Sitzung vom 25. Juni 1913 Stadtv. Schwarz (zur Frageſtellung): Mir ſcheint, daß der zweite Teil des das Amendement enthaltenden Abſatzes ohne den erſten Teil in der Luft vuwebt. Vorſteher Dr. Frentzel: Der zweite Abſatz wird nur für den Fall der Annahme des erſten Abſatzes an⸗ genommen. Allein für ſich würde er allerdings in der Luft ſchweben; er wird aber vorbehaltlich der Annahme des Abſatzes 1 und der ganzen Anträge angenommen. Ich bitte nunmehr, daß diejenigen, die für den Fall der Annahme des erſten Satzes auch für den zweiten Satz ſtimmen wollen, die Hand erheben. (Geſchieht.) Das iſt die Mehrheit; Satz 2 iſt angenommen. Wir kommen nun zur Abſtimmung über Satz 1: „Die an Schulen“ bis „unberückſichtigt.“. Ich bitte diejenigen, die mit der eben angeführten Modifikation dieſen Satz 1 annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geſchieht.) Das iſt die Mehrheit; Satz 1 und damit ſelbſtverſtänd⸗ lich auch Satz 2 ſind abgelehnt. Es bleibt nunmehr von den Ausſchußanträgen nur die unveränderte Magiſtratsvorlage übrig. Ich bitte diejenigen Herren, welche nunmehr die Magiſtrats⸗ vorlage mit den ſonſtigen vom Ausſchuß empfohlenen Aenderungen annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Das iſt die Mehrheit. Damit ſind die Anträge des Ausſchuſſes mit den von dem Herrn Referenten ver⸗ leſenen Aenderungen angenommen, wie folgt: I. Lehrkräften, die mindeſtens fünf⸗ zehn Jahre, wenn auch nicht ununter⸗ brochen, als wiſſenſchaftliche Lehrkraft in min⸗ deſtens 18, als techniſche Lehrkraft in min⸗ deſtens 15 Wochenſtunden an Charlotten⸗ burger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt waren, wird aus ſtädtiſchen Mitteln im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vor⸗ her eintretender Berufsunfähig⸗ keit ein jährliches Ruhegeld gewährt, das im Höchſtfalle 700 ℳ beträgt. Für techniſche Lehrkräfte genügt bis zum 1. April 1914, daß ſie mindeſtens 12 Wochen⸗ ſtunden erteilt haben. 2 8 Dieſes Ruhegeld ſoll ſo bemeſſen ſein, daß die Geſam t bezüge der betreffenden Lehr⸗ kraft an Invalidenrente nach der R. V. O., an Ruhegeld nach dem A. V.G. zuſammen mit dem ſtädtiſchen Ruhe⸗ geld nicht mehr als drei Viertel des im Durchſchnitt der letzten drei Jahre bezogenen Gehalts, und zwar bei ordentlichen wiſſenſchaftlichen oder techniſchen Lehrern oder Lehrerinnen min⸗ deſtens 900 ℳ und nicht mehr als 1200 und bei Oberlehrern oder Oberlehrerinnen mindeſtens 900 ℳ, aber nicht mehr als 2000 ℳ betragen. In keinem Fall dürfen dieſe Geſamtbezüge den Betrag desjenigen 307 Ruhegehalts überſteigen, das eine Lehrkraft an den ſt äd tiſchen Schulen bei gleichem Dienſtalter unter Zugrundelegung der ſt äd ti⸗ ſchen Beſoldung erhalten würde. Dabei iſt bezüglich der Beſoldung der Lehrerinnen der Normalbeſoldungsetat für die Lehrkräfte an den Gemeindeſchulen in Betracht zu ziehen. Soweit die betreffende Lehrkraft aus anderen regelmäßigen Einkünften ein weiteres Einkommen von mehr als 600 %ℳ hat, wird der über 600 ℳ hinaus⸗ gehende Betrag von dem nach Abſ. 3 zu be⸗ rechnenden ſtädtiſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufs⸗ unfähigkeit treffen für die dem Verſicherungs⸗ geſetz für Angeſtellte unterworfenen Lehrkräfte die danach zuſtändigen Behörden, im übrigen der Magiſtrat. II. Anſt altsleitern oder aleiterin⸗ nen, die mindeſtens 15 Jahre lang an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen und davon min⸗ deſtens 10 Jahre lang an Charlotten⸗ burger Schulen als Anſtaltsleiter (Aleiterin) tätig geweſen ſind, wird im Falle der Voll⸗ endung des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher eintretender Beruf s⸗ unfähigkeit ein jährliches Ruhegeld von 1500 %ℳ gewährt Von dieſer Unterſtützung ſollen Leiter und Leiterinnen von ſolchen Charlottenburger Privatmädchenſchulen oder Lyzeen ausgeſchloſſen ſein, die Schülerinnen aus Gründen der Kon⸗ feſſion oder Religion ganz oder zum Teil von ihrer Anſtalt ausſchließen. Soweit der betreffende Anſtaltsleiter (⸗leiterin) aus an deren regelmäßigen Einkünften (einſchließlich Invalidenrente nach der R. V. O., Ruhegeld nach dem A. V. G.) ein weiteres Einkommen von mehr als 1500 ℳ hat, wird der über 1500 ℳ hinausgehende Be⸗ trag von dem nach Abſ. 1 berechneten ſtädti⸗ ſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufsunfähig⸗ keit trifft die Schulaufſichtsbehörde. III. Verheiratet ſich eine Ruhegeldempfängerin, ſo hört die Zahlung aus ſtädtiſchen Mitteln auf. Ein klagbares Recht auf Bewilligung des Ruhe⸗ geldes wird durch dieſen Beſchluß nicht be⸗ gründet. V. Die in einem Jahre aus der Poſition „Alters⸗ verſorgung der Lehrkräfte an den privaten höheren Mädchenſchulen“ nicht verbrauchten Etatsmittel ſind zur Deckung etwaiger Fehl⸗ beträge in ſpäteren Jahren bis auf weiteres zu einem beſonderen Fonds anzuſammeln, der verzinslich anzulegen iſt. VI. Die Unterſtützungen zu I—II werden nur den⸗ jenigen Lehrkräften und Anſtaltsleitern (zleiterinnen) gewährt, welche bei Wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes noch an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt ſind. Für die bereits vorher aus dem Char⸗ lottenburger Schuldienſt ausgeſchiedenen Per⸗ ſonen gelten dieſe Beſtimmungen unter der Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter der geiſt⸗ lichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten die IV.