtellt werden. Ein Ausweg hätte ſich meines Erachtens bei manchen Beamten ſchon jetzt dadurch finden laſſen, daß man gewiſſe Kate⸗ gorien von Privatdienſtangeſtellten in ein Be⸗ amtenverhältnis auf Kündigung über⸗ führt hätte. Meines Erachtens wäre das keine Ab⸗ weichung vom Normalbeſoldungsetat geweſen, ſon⸗ dern es wäre hier wohl angängig geweſen, eine der⸗ artige proviſoriſche Regelung zu treffen. Die Majo⸗ rität des Ausſchuſſes hat bei den Bedenken des Magiſtrats dagegen dem Wege aber nicht folgen wollen. Wir werden uns auch unſererſeits den Ausſchuß⸗ anträgen anſchließen und auch für die Reſolution ſtimmen. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Ausſchuſſes mit großer Mehrheit, wie folgt: I. Den bei der Stadtgemeinde ſeit 1. Januar 1903 und früher — alſo 10. 10 Jahren und länger — beſchäftigten Privatdienſtverpflich⸗ teten, ſoweit und ſolange ſie dem Verſiche⸗ rungsgeſetz für Angeſtellte unterliegen, iſt be⸗ hufs Befreiung von der Verſicherungspflicht zur Angeſtelltenverſicherung die vertragliche Zuſtimmung zu geben: a) daß ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln in dem gemäß § 9 Abſ. 1 des Ver⸗ ſicherungsgeſetzes für Angeſtellte vom dch feſtgeſetzten Mindeſtbetrage zu⸗ eht; 203 b) daß die Kündigung unbeſchadet der beiderſeitigen Rechte aus § 626 BGB vom Vorhandenſein eines wichtigen Grun⸗ des abhängig gemacht werden ſoll; c) daß für die Entſcheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt — unter Aus⸗ ſchluß des Rechtsweges — dem betroffenen Privatdienſtverpflichteten freigeſtellt ſein ſoll, innerhalb zwei Wochen nach Zuſtel⸗ lung des Kündigungsbeſchluſſes den Herrn Regierungspräſidenten zu Potsdam zwecks Nachprüfung des Kündigungsgrundes an⸗ zurufen, deſſen Entſcheidung endgültig iſt. Bezüglich der übrigen, dem Verſicherungsgeſetz für Angeſtellte unterliegenden ſtädtiſchen Pri⸗ vatdienſtverpflichteten werden, ſo lange nicht durch Reviſion des Normalbeſoldungsplanes eine anderweite Regelung eintritt, die Beiträge zur Angeſtelltenverſicherung in voller Höhe auf die Stadtgemeinde übernommen. Nach Zurücklegung einer 10jährigen Beſchäfti⸗ gungszeit bei der Stadtgemeinde und nach Zurücklegung von 120 Beitragsmonaten (10 Jahren) auf Grund der Verſicherungs⸗ pflicht nach dem Angeſtelltenverſicherungsgeſetz, unbeſchadet des Rechts der Angeſtellten auf Ab⸗ kürzung der Wartezeit gemäß § 395 a. a. O., ſind den Privatdienſtverpflichteten zu II behufs Befreiung von dieſer Verſicherungs⸗ pflicht dieſelben vertraglichen Zuſicherungen zu geben, wie den Privatdienſtverpflichteten zu 1 unter der vertraglichen Bedingung, daß die Anwartſchaft auf die Leiſtungen aus dem Angeſtelltenverſicherungsgeſetz aufrecht zu er⸗ halten und daß dieſe Leiſtungen auf die von der Stadtgemeinde gewährten Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge in voller Höhe (ohne Rückſicht auf die Dauer und Höhe der ſtäd⸗ tiſchen Beitragszahlung) anzurechnen ſind. Die Beſchlüſſe zu 1 und III finden auf die von der Stadtgemeinde angeſtellten Schweſtern ebenfalls Anwendung. . Der Magiſtrat wird ermächtigt, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Anwart⸗ ſchaft auf die verſicherungsgeſetzlichen Leiſtungen ſowohl aus dem Verſicherungsgeſetze für Ange⸗ ſtellte als auch aus der Reichsverſicherungs⸗ ordnung zu entrichtenden Anerkennungsge⸗ bühren und Beiträge auf die Stadtgemeinde in voller Höhe zu übernehmen. Die vorſtehenden Beſchlüſſe treten mit Wir⸗ kung vom 1. Januar 1913 ab in Kraft; ſie finden auf die inzwiſchen aus dem ſtädtiſchen Dienſt ausgeſchiedenen Privatdienſtverpflichte⸗ ten keine Anwendung. Der Magiſtrat wird erſucht, in Erwägung zu ziehen, welche Privatdienſtangeſtellten, ins⸗ beſondere techniſche Angeſtellte, bei der nächſten Reviſion des Normalbeſoldungsplanes in ein Beamtenverhältnis überführt werden können. VIII. Die eingegangenen Zuſchriften ſind hierdurch erledigt.) Vorſteher Dr Frentzel: Punkt 9 der Tages⸗ ordnung: Bericht des Rechnungsprüfungsausſchuſſes über die 2 Prüfung von 3 Rechnungen. Berichterſtatter Stadtv. Bollmann: Meine Herren! Der Rechnungsprüfungsausſchuß hat in II. III. EV. VI. VII1.