310 Sitzung vom 25. Juni 1913 ſoll die Straße von 30 auf 34 m verbrei⸗ tert werden und einen beſonderen Straßen⸗ bahnkörper in der Mitte erhalten. Für jedes Ifd. m Straßenfrontlänge der angrenzenden Grundſtücke an dem bezeich⸗ neten Straßenzuge (mit Einſchluß des Platzes 1) iſt ein Beitrag von 100 ℳ zum Erwerb des Straßenlandes am Zuſammen⸗ lauf des Tegeler Weges und des Nonnen⸗ damms, ſowie für den Grunderwerb zur Anlegung der Plätze G und IH zu leiſten. 5. Die geſamten Straßenbaukoſten mit Ein⸗ ſchluß der Entwäſſerung, der Beleuchtungs⸗ anlagen, Baumpflanzungen, Raſenanlagen und ſonſtigen Grünanlagen, ſowie eines Beitrages von 50 000 ℳ zum Bau des Vorflutkanals in der Straße 50 müſſen von den Anliegern übernommen und nach dem Bedarf der Bauausführung vorge⸗ ſchoſſen werden. Von dem aufzuſchließenden Baugelände ſind die aus dem Plan des ſtädtiſchen Ver⸗ meſſungsamts vom 23.“11. 1910 erſicht⸗ lichen Beiträge von 25—100 ℳ für jede Quadratrute Baulandes zum Bau einer Schnellbahn vom Wilhelmplatz nach dem Nonnendammviertel (vorausſichtlich durch die Straße 43) zu leiſten, und zwar nach Wahl der Beteiligten entweder durch Bar⸗ zahlung oder in Rentenform mit einer Ver⸗ zinſung von 4½2% und einer Tilgung von 3½3 % des Beitrages. In den Vorderhäuſern ſollen nur Woh⸗ nungen von mindeſtens 3 Zimmern und Badeſtube, in den Hinterhäuſern nur Woh⸗ nungen von wenigſtens 2 Zimmern und Badeſtube eingerichtet werden. Falls es nicht gelingen ſollte, alle beteilig⸗ ten Anlieger zur unentgeltlichen Abtretung des Straßen⸗ und Platzlandes und zur Uebernahme der anteiligen Straßenbau⸗ koſten zu bewegen, ſo ſoll der Straßenbau dennoch in Angriff genommen werden, ſo⸗ bald die ſämtlichen ungedeckten Koſten für den Grunderwerb und den Straßenbau von anderer Seite übernommen werden. Für dieſen Fall ſoll die Straße nicht voll⸗ ſtändig fertiggeſtellt werden, ſo daß ſie dem mer e Bauverbot unterworfen eibt. B. Der vorgelegte Straßenbauvertrag mit der Aktien⸗Geſellſchaft Siemens & Halske vom 18. Juni 1913 wird genehmigt und der Ma⸗ giſtrat zum Abſchluß von Straßenbauverträgen mit den übrigen Anliegern nach Maßgabe der Bedingungen zu A ermächtigt. C. Die Koſten für den Bau der Entwäſſerungs⸗ kanäle in dem bezeichneten Straßenzuge und für den Bau eines Vorflutkanals in der Straße 50 zwiſchen der Straße 45 und dem Pumpwerk III an der Spree in dem veran⸗ ſchlagten Betrage von 247 000 ℳ werden beim Extraordinarium des Sonderetats Nr. 1 (Ka⸗ naliſation) Abſchnitt 1 bewilligt. D. Die Verſammlung erklärt ſich damit einver⸗ ſtanden, daß die nach Abſchnitt 4 Artikel I § 1 des Vertrages mit der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn vom 9./)23. Auguſt 1906 durch den Nonnendamm vom Tegeler Weg bis zur Weich⸗ bildgrenze (Elektrizitätswerk von Siemens und Halske) zu bauende Straßenbahnlinie nicht durch den ganzen Nonnendamm gelegt, ſondern mr den oben bezeichneten Straßenzug geführt wird. und iſt außerdem mit der durch den Stadtſyndikus gegebenen Erläuterung einverſtanden.) Vorſteher Dr Frentzel: Punkt 13: Vorlage betr. Einrichtung der Gewerbeſchule. — Druckſache 203. Stadtv. Zander: Meine Herren! Wir ſind mit der Einrichtung der Gewerbeſchule einverſtanden, jedoch ſetzen wir dabei voraus, daß der Direktor der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule auch das Di⸗ rektorat dieſer Schule übernimmt und nicht etwa ein anderer Direktor dafür beſtellt wird. Stadtrat Dr Schmitt: Wenn ich genau verſtanden habe, iſt der Wunſch ausgeſprochen worden, daß kein neuer Direktor für die Gewerbeſchule beſtellt wird, ſondern derſelbe Direttor ſie übernimmt. Das iſt auch vollſtändig die Abſicht des Magiſtrats. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Die Einrichtung der Gewerbeſchule gemäß Abſchnitt I1I1 des Programms für die Umge⸗ ſtaltung der hieſigen ſtädtiſchen Fortbildungs⸗ und Fachſchulen hat zum 1. Oktober 1913 ſtatt⸗ zufinden. Die Gewerbeſchule wird als eine der Kunſtge⸗ werbe⸗ und Handwerkerſchule gleichgeordnete Anſtalt anerkannt. Der Gewerbeſchule werden die noch an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule befind⸗ lichen gewerblichen Klaſſen, ſoweit die Schüler nicht fortbildungsſchulpflicht ig ſind, über⸗ wieſen. Der Gewerbeſchule ſind die nötigen Räume im Hauſe Wilhelmplatz 1 a zur Verfügung zu ſtellen. Nach Bedarf werden auch noch vor⸗ läufig Klaſſenräume in dem Gebäude der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule benutzt. 5. Die Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule über⸗ gibt alle zu den abgegliederten Klaſſen ge⸗ hörigen Lehrmittel, Unterrichtsmaterialien und Schränke uſw. für Lehrer und Schüler der Ge⸗ werbeſchule. Die Gehälter und Stundenhono⸗ rare der zur Gewerbeſchule oder Fortbildungs⸗ ſchule zu verſetzenden Lehrer ſind für das lau⸗ fende Rechnungsjahr aus dem Etat der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule zu bezahlen. Der Gewerbeſchule werden aus Kapitel IV Abſchnitt 1 (Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule) außerdem folgende Beträge zur Ver⸗ fügung geſtellt: aus Nr. 6 (Lehrmittelh . . . 1000 ℳ „ Nr. 11 (Schreibhilfe pp.). 26 „ „ Nr. 20 (Beſuch der Uraniah . 200 „ „ Nr. 24 (Auszeichnungen) 300 ℳ Soweit durch Abgabe von Klaſſen der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule Lehrkräfte dort entbehrlich werden, hat der Magiſtrat die Ver⸗ ſetzung der hauptamtlichen Lehrer nach der Ge⸗ werbeſchule ſowie die anderweite Beſchäftigung der nebenamtlichen Lehrer in die Wege zu leiten.