292 ſo mußte doch der Anſchlag ſo hoch gegriffen werden, wie er hier vorliegt, und weil das der Fall iſt, glaube ich Ihnen mit gutem Gewiſſen empfehlen zu können, die Geſamtſumme von 99 700 ℳ Mehr⸗ koſten ohne Ausſchußberatung zu be⸗ willigen. Die Vorlage iſt wirklich nach allen Richtungen gründlich und eingehend vorberaten, und außerdem hat die Sache Eile; Sie würden durch jede Verzögerung ſchaden. Wir haben die Abſicht und die Hoffnung, die Anſtalt ſchon im Oktober, ſpäteſtens im November zu eröffnen, und wenn das gelingen ſoll, dürfen wir die Verabſchiedung der Vorlage um keine einzige Woche aufhalten. Ich hoffe, daß wir mit dieſem Krankenhauſe, das uns einſchließlich der Grunder⸗ werbskoſten eine Geſamtſumme von 2,25 Millionen koſten wird (d. h. bei 222 Betten, mit denen wir den Betrieb eröffnen, rund 10 000 ℳ für das Bett) erreichen werden: erſtens eine nennenswerte Ent⸗ laſtung unſeres Weſtend⸗Krankenhauſes (was für unſere Krankenhauspolitik von größter Bedeutſam⸗ keit iſt) und ferner eine erfolgreiche hygieniſche Be⸗ kämpfung der Tuberkuloſe, indem wir Schwerkranke, die zu Hauſe eine Gefahr für ihre geſunden An⸗ gehörigen darſtellen, mehr als bisher dazu bewegen werden, längeren Aufenthalt in ſolcher Krankenheil⸗ ſtätte zu nehmen. Ich bitte Sie, die Vorlage in beiden Teilen ohne Ausſchußberatung anzunehmen. (Bravo!) (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: a) Den Anträgen zum weiteren Ausbau des „Waldhauſes Charlottenburg“ in Sommer⸗ feld⸗Oſthavelland ſowie dem vorgelegten Koſtenanſchlag über die innere Einrichtung der Anſtalt wird zugeſtimmt. b) Die erforderlichen Mittel mit 29 200 ℳ für die Anträge der Krankenhausverwaltung und 70 500 ℳ Mehrkoſten für die innere Ein⸗ richtung, zuſammen 99 700 ℳ, ſind dem Dis⸗ poſitionsfonds zu entnehmen.) Vorſteher Dr. Frentzel: Wir Punkt 23: Anfrage der Stadv. Dr. Stadthagen und Gen. betr. Wohnungspolizei. — Druckſache 187. kommen zu Die Anfrage lautet: Hat der Magiſtrat Schritte ergriffen, um die Ortspolizei⸗Verwaltung auf dem Gebiete der Wohnungspolizei übertragen zu erhalten? Frageſteller Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren! Befürchten Sie nicht, daß ich hier die Frage der Uebertragung der polizeilichen Befugniſſe auf die ſtädtiſche Verwaltung in ihrer ganzen Trag⸗ weite aufrollen will! Es handelt ſich lediglich darum, daß der Stadt Berlin oder vielmehr dem Oberbürgermeiſter der Stadt Berlin die Ortspolizei⸗ verwaltung auf dem Gebiete der Wohnungspolizei in neuerer Zeit widerruflich übertragen worden iſt, und zwar in dem Umfange, wie es § 132 des Landesverwaltungsgeſetzes vom 30. Juli 1883 er⸗ laubt. Meine Herren, an ſich iſt es ja gerade auf dem Gebiete der Wohnungspflege und für das Wohnungsamt ſicher erwünſcht, daß die ſtädtiſche Verwaltung polizeiliche Befugniſſe ausübt; ſie Sitzung vom 11. Juni 1913 könnte im Wohnungsamt viel einheitlicher arbeiten. Ich möchte aber hier ausdrücklich in der Oeffentlich⸗ keit betonen, daß ich in der Wohnungsfürſorge nicht etwa ein ſcharfes polizeiliches Vorgehen wünſche, ſondern das Gegenteil; ich habe ſogar bis zu einem gewiſſen Grade die Empfindung, daß wir jetzt viel⸗ leicht ſchon in die Wohnungspflege zu weit ein⸗ greifen, ja, vielleicht ſchon die Grenzen überſchreiten, die wir bei einer wirklich nur wohltätig wirken ſollenden Wohnungsfürſorge innehalten ſollten. Das aber, meine Herren, entbindet uns meines Erachtens nicht, zu wünſchen, die Polizeigewalt ſoweit als möglich in die Hände zu bekommen. Vor allen Dingen handelt es ſich hier darum, daß die Wohnungspfleger und die Beamten des Wohnungs⸗ amtes dadurch mehr geſchützt werden. Soviel mir bekannt iſt, ſind in den erſten Jahren, in denen unſer Wohnungsamt arbeitet, Wohnungspfleger nur in ſehr wenigen Fällen bisher in eine ſchwierige Lage gekommen; im allgemeinen iſt die Bevölkerung ſehr entgegenkommend, wovon ich mich auch bei der Beſichtigung einer Reihe Wohnungen kürzlich habe überzeugen können. Aber Fälle der Renitenz kommen doch vor, und darum wäre es richtiger, wenn die Beamten durch ihre eigene Behörde ge⸗ ſichert würden, als wenn ſie erſt mit einer anderen Behörde, der Polizeiverwaltung, in Verbindung treten müſſen. Vor allen Dingen ſollte man vom Standpunkte der Selbſtverwaltung aus ohne weiteres dafür eintreten, daß der Selbſtverwaltung eine Be⸗ fugnis, die für ſie erringbar iſt, auch gewährt wird, und da ſie Berlin gewährt iſt, glaube ich, wird wohl auch der Stadt Charlottenburg das Gleiche gewährt werden. Ich möchte mir daher an den Magiſtrat die Anfrage erlauben, ob nach dieſer Richtung ſchon Schritte unternommen ſind. Als ich dieſe Anfrage ſtellte, war das noch nicht der Fall; aber es könnte doch inzwiſchen geſchehen ſein. Stadtrat Seydel: Die ſtädtiſchen Körperſchaften haben, als ſie ſeinerzeit das Wohnungsamt ſchufen, dieſe Einrichtung bewußt als eine Wohlfahrts⸗ ein richt ung geſtaltet, weil ſie ſich von vorn⸗ herein ſagten, daß mit der Uebertragung polizeilicher Machtbefugniſſe zurzeit nicht zu rechnen ſei. Die Kgl. Polizei hat uns allerdings für die Notfälle, von denen der Herr Vorredner ſprach, ihre Hilfe in Ausſicht geſtellt. Bisher haben wir dieſe aber nicht in Anſpruch zu nehmen brauchen, weil ſich ſolche Notfälle nicht ergaben; unſere polizeiloſe, auf pfleglicher Handhabung beruhende Organiſation hat ſich alſo bisher durchaus bewährt, und wir haben in der erdrückenden Mehrzahl der Fälle — was ja Herrn Stadtv. Dr. Stadthagen bekannt iſt — die Mängel, die uns aufſtießen, beſeitigen können, ohne polizeiliche Hilfe in Anſpruch nehmen zu brauchen. Insbeſondere ſind wir beim Betreten der Wohnungen (in dieſer Richtung allein hat ja Berlin polizei⸗ liche Machtbefugniſſe verliehen bekommen) nicht auf Schwierigkeiten geſtoßen, die uns die Erlangung polizeilicher Machtmittel hätten erwünſcht erſcheinen laſſen. Ich gebe aber zu, daß es nicht ausgeſchloſſen iſt, daß ſich im Laufe der weiteren Entwicklung unerwartete Schwierigkeiten aus dem Fehlen der polizeilichen Machtbefugnis für uns ergeben können, und daß es dann erwünſcht iſt, daß uns ſolche übertragen werde. In dem Augenblick, wo beim Magiſtrat die Erkenntnis von der Notwendigkeit einer Uebertragung polizeilicher Machtbefugniſſe